Baulast Auskunft

    Baulast Auskunft

    Die Baulastenauskunft bzw. die Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis informiert Sie darüber, ob ein Grundstück durch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen begünstigt oder belastet ist.

    Hinweise für Barntrup: Inhalte der zuständigen Stelle

    Baulasten sind ein wertbeeinflussender Faktor beim Erwerb eines Grundstückes. Wenn Sie wissen möchten, ob auf einem Grundstück eine Baulast eingetragen ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis erhalten.

    Beschreibung

    Die Baulastenauskunft/ Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis gibt Aufschluss darüber, ob und wenn ja welche öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Baulasten) zu Gunsten oder zu Lasten eines Grundstücks im Baulastenverzeichnis eingetragen sind. 

    Hierbei kann es sich z.B. um Baulasten handeln, die die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks beeinträchtigen (z.B. Übernahme einer Abstandsfläche oder einer Stellplatzfläche) oder verbessern (z.B. Vereinigungsbaulast). 

    Baulasten können daher auch den Wert des Grundstücks beeinflussen. Für die Immobilienfinanzierung verlangen Banken in der Regel eine aktuelle Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis.

    Die Baulastenauskunft kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

    Sofern Sie eine schriftliche Auskunft (Abschrift) wünschen, richten Sie ein formloses Anschreiben (oder eine E-Mail) mit der Bitte um Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis an die untere Bauaufsichtsbehörde. Aus dem Anschreiben/ der E-Mail muss hervorgehen, auf welches Grundstück/Flurstück (Straße und Hausnummer oder Katasterbezeichnung) sich die Auskunft bezieht und Sie müssen Ihr berechtigtes Interesse darlegen.

    Für eine telefonische oder persönliche Auskunft benötigen Sie keine Unterlagen. Sie müssen aber die Grundstücksbezeichnung/Flurstück und das berechtigte Interesse benennen können.

    Die schriftliche Baulastenauskunft/ Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der Grundstücke, für die eine Auskunft/ Abschrift erteilt werden soll.

    Hinweise für Barntrup: Inhalte der zuständigen Stelle

    Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. So können Baulasten beispielsweise zur Übernahme von Abstandflächen, zur Sicherstellung von Zuwegungen oder Zufahrten oder auch zur Vereinigung mehrerer Grundstücke im baurechtlichen Sinne übernommen werden.Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. Hierin können neben den oben beschriebenen Baulasten auch andere baurechtliche Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers oder einer Grundstückseigentümerin eingetragen sein.Wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben, dann können Sie bei der Bauaufsichtsbehörde erfragen, ob auf einem bestimmten Grundstück eine Baulast eingetragen ist. Sie können sich auch Abschriften erstellen lassen.Das Recht auf Einsicht in das Baulastenverzeichnis hat grundsätzlich jeder, der glaubhaft darlegen kann, dass das Bestehen oder Nichtbestehen einer Baulast für ihn im Rechtsverkehr von Bedeutung ist.Ein berechtigtes Interesse kann unter anderem bei den dinglich Berechtigten am Grundstück sowie bei kaufinteressierten Personen und künftigen Hypotheken- und Grundschuldgläubigerinnen und Grundstücksgläubigern angenommen werden.Bei Notarinnen und Notaren sowie für die Anfertigung von Lageplänen bei Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern, Fachplanerinnen und Fachplanern und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) ist allgemein von einem berechtigten Interesse auszugehen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bauverwaltung

