Nutzungsänderung von Anlagen Genehmigung

    Nutzungsänderung von Anlagen Genehmigung

    Wird die (genehmigte) Nutzung einer (baulichen) Anlage (teilweise) geändert, so ist diese Nutzungsänderung, auch wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden, in der Regel baugenehmigungspflichtig. (Ausnahme: verfahrensfreie Nutzungsänderungen; bis zu 12 Monate dauernde Nutzungsänderung). Die Baugenehmigung für Nutzungsänderungen wird in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt. Wenn es sich allerdings um einen großen Sonderbau handelt oder durch die neue Nutzung ein großer Sonderbau entstehen würde, muss das "normale" Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

    Hinweise für Delbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hier finden Sie Informationen zur Antragstellung Ihres Bauvorhabens.

    Beschreibung

    Wird die (genehmigte) Nutzung einer (baulichen) Anlage (teilweise) geändert, so ist diese Nutzungsänderung, auch wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden, in der Regel baugenehmigungspflichtig, d.h. Ihnen muss vor Aufnahme der neuen Nutzung eine entsprechende Baugenehmigung vorliegen.

    Ausnahmen:

    • verfahrensfreie Nutzungsänderungen im Sinne des § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 oder
    • Möglichkeit der Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens bei Erfüllung der in § 63 Abs. 1 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen
    • Nutzungsänderungsanzeige bei Erfüllung der in § 64 Abs. 2 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen

    Beantragen können Sie die Baugenehmigung, indem Sie einen Bauantrag zusammen mit den dazugehörigen erforderlichen Unterlagen einreichen.

    Zuständig für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. 

    Die Entscheidung ist gebührenpflichtig.

    Sie dürfen die neue Nutzung erst aufnehmen, nachdem Sie die Baugenehmigung erhalten haben.

    Hinweise für Delbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer bauen will, braucht dazu eine Baugenehmigung. Eine ganze Reihe öffentlich-rechtlicher Vorschriften schränkt die Baufreiheit nach Art. 14 Grundgesetz ein. Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob das geplante Bauvorhaben diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. In erster Linie geht es dabei um die Frage, ob das Vorhaben mit den bauplanungsrechtlichen und den bauordnungsrechtlichen Vorschriften in Einklang steht.Über das Bauportal.NRW stehen demnächst einige Online-Anträge zur Verfügung.Um die Antragsassistenten des Bauportal.NRW nutzen zu können, ist eine Authentifizierung über das Nutzerkonto Bund (Bund.ID) und für Unternehmerinnen und Unternehmer über das Unternehmenskonto (auf Basis von ELSTER) erforderlich. Eine Authentifizierung über das Servicekonto.NRW ist nicht mehr möglich.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Himmelreichallee 20

    33129 Delbrück

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05250 / 996-0

    E-Mail: bauordnung@delbrueck.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen, Bauvorlagen genannt, sind in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aufgeführt. Die jeweiligen Vordrucke finden Sie unter "Formulare".

    In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 2 bis 3facher Ausfertigung einreichen.

    Hinweise für Delbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Prüfung des Antrags erforderlich sind.

    Formulare

    Schriftform erforderlich: Ja, für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen. Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW

    Voraussetzungen

    • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
    • Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind.

    Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Halten Sie die hierbei gesetzte Frist um die Unterlagen zu ergänzen nicht ein, so gilt der Antrag als zurückgenommen und es fallen Bearbeitungsgebühren an.

    Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen. (Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfumfang reduziert.)

    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:

    • Die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
    • der Bauantrag wird abgelehnt.

    Die neue Nutzung dürfen Sie erst aufnehmen, nachdem Ihnen die Baugenehmigung vorliegt. 

    Hinweise für Delbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Reichen Sie den unterschriebenen Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei Ihrer Bauaufsichtsbehörde (Stadt Delbrück) ein. Nach Prüfung erhalten Sie eine schriftliche Baugenehmigung.Nach Rohbaufertigstellung bzw. nach Fertigstellung des Bauvorhabens findet - nach entsprechender Meldung der Bauherrschaft - eine Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde (Stadt Delbrück) statt.

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.

    Hinweise für Delbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Baugenehmigung gilt 3 Jahre. Danach verliert sie ihre Bindungswirkung. Auf Antrag kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung jeweils um ein Jahr verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Bauantrages, ob dieser vollständig ist. Sobald der Bauantrag vollständig ist, teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft unverzüglich den Eingang des Bauantrages sowie den Zeitpunkt der Entscheidung mit und beteiligt die Gemeinde sowie die zu beteiligenden Fachdienststellen. Die Gemeinde und die beteiligten Fachdienststellen müssen sich innerhalb von zwei Monaten äußern (die Frist kann ausnahmsweise um bis zu 1 Monat verlängert werden). Sobald der Bauantrag vollständig ist und sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, beginnt die Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde. Diese beträgt im Falle eines Bauantrages im "normalen" Baugenehmigungsverfahren 3 Monate (im Falle eines Bauantrages im verein-fachten Baugenehmigungsverfahren 6 Wochen).

    Kosten

    Die Bearbeitung eines Bauantrages ist stets gebührenpflichtig. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens. Weitere Gebühren kommen hinzu. Kostenhöhe (variabel): Für die Entscheidung über eine Nutzungsänderung werden Gebühren in Höhe von EUR 50 bis EUR 5.000 erhoben. Es können darüber hinaus für die Beteiligung von Angrenzern und die Anhörung Beteiligter weitere Gebühren anfallen.

    Hinweise für Delbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es fällt eine individuell berechnete Genehmigungsgebühr nach der Verwaltungsgebührenordnung NRW an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Delbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Baugenehmigungsverfahren SonderbautenNur noch bei Sonderbauten wird die vollständige Einhaltung aller maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft (§ 65 BauO NRW). Sonderbauten sind bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung, wie z.B. Hochhäuser, größere Verkaufs- und Versammlungsstätten, Sportstätten, Heime und Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte und alte Menschen sowie Schulen.Vereinfachtes BaugenehmigungsverfahrenAlle übrigen noch genehmigungspflichtigen Bauvorhaben werden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren behandelt (§ 64 BauO NRW). In diesem Verfahren prüft die Bauordnungsbehörde nicht mehr jedes Detail, sondern nur das in § 64 BauO NRW festgelegte eingeschränkte Prüfprogramm, z.B. ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist und ob es den örtlichen Bauvorschriften (z.B. Stellplatzsatzung) entspricht. Abweichungen vom materiellen Recht (Abstandsflächen, Brandschutz etc.) müssen isoliert beantragt und begründet werden. Hierfür ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen werden nur überprüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Denkmalschutzgesetz) entfällt oder ersetzt wird.Werbeanlage, Nutzungsänderung und Anzeige zur BeseitigungAuch für Werbeanlagen und Nutzungsänderungen gibt es Genehmigungsverfahren. Bei Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist eine Anzeige zur Beseitigung (bei der Bauaufsichtsbehörde Stadt Delbrück) einzureichen.

    Weitere Informationen

    Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Baugenehmigungsverfahren, Änderung Nutzungsart, Nutzungsänderung (baulicher Anlagen), Bauantrag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de