Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeitrag zahlen

    Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

    Beschreibung

    Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

    Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.

    Hinweise für Warstein: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Erschließungsbeitrag deckt die Kosten, die entstehen, wenn die Stadt eine Erschließungsanlage - wie zum Beispiel öffentliche Straßen, Wege oder Plätze - erstmalig endgültig herstellt. Dabei trägt die Stadt, sprich die Allgemeinheit, grundsätzlich 10 Prozent dieser Kosten. Die übrigen 90 Prozent werden auf die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten verteilt, deren Grundstücke durch die Erschließungsanlage erschlossen sind. Durch die städtische Investition erhalten die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten einen Vorteil und damit die Möglichkeit, ihre betroffenen Grundstücke zu bebauen oder gewerblich zu nutzen. Im Gegenzug erhebt die Stadt einen Beitrag.Die Beitragspflicht für eine Erschließungsanlage entsteht, wenn die Stadt Eigentümerin der Erschließungsanlage geworden ist und die Anlage fertig ausgebaut sowie gewidmet, also "öffentlich", ist. Die Höhe des Erschließungsbeitrages richtet sich dabei nach der Größe und der baulichen Nutzbarkeit des Grundstückes. Die bauliche Nutzbarkeit wird gemessen an der Zahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden darf.Das Gesetz beinhaltet verschiedene Möglichkeiten, wie die Stadt den Erschließungsbeitrag von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten anfordern kann:Noch vor der Entstehung der Beitragspflicht, kann der Grundstückseigentümer einvernehmlich mit der Stadt einen Ablösevertrag abschliessen.Ebenfalls kann die Stadt vor der endgültigen Herstellung der Anlage Vorausleistungen auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag erheben.In den Fällen in denen die Beitragspflicht entstanden ist und im Vorfeld kein Ablösevertrag mit der Stadt geschlossen wurde, ist die Stadt Warstein verpflichtet, den Erschließungsbeitrag durch einen Beitragsbescheid abzurechnen. Hierbei sind die bereits erhobenen Vorausleistungen von den endgültigen Beiträgen abzuziehen.Über die Höhe des Ablösevertrages kann zwar nicht verhandelt werden. Der Ablösevertrag bietet jedoch einige Vorteile:Ein fester Geldbetrag kann in die Baufinanzierung eingeplant werden.Die Ablösung der Beitragspflicht im Voraus ersetzt die endgültige Abrechnung durch einen Bescheid.Die Stadt kann die Kosten einer Erschließungsanlage zu einem früheren Zeitpunkt refinanzieren.Eine Vorausleistung ist nur eine Anzahlung auf den endgültigen Erschließungsbeitrag. Nachdem die Beitragspflicht entstanden ist, muss daher noch ein endgültiger Bescheid unter Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kosten erlassen werden. Eine erhobene Vorausleistung wird dann im Rahmen dieses Bescheides angerechnet.Die näheren Bestimmungen zur Abrechnung einer erstmalig hergestellten Anlage können Sie der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Warstein entnehmen.Wurden für eine Erschließungsanlage bereits Erschließungsbeiträge abgerechnet und erhoben, so können diese kein zweites Mal erhoben werden. Wird diese Anlage nun aufgrund ihres schlechten baulichen Zustandes ausgebaut, könnte es sich um eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne des Kommunalabgabengesetzes NRW handeln. Hierzu informieren Sie sich bitte unter dem Schlagwort Straßenbaubeiträge.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Zuständigkeit

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Straßen

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Hillenberg 2

    59581 Warstein

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür - im Regelfall - die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

    Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Warstein: Inhalte der zuständigen Stelle

    ErschliessungsbeitragssatzungBaugesetzbuch (BauGB)

    Rechtsbehelf

    Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.    

    Verfahrensablauf

    Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

    Kosten

    Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Erschließungskosten, Erschließungsbeitrag, Kommunale Abgabe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English