    Beschreibung

    Die Bauverwaltung arbeitet mit der Technischen Bauaufsicht Hand in Hand als untere Bauaufsicht für die zwölf Städte und Gemeinden im Kreisgebiet, die nicht selbst als Bauaufsichtsbehörde tätig werden.BauaufsichtDie Landesbauordnung sieht einen dreistufigen Aufbau der Bauaufsichtsbehörden vor: Die untere, die obere und die oberste Bauaufsicht.Die obere Bauaufsichtsbehörde übt die Sonderaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden aus. Im Rahmen dieser Aufsichtsfunktion bearbeitet die obere Bauaufsichtsbehörde u.a. Petitionen, Eingaben und Beschwerden, die gegen die unteren Bauaufsichtsbehörden gerichtet sind.Bezogen auf den Kreis Lippe nimmt der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Aufgaben der oberen Bauaufsicht für die Städte Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo wahr.Für die übrigen zwölf Städte und Gemeinden im Kreisgebiet wird der Kreis Lippe als untere Bauaufsichtsbehörde tätig. Obere Bauaufsicht ist in diesen Fällen die Bezirksregierung Detmold.DenkmalbehördeDas nordrheinwestfälische Denkmalschutzgesetz sieht einen dreistufigen Aufbau der Denkmalbehörden vor: die untere, die obere und die oberste Denkmalbehörde.Die obere Denkmalbehörde übt zum einen die Sonderaufsicht über die unteren Denkmalbehörden aus. Im Rahmen dieser Aufsichtsfunktion bearbeitet die obere Denkmalbehörde unter anderem Petitionen, Eingaben und Beschwerden, die gegen die unteren Denkmalbehörden gerichtet sind.Darüber hinaus ist die obere Denkmalbehörde zum Beispiel auch für die Erteilung von Grabungserlaubnissen zuständig. Bezogen auf den Kreis Lippe nimmt der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Aufgaben der oberen Denkmalbehörden für alle 16 kreisangehörigen Städte und Gemeinden wahr.Die Städte und Gemeinden werden wiederum als untere Denkmalbehörden tätig.Oberste Denkmalbehörde ist das für den Bereich des Denkmalschutzes zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW.Am "Tag des Offenen Denkmals" können Interessierte einen Blick hinter die Kulissen denkmalgeschützter Gebäude werfen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Kontakt

    Fax: +49 5231 6311-4711

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-6030

    E-Mail: post_bauamt@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Für eine schriftliche Auskunft/ Abschrift:

    • formloses Anschreiben/ E-Mail mit der Bitte um Auskunft/ Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis
    • Benennung des Grundstücks/Flurstücks (Straße und Hausnummer oder Katasterbezeichnung), auf das sich die Auskunft bezieht)
    • Darlegung Ihres berechtigten Interesses

    Für eine telefonische oder persönliche Auskunft: 

    Sie benötigen keine Unterlagen. Sie müssen aber die Grundstücksbezeichnung/Flurstücksbezeichnung und das berechtigte Interesse benennen können.

    Hinweise für Barntrup: Inhalte der zuständigen Stelle

    ausgefülltes Antragsformular

    Formulare

    keine

    Hinweise für Barntrup: Inhalte der zuständigen Stelle

    Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis

    Voraussetzungen

    Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunft/ Abschrift darlegen können.

    Hinweise für Barntrup: Inhalte der zuständigen Stelle

    Um das Baulastenverzeichnis einsehen zu können oder sich Abschriften erstellen zu lassen, müssen Sie ein berechtigtes Interesse darlegen, also glaubhaft machen, dass die Auskunft über das Vorliegen einer Baulast für Sie im Rechtsverkehr von Bedeutung ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
    • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)

       

    Hinweise für Barntrup: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 85 Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)

    Verfahrensablauf

    Schicken Sie Ihre formlose Bitte um Auskunft/ Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis schriftlich (E-Mail reicht aus) an die Untere Bauaufsichtsbehörde. Falls Sie weder Eigentümerin/Eigentümer noch Erbbauberechtige/r des Grundstücks sind, fügen Sie eine Vollmacht der v.g. Berechtigten bei oder beschreiben Sie Ihr berechtigtes Interesse an der Auskunft.

    Die Untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob Sie berechtigt sind die Auskunft zu erhalten. Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie die Auskunft/ Abschrift sowie den Gebührenbescheid in schriftlicher Form.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 10 Werktage

    Kosten

    Für mündliche/ telefonische Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis fallen keine Gebühren an. Die schriftliche Baulastenauskunft/ Abschrift aus dem Baulasten-verzeichnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der Grundstücke, für die eine Auskunft/ Abschrift erteilt werden soll. Sie betragen je Grundstück EUR 50, höchstens jedoch EUR 150. Sofern kein Baulastenblatt besteht (d.h.: wenn keine Baulast eingetragen ist), beträgt die Gebühr EUR 30 je Grundstück.

    Hinweise für Barntrup: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gebührenrahmen: schriftliche Auskunft EUR 50,00 - 150,00 schriftliche Auskunft über Nichtvorhandensein von Baulasten EUR 30,00 Zahlungsweisen: Überweisung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Hinweise für Barntrup: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Städte Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo führen die Baulastenverzeichnisse in eigener Zuständigkeit.

    Weitere Informationen

    Bauportal.NRW URL: https://www.bauportal.nrw

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Baulastenkataster, Auskunft Grundstück, Belastungen Grundstück, Baulast, Einsicht Baulastenverzeichnis, Baulastenauskunft, Abschrift(en) Baulastenverzeichnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Metainformation