Errichtung weiterer gleicher Gebäude (Bezugsgebäude) innerhalb eines Bebauungsplangebietes anzeigen

    Bei seriellen Bauvorhaben ist es möglich, nur für das Referenzgebäude eine Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungs-verfahren zu beantragen und die übrigen Bauvorhaben lediglich als Bezugsgebäude anzuzeigen.

    Beschreibung

    Bei seriellen Bauvorhaben ist es möglich, nur für das Referenzgebäude eine Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu beantragen und die übrigen Bauvorhaben lediglich als Bezugsgebäude anzuzeigen. Für die angezeigten Bezugsgebäude wird der Eintritt der Baugenehmigung fingiert.

    Voraussetzungen:

    • Es muss sich um ein serielles Bauvorhaben handeln (d.h. es muss sich um mindestens drei Bauvorhaben handeln und es muss eine große Ähnlichkeit zwischen dem Referenzgebäude und den Bezugsgebäuden vorliegen; d.h. sie müssen derselben Gebäudeklasse angehören, über eine gleiche Kubatur verfügen und die tragenden Elemente der Gebäude müssen eine identische Konstruktion aufweisen - Abweichungen in der inneren Gestaltung oder in der Raumaufteilung sind solange unschädlich, wie die tragenden Teile nicht abweichend geplant werden).
    • Die zu errichtenden Gebäude müssen innerhalb desselben Bebauungsplanes liegen.
    • Es muss ein Gebäude (das Referenzgebäude) im vereinfachten. Baugenehmigungsverfahren genehmigt werden.

    Die Bezugsgebäude müssen angezeigt werden.

    Werden alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, tritt als Rechtsfolge die Genehmigungsfiktion für die bereits angezeigten Bezugsgebäude zum Zeitpunkt der Vorlage der Bauvorlagen (mit den entsprechenden bautechnischen Nachweisen sowie den erforderlichen Bescheinigungen) ein.

    Werden weitere Bezugsgebäude zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt und die entsprechenden Unterlagen vorgelegt, tritt für solche Gebäude die Genehmigungsfiktion zu einem späteren Zeitpunkt ein.

    Bitte beachten Sie:

    Da die untere Bauaufsichtsbehörde lediglich die Bauvorlagen für das zu genehmigende Referenzgebäude prüft, aber weder die Anzeige der Bezugsgebäude noch die zugehörigen Bauvorlagen (und zwar weder auf Vollständigkeit noch materiell) zu prüfen hat, liegt es allein im Verantwortungsbereich der Bauherrschaft, dass die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt werden. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, handelt es sich bei den Bezugsgebäuden um nicht genehmigte Anlagen. Gleiches gilt, wenn das errichtete Bezugsgebäude ein Aliud gegenüber der sich aus den Bauvorlagen ergebenden Planung darstellt.

    Auch die Bezugsgebäude müssen alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen einhalten. Erfüllt die Planung und Ausführung des Bezugsgebäudes diese Anforderung nicht und verstößt es beispielsweise gegen Bauplanungs- oder Abstandsflächenrecht ist die Genehmigungsfiktion zwar eingetreten. Die untere Bauaufsichtsbehörde wird dann jedoch die Rücknahme der Baugenehmigung in Bezug auf das Bezugsgebäude und die Einleitung bauordnungsbehördlicher Maßnahmen zu prüfen haben.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Für die Errichtung der Bezugsgebäude sind spätestens mit der Anzeige des Baubeginns folgende Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung vorzulegen:

    - Formular "Anzeige Bezugsgebäude" (Anlage I/2.1 zur VV BauPrüfVO)

    - Lageplan (§ 3 BauPrüfVO),

    - Bauzeichnungen (§ 4 BauPrüfVO) und

    - bautechnische Nachweise (§ 68 BauO NRW 2018).

    Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Es muss sich um ein serielles Bauvorhaben handeln (d.h. es muss sich um mindestens drei Bauvorhaben handeln und es muss eine große Ähnlichkeit zwischen dem Referenzgebäude und den Bezugsgebäuden vorliegen; d.h. sie müssen derselben Gebäudeklasse angehören, über eine gleiche Kubatur verfügen und die tragenden Elemente der Gebäude müssen eine identische Konstruktion aufweisen - Abweichungen in der inneren Gestaltung oder in der Raumaufteilung sind solange unschädlich, wie die tragenden Teile nicht abweichend geplant werden)
    • Die zu errichtenden Gebäude müssen innerhalb desselben Bebauungsplanes liegen.
    • Es muss ein Gebäude (das Referenzgebäude) im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren genehmigt werden.
    • Die Bezugsgebäude müssen angezeigt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018)
    • Verordnung über bautechnische Prüfungen

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie für das Referenzgebäude einen Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ein.
    • Zeigen Sie die übrigen seriellen Bauvorhaben als Bezugsgebäude an (s. erforderliche Unterlagen).
    • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft weder die Anzeige der Bezugsgebäude noch die zugehörigen Bauvorlagen.
    • Liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen vor, tritt die Genehmigungsfiktion für die angezeigten Bezugsgebäude ein.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Formular abrufbar unter: https://www.bauportal.nrw/system/files/media/document/file/anlage-i_2.1-referentielle-baugenehmigung-bezugsgebaude.pdf
    • Es gibt folgende Hinweise: Da die untere Bauaufsichtsbehörde lediglich die Bauvorlagen für das zu genehmigende Referenzgebäude prüft, aber weder die Anzeige der Bezugsgebäude noch die zugehörigen Bauvorlagen (und zwar weder auf Vollständigkeit noch materiell) zu prüfen hat, liegt es allein im Verantwortungsbereich der Bauherrschaft, dass die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt werden. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, handelt es sich bei den Bezugsgebäuden um nicht genehmigte Anlagen. Gleiches gilt, wenn das errichtete Bezugsgebäude ein Aliud gegenüber der sich aus den Bauvorlagen ergebenden Planung darstellt.
    • Auch die Bezugsgebäude müssen alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen einhalten. Erfüllt die Planung und Ausführung des Bezugsgebäudes diese Anforderung nicht und verstößt es beispielsweise gegen Bauplanungs- oder Abstandsflächenrecht ist die Genehmigungsfiktion zwar eingetreten. Die untere Bauaufsichtsbehörde wird dann jedoch die Rücknahme der Baugenehmigung in Bezug auf das Bezugsgebäude und die Einleitung bauordnungsbehördlicher Maßnahmen zu prüfen haben.

    Weitere Informationen

    Bezeichnung: Bauportal NRW URL: www.bauportal.nrw

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Bezugsgebäude, Referenzgebäude, Referentielle Baugenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de