Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte Erteilung im Einzelfall

    Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte Erteilung im Einzelfall

    Sie möchten bei einem Bauvorhaben außergewöhnliche Bauprodukte verbauen, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt oder die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen? Dann benötigen Sie eine Zustimmung im Einzelfall.

    Beschreibung

    Bauvorhaben werden in der Regel mit verwendbaren Bauprodukten geplant, bemessen und ausgeführt, die entweder eine Ü-Kennzeichnung tragen, durch eine europäische CE-Kennzeichnung mit Leistungserklärung verwendbar sind, oder die nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen keines gesonderten Nachweises ihrer Verwendbarkeit bedürfen.

    Liegt ein solcher Regelfall nicht vor, kann mit einer Antragstellung auf Zustimmung im Einzelfall die Verwendbarkeit außergewöhnlicher Bauprodukte für ein bestimmtes Bauvorhaben nachgewiesen werden. 

    Dies ermöglicht Bauvorhaben mit innovativen oder besonderen Bauprodukten, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt oder die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen.

    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Antrag in Textform mit

    • Angaben zum Antragstellenden
    • Darstellungen zum Bauvorhaben
    • Angaben zu den Projektbeteiligten
    • Beschreibung des Bauproduktes als Antragsgegenstand
    • Konstruktionszeichnungen zur technischen Lösung
    • ggf. Konzept zur Nachweisführung der Verwendbarkeit des Bauproduktes
    • ggf. Berichte über Prüfungen an Probekörpern des Bauproduktes
    • vorhabenbezogene gutachtliche Stellungnahme
    • ggf. statische Berechnungen

    Formulare

    Der Antrag in Textform kann unter Nutzung eines Antragsformulars gestellt werden

    https://www.mhkbd.nrw/themen/bau/bau-und-kammerrecht/bauordnung

    Voraussetzungen

    Eine Zustimmung im Einzelfall kann nur für Bauprodukte beantragt werden, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt oder die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen.

    Eine Zustimmung im Einzelfall kann nur für ein Bauvorhaben beantragt werden.

    Die Antragstellung kann durch jede natürliche oder juristische Personen (z.B. Unternehmen) erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren beginnt mit der Antragsstellung:

    • Sichtung der Antragsunterlagen
    • Prüfung der Zustimmungsbedürftigkeit
    • ggf. Nachforderung von Antragsunterlagen
    • ggf. Besprechungen mit Projektbeteiligten
    • die Zustimmung im Einzelfall kann erst erteilt werden, wenn die Verwendbarkeit durch vollständige Antragsunterlagen nachgewiesen ist
    • Sie erhalten den Bescheid über die Erteilung der Zustimmung im Einzelfall und den Gebührenbescheid per Post oder in digitaler Form
    • Die Ü-Kennzeichnung des Bauproduktes nach den Bestimmungen der Zustimmung im Einzelfall bestätigt die Verwendbarkeit.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Verfahrensdauer ist nicht begrenzt - Prüfungen an Probekörpern des Bauproduktes und die Begutachtung können sich in Abhängigkeit der Kapazitäten unabhängiger Stellen zeitaufwendig gestalten. Die Zustimmung im Einzelfall wird bei vollständigen Antragsunterlagen in der Regel innerhalb von 3 Monaten erteilt.

    Kosten

    Gebührenrahmen: 200 bis 10.000 EUR Der Gebührenbescheid wird unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zur Antragsbearbeitung und des wirtschaftlichen Nutzens erstellt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Antragstellung auf Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall kann mit einer Antragstellung auf vorhabenbezogene Bauartgenehmigung kombiniert werden.

    Für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung nach der europäischen Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 kann keine Zustimmung im Einzelfall erteilt werden.

    Zustimmungen im Einzelfall für Bauprodukte, die in Baudenkmälern verbaut werden sollen, sind nicht im Bauministerium, sondern bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Stadt oder Kreis) zu beantragen.

    Alternative Verfahren mit länderübergreifender Geltung:

    • Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
    • Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauprodukte

    Weitere Informationen

    Internetseite des Ministeriums: https://www.mhkbd.nrw/themen/bau/bau-und-kammerrecht/bauordnung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Stichwörter

    Technische Baubestimmung, allgemein anerkannte Regeln der Technik, untere Bauaufsichtsbehörde, Zustimmung im Einzelfall, Bauprodukt, wesentliche Abweichung, oberste Bauaufsichtsbehörde, Verwendbarkeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de