Sorgeerklärung Beurkundung

    Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären

    Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen abgeben.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist.

    Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.

    Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar oder einer Notarin erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden. 

    Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.

    Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. 

    Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
     

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wann muss eine Sorgeerklärung erfolgen? Eine Sorgerechtserklärung muss nur erfolgen, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Verheiratete Eltern haben automatisch bei der Geburt ihres Kindes das gemeinsame Sorgerecht, wohingegen das Kind bei unverheirateten Eltern zunächst nur unter der Sorge der Mutter steht. Damit eine Sorgerechtserklärung rechtswirksam sein kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Eltern sind bei Geburt des Kindes unverheiratet, die Mutter trägt zum Zeitpunkt der Geburt das alleinige Sorgerecht, die Mutter stimmt der Sorgeerklärung zu, es liegt kein richterlicher Beschluss über das Sorgerecht vor. Die Eltern müssen für das gemeinsame Sorgerecht nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Was beinhaltet das Sorgerecht? Zum Sorgerecht gehören die Personensorge und die Vermögenssorge Zur Personensorge gehört "die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen". Im Einzelnen umfasst dies u.a. die folgenden Punkte: Aufenthaltsbestimmung des Kindes, Religiöse Erziehung und Entscheidung über die Religionszugehörigkeit, Ausbildung (Kindergarten, Schule, Lehrstelle), medizinische Fragen, Freizeitgestaltung, Umgang des Kindes, Taschengelderhalt, Rechtsgeschäfte im Alltag (z.B. beim Einkauf), Recht auf Antragsstellung öffentlicher Hilfen. Die Vermögenssorge betrifft die Verwaltung des Vermögens des Kindes. Eltern sind gehalten, es zu erhalten, zu vermehren und sachgerecht zu verwenden. Bei dem Vermögen des Kindes kann es sich um Folgendes handeln: Geldbeträge, Geschäftsanteile, Grundbesitz, Wertpapiere. Wenn die Mutter sich weigert Weigert sich die Mutter, der Sorgerechtserklärung des Vaters zuzustimmen, kann der Vater eine Entscheidung über das Familiengericht herbeiführen. Die Mutter kann innerhalb von 6 Wochen ihre Gründe gegen ein gemeinsames Sorgerecht vortragen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, wird dem Vater automatisch das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen. Beurkundung der Sorgeerklärung Die Sorgeerklärung kann beim Notar oder beim Jugendamt von beiden Eltern abgegeben werden, muss allerdings öffentlich beurkundet sein. Das bedeutet, dass ein Notar oder eine Urkundsperson des Jugendamts die Erklärung offiziell bestätigen muss, bevor sie ihre Wirksamkeit erhält. Sollte einer der Elternteile minderjährig sein, muss ein gesetzlicher Vertreter (Vormund oder Eltern) der Sorgerechtserklärung schriftlich zustimmen. Auch die Zustimmung muss öffentlich beurkundet werden. Die Sorgerechtserklärung kann zu jedem Zeitpunkt und auch schon vor der Geburt abgegeben werden. Wird das gemeinsame Sorgerecht bereits vor der Geburt erklärt, wird der Vater auch in die Geburtsurkunde eingetragen. Hinweis: Die Negativbescheinigung Wenn nicht verheiratete Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung beurkunden lassen, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Im Rechtsverkehr, zum Beispiel bei der Anlage eines Sparbuchs für das Kind oder beim Antrag auf Kinderausweis kann es erforderlich sein, hierüber einen Nachweis zu erbringen ("Negativbescheingung"). Auf Anfrage der Mutter erteilt das Jugendamt eine Auskunft, dass keine Sorgeerklärung abgegeben wurde.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    53604 Bad Honnef

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
    • Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist 
    • Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Sorgerechtserklärung an sich bedarf es keiner Unterlagen, allerdings müssen die folgenden Ausweisdokumente bei der öffentlichen Beurkundung vorgelegt werden: Personalausweise der Eltern, Geburtsurkunden der Eltern, vor Geburt des Kindes: Mutterpass; nach Geburt des Kindes: Geburtsurkunde des Kindes. Die Negativbescheinigung kann formlos, auch telefonisch, beantragt werden. Es werden folgende Daten des Kindes aus der Geburtsurkunde benötigt: vollständiger Name des Kindes, einschließlich eventueller Namensänderungen, Geburtsort, Geburtenbuchnummer, Standesamt der Geburtsurkunde, Name und Anschrift der Mutter.

    Voraussetzungen

    • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
    • Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung).
    • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein. 
    • Das Kind muss noch minderjährig sein.      
    • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen. 
    • Die Eltern müssen persönlich erscheinen. 
    • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner gesetzlichen Vertreterin.
    • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein: 
      • Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
      • Notariat: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
         

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Damit eine Sorgerechtserklärung rechtswirksam sein kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Eltern sind bei Geburt des Kindes unverheiratet, die Mutter trägt zum Zeitpunkt der Geburt das alleinige Sorgerecht, die Mutter stimmt der Sorgeerklärung zu, es liegt kein richterlicher Beschluss über das Sorgerecht vor. Die Eltern müssen für das gemeinsame Sorgerecht nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: 

    • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen. 
    • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
    • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärung informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
    • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
       

    Fristen

    Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.

    Bearbeitungsdauer

    Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.

    Kosten

    Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.: Beitrag kostenfrei

    Die Beurkundung der Sorgeerklärung beim Notar oder bei der Notarin kostet in der Regel 60,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Schreibauslagen, insgesamt circa 80,00 EUR. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.: Beitrag ab 60.00 EUR bis 80.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 17.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Stichwörter

    Urkunde, Nichteheliches Kind, Nicht miteinander verheiratet, Elterliche Sorge, Sorgerechtsbescheinigung, elterliche Sorge, Sorgerecht, Sorgeerklärung, Unverheiratet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English