Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeitrag zahlen

    Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

    Beschreibung

    Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

    Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßennetz sowie an die Ver- und Entsorgungsnetze Wasser, Abwasser, Strom, Gas und Telekommunikation bezeichnet man als Erschließung. Für den Neubau einer Straße (amtlich: erstmalige Herstellung) erhebt die Stadt Erschließungsbeiträge, für die Erneuerung einer bestehenden Straße Straßenbaubeiträge. Wenn die Baumaßnahme fertig gestellt und mit den Firmen abgerechnet ist, werden die Kosten zusammengestellt und analysiert. Die umlagefähigen Kosten werden dann mit den Anliegern (Grundstückseigentümern) abgerechnet. Muss eine Straße grundlegend erneuert werden oder wird sie modernisiert, so besteht für die Anlieger (Grundstückseigentümer) unter bestimmten Bedingungen die Verpflichtung, sich an den Kosten zu beteiligen. Die Stadt Kamen erhebt dann Straßenbaubeiträge. Sobald die Baumaßnahme fertig gestellt und mit den Firmen abgerechnet ist, werden die Kosten zusammen gestellt und mit den Anliegern abgerechnet.Für die Ermittlung von Wertgutachten einer Immobilie ist evtl. von Bedeutung, ob für die Immobilie in absehbarer Zeit Erschließungs-, Kanalanschluss- und / oder Straßenbaubeiträge erhoben werden. Erteilung von Negativauskünften bezügllich der Erhebung von Erschließungs- Kanalanschluss- und Straßenbaubeiträgen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Zuständigkeit

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Ansprechpartner

    20.2 Steuern und Gebühren

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    59174 Kamen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür - im Regelfall - die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schriftlicher Antrag der Eigentümerin bzw. des Eigentümers bzw. Antrag des Gutachters mit Vollmacht des Eigentümers

    Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Baugesetzbuch Erschließungsbeitragssatzung Beitragssatzung nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen Beitrags- u. Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Informationsbogen DSGVO Erschließungsbeiträge

    Rechtsbehelf

    Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.    

    Verfahrensablauf

    Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

    Kosten

    Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Erschließungskosten, Erschließungsbeitrag, Kommunale Abgabe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English