Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeitrag zahlen

    Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

    Beschreibung

    Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

    Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.

    Hinweise für Löhne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen haben durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage einen wirtschaftlichen Vorteil. Die Bebaubarkeit von Grundstücken wird dadurch ermöglicht.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Zuständigkeit

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Ansprechpartner

    66.2 Verkehr und Straßenverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichstraße