Nutzungsänderung von Anlagen Genehmigung

    Nutzungsänderung von Anlagen Genehmigung

    Wird die (genehmigte) Nutzung einer (baulichen) Anlage (teilweise) geändert, so ist diese Nutzungsänderung, auch wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden, in der Regel baugenehmigungspflichtig. (Ausnahme: verfahrensfreie Nutzungsänderungen; bis zu 12 Monate dauernde Nutzungsänderung). Die Baugenehmigung für Nutzungsänderungen wird in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt. Wenn es sich allerdings um einen großen Sonderbau handelt oder durch die neue Nutzung ein großer Sonderbau entstehen würde, muss das "normale" Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Bauantrag ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser zu unterzeichnen. Die Zuständigkeiten finden Sie hier.

    Beschreibung

    Wird die (genehmigte) Nutzung einer (baulichen) Anlage (teilweise) geändert, so ist diese Nutzungsänderung, auch wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden, in der Regel baugenehmigungspflichtig, d.h. Ihnen muss vor Aufnahme der neuen Nutzung eine entsprechende Baugenehmigung vorliegen.

    Ausnahmen:

    • verfahrensfreie Nutzungsänderungen im Sinne des § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 oder
    • Möglichkeit der Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens bei Erfüllung der in § 63 Abs. 1 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen
    • Nutzungsänderungsanzeige bei Erfüllung der in § 64 Abs. 2 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen

    Beantragen können Sie die Baugenehmigung, indem Sie einen Bauantrag zusammen mit den dazugehörigen erforderlichen Unterlagen einreichen.

    Zuständig für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. 

    Die Entscheidung ist gebührenpflichtig.

    Sie dürfen die neue Nutzung erst aufnehmen, nachdem Sie die Baugenehmigung erhalten haben.

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Bauantrag ist gemäß § 70 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) schriftlich mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsichtsbehörde (Kreis Borken) in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Bauantrag ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser zu unterzeichnen.Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern durch Unterschrift anerkannt sein. Bauvorlageberechtigt ist, wer z.B. die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt führen darf oder wer als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurkammer ist und mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war.Für Bauvorhaben im Stadtgebiet der Städte Ahaus, Bocholt, Borken oder Gronau ist der Bauantrag bei der betroffenen Stadt in zweifacher Ausfertigung einzureichen, da diese Städte selbst Bauaufsichtsbehörden sind.Erlöschen bzw. Verlängerung der BaugenehmigungDie aus dem Bauantrag resultierende Baugenehmigung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.Die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auch über einen Online-Antrag beantragt werden. Nach dem Ausfüllen des Antrages wird automatisch ein PDF-Dokument erzeugt, welches Sie für sich speichern können und gleichzeitig an die zuständige Behörde weitergeleitet wird.Verfahrensablauf Werden in der Planungsphase baurechtliche Probleme erkannt, sollte die Beratung durch die Baugenehmigungsbehörde in Anspruch genommen werden. So können rechtzeitig Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Kostenaufwändige Umplanungen und Ergänzungen, die mit Verzögerungen im späteren Verfahren verbunden sind, können so weitgehend vermieden werden. Der Bauantrag sollte grundsätzlich bei der Baugenehmigungsbehörde (Kreis Borken) und nicht bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung eingereicht werden (außer Städte Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau), damit alle zu beteiligenden Fachbehörden parallel angeschrieben werden können. Der Bauantrag ist in mindestens 3-facher Ausfertigung einzureichen. Damit die Beteiligung der Fachbehörden parallel durchgeführt werden kann, ist es ratsam noch weitere Antragsausfertigungen beizufügen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben vorab gerne Auskunft, welche Fachbehörden voraussichtlich zu beteiligen sind. Die ausreichende Anzahl von Bauvorlagen erspart übrigens schnell einige Wochen Bearbeitungszeit. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er erhebliche Mängel auf, fordert die Baugenehmigungsbehörde unter Angabe der Gründe die Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, gilt der Bauantrag nach der Landesbauordnung als zurückgenommen und wird nicht weiter bearbeitet. In diesem Fall entstehen auch Gebühren. Da es hierdurch zu zeitlichen Verzögerungen kommt, wird dringend empfohlen, den Bauantrag mit vollständigen und mängelfreien Bauvorlagen einzureichen. Für weitergehende Fragen finden Sie hier unsere Zuständigkeitsverteilung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bauaufsicht Verwaltung

    Beschreibung

    Die Zuständigkeiten im Bereich Bauen finden Sie hier:Für Bauvorhaben in den Städten Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau ist der Kreis Borken nicht zuständig.Mit einem Klick auf die zuständige Kontaktperson gelangen Sie zu den entsprechenden Kontaktdetails.GescherHerr LeeckSachbearbeitung TechnikFrau KöhneSachbearbeitung VerwaltungFrau KeckSekretariatHeekFrau BrüggemannSachbearbeitung TechnikHerr BlockSachbearbeitung VerwaltungFrau PausSekretariatHeidenFrau LeweSachbearbeitung TechnikFrau SchütteSachbearbeitung VerwaltungFrau KeckSekretariatIsselburgFrau KühnSachbearbeitung TechnikFrau WittlandSachbearbeitung VerwaltungFrau KeckSekretariatLegdenFrau HeuerSachbearbeitung TechnikFrau BaumeisterSachbearbeitung VerwaltungFrau KeckSekretariatRaesfeldHerr LöttertSachbearbeitung TechnikHerr WillingSachbearbeitung VerwaltungFrau KeckSekretariatRekenHerr MartiniSachbearbeitung TechnikFrau BaumeisterSachbearbeitung VerwaltungFrau KeckSekretariatRhedeHerr Beckmann, Herr DeelmannSachbearbeitung TechnikHerr WillingSachbearbeitung VerwaltungFrau KeckSekretariatSchöppingenFrau BrüggemannSachbearbeitung TechnikFrau MensingSachbearbeitung VerwaltungFrau PausSekretariatStadtlohnHerr LammerdingSachbearbeitung TechnikFrau MensingSachbearbeitung VerwaltungFrau PausSekretariatSüdlohnFrau HoltkampSachbearbeitung TechnikHerr BlockSachbearbeitung VerwaltungFrau PausSekretariatVelenFrau SchleckingSachbearbeitung TechnikFrau Baumeister, Frau SchütteSachbearbeitung VerwaltungFrau PausSekretariatVredenHerr Grotenhoff, Frau NordkampSachbearbeitung TechnikFrau WittlandSachbearbeitung VerwaltungFrau PausSekretariat

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bauaufsicht Technik

    Beschreibung

    Die Zuständigkeiten im Bereich Bauen finden Sie hier:Für Bauvorhaben in den Städten Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau ist der Kreis Borken nicht zuständig.Mit einem Klick auf die zuständige Kontaktperson gelangen Sie zu den entsprechenden Kontaktdetails.GescherHerr LeeckSachbearbeitung TechnikFrau BaumeisterSachbearbeitung VerwaltungFrau KeckSekretariatHeekFrau BrüggemannSachbearbeitung TechnikHerr BlockSachbearbeitung VerwaltungFrau PausSekretariatHeidenFrau LeweSachbearbeitung TechnikFrau SchütteSachbearbeitung VerwaltungFrau KeckSekretariatIsselburgFrau KühnSachbearbeitung TechnikFrau WittlandSachbearbeitung VerwaltungFrau KeckSekretariatLegdenFrau HeuerSachbearbeitung TechnikFrau BaumeisterSachbearbeitung VerwaltungFrau KeckSekretariatRaesfeldHerr LöttertSachbearbeitung TechnikFrau ArtzSachbearbeitung VerwaltungFrau KeckSekretariatRekenHerr MartiniSachbearbeitung TechnikFrau BaumeisterSachbearbeitung VerwaltungFrau KeckSekretariatRhedeHerr Beckmann, Herr DeelmannSachbearbeitung TechnikFrau ArtzSachbearbeitung VerwaltungFrau KeckSekretariatSchöppingenFrau BrüggemannSachbearbeitung TechnikFrau MensingSachbearbeitung VerwaltungFrau PausSekretariatStadtlohnHerr LammerdingSachbearbeitung TechnikFrau MensingSachbearbeitung VerwaltungFrau PausSekretariatSüdlohnFrau BallitaSachbearbeitung TechnikHerr BlockSachbearbeitung VerwaltungFrau PausSekretariatVelenFrau SchleckingSachbearbeitung TechnikFrau Baumeister, Frau SchütteSachbearbeitung VerwaltungFrau PausSekretariatVredenHerr Grotenhoff, Frau NordkampSachbearbeitung TechnikFrau WittlandSachbearbeitung VerwaltungFrau PausSekretariat

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    Burloer Straße 93

    46325 Borken

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    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

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    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen, Bauvorlagen genannt, sind in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aufgeführt. Die jeweiligen Vordrucke finden Sie unter "Formulare".

    In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 2 bis 3facher Ausfertigung einreichen.

    Formulare

    Schriftform erforderlich: Ja, für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen. Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    FB 63 - Verlängerungsantrag BaugenehmigungBaubeschreibungBetriebsbeschreibung für gewerbliche AnlagenBetriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche VorhabenBauantrag / Antrag auf Vorbescheid für WerbeanlagenAntrag auf Abweichung von baurechtlichen Vorschriften / auf Befreiung bzw. Ausnahme von bauplanungsrechtlichen VorschriftenAntrag auf befristete Nutzungsänderung § 64 Abs. 3 BauO NRW 2018Mitteilung des BaubeginnsAnzeige über die Fertigstellung des RohbausAnzeige über die abschließende FertigstellungErklärung zur BetriebssituationBauantrag / Antrag auf Vorbescheid (Baugenehmigungsverfahren § 65 BauO NRW 2018)Bauantrag / Antrag auf Vorbescheid / Referenzgebäude (einfaches Baugenehmigungsverfahren)

    Voraussetzungen

    • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
    • Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind.

    Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Halten Sie die hierbei gesetzte Frist um die Unterlagen zu ergänzen nicht ein, so gilt der Antrag als zurückgenommen und es fallen Bearbeitungsgebühren an.

    Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen. (Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfumfang reduziert.)

    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:

    • Die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
    • der Bauantrag wird abgelehnt.

    Die neue Nutzung dürfen Sie erst aufnehmen, nachdem Ihnen die Baugenehmigung vorliegt. 

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Bauantrages, ob dieser vollständig ist. Sobald der Bauantrag vollständig ist, teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft unverzüglich den Eingang des Bauantrages sowie den Zeitpunkt der Entscheidung mit und beteiligt die Gemeinde sowie die zu beteiligenden Fachdienststellen. Die Gemeinde und die beteiligten Fachdienststellen müssen sich innerhalb von zwei Monaten äußern (die Frist kann ausnahmsweise um bis zu 1 Monat verlängert werden). Sobald der Bauantrag vollständig ist und sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, beginnt die Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde. Diese beträgt im Falle eines Bauantrages im "normalen" Baugenehmigungsverfahren 3 Monate (im Falle eines Bauantrages im verein-fachten Baugenehmigungsverfahren 6 Wochen).

    Kosten

    Die Bearbeitung eines Bauantrages ist stets gebührenpflichtig. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens. Weitere Gebühren kommen hinzu. Kostenhöhe (variabel): Für die Entscheidung über eine Nutzungsänderung werden Gebühren in Höhe von EUR 50 bis EUR 5.000 erhoben. Es können darüber hinaus für die Beteiligung von Angrenzern und die Anhörung Beteiligter weitere Gebühren anfallen.

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Aufgrund der umfangreichen und differenzierten Gebührenberechnung sind hier konkrete Angaben nicht möglich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    DatenschutzerklärungInformationen gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung (DSGVOZur Sicherstellung einer datenschutzrechtlich-konformen Übersendung bitten wir Sie, uns die PDF Dateien über unsere elektronische Kommunikationsmöglichkeit Cryptshare zu übermitteln. Eine Hilfestellung dazu finden sie hier.

    Weitere Informationen

    Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Baugenehmigungsverfahren, Änderung Nutzungsart, Nutzungsänderung (baulicher Anlagen), Bauantrag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de