Beseitigung von Anlagen Genehmigung von Denkmalen, die in der Denkmalliste eingetragen sind
    99012077006001

    Abbruchgenehmigung für ein Denkmal beantragen

    Beschreibung

    Hinweise für Jüchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Abbruch (Beseitigung) von Anlagen ist seit dem 01.01.2019 verfahrensfrei (genehmigungsfrei).
    Es gilt jedoch die Anzeigepflicht für bestimmte Anlagen (z.B. Gebäude).

    Wenn Sie eine bauliche Anlage abreißen möchten, müssen Sie dies mindestens einen Monat vorher bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen. (§ 62 Abs. 2 BauO NRW)
    Mit der Beseitigung anzeigepflichtiger Anlagen darf erst einen Monat nachdem durch die Behörde bestätigt wurde, dass die Anzeige vollständig vorliegt, begonnen werden.

    Eine Anzeige ist nicht erforderlich für die Beseitigung von:

    1. Anlagen die verfahrensfrei nach § 62 Abs. 1 BauO NRW sind, z.B. (Aufzählung nur beispielhaft, nicht vollständig) folgende Gebäude:
      • Gebäude bis zu 75 m3 Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten
      • Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche insgesamt bis zu 30 m2, außer im Außenbereich,
      • Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m2 Grundfläche,
      • Wintergärten bis 30 m2 Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze
    2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
    3. Sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

    Die Verfahrensfreiheit (Genehmigungsfreiheit) entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gestellt werden.
    Hierbei sind unter anderem Vorschriften zum Denkmalschutz, Artenschutz, Altlasten, Asbestbelastung ect. zu beachten.

    Die Anzeigepflicht besteht z.B. für folgende Gebäude und Anlagen

    1. alle nicht freistehenden, also angebauten Gebäude (Gebäudeklassen 2, 3, 4, 5)
    2. freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7 m bis zu 13 m (Gebäudeklassen 4 und 5)
    3. sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe ab 10 m
    4. Anlagen, wenn sie nicht verfahrensfrei nach § 62 Abs. 1 BauO NRW sind

    Vor dem Abreißen einer baulichen Anlage - unabhängig ob Anzeigepflichtig oder nicht - müssen Sie verschiedene Dinge beachten:

    • Ggf. Standsicherheit der Gebäude und Nachbargebäude prüfen
    • gefährliche Stoffe wie zum Beispiel Asbestschiefer sind gesondert zu entsorgen
    • auf besonders geschützte Tiere in den baulichen Anlagen und auf dem Abbruchgrundstück achten (Artenschutz)
    • gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Genehmigungen z.B. nach dem Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht einholen

    Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 BauO NRW beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.

    Hinweis:
    Die Beseitigung einer Anlage ohne die Erfüllung der vorgenannten Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld zu ahnden ist.

    Online-Dienst

    Bauportal.NRW – Alles zum Bauen in Nordrhein-Westfalen

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    Version

    Technisch erstellt am 30.04.2025

    Technisch geändert am 03.07.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Ansprechpartner

    Amt für Bauaufsicht und Denkmalschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 5

    41363 Jüchen

    Kontakt speichern

    Version

    Technisch erstellt am 06.02.2025

    Technisch geändert am 12.04.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Jüchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    • Formular zur Anzeige der Beseitigung von Anlagen
    • Flurkarte mit Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
    • Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik
    • Ggf. Nachweis der Standsicherheit der angebauten Gebäude durch berechtigte Person (§ 62 Absatz 3 Satz 4 BauO NRW)
    • Angaben zum Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG

    Handlungsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Herausgeber

    Import

    LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2024

    Technisch geändert am 23.09.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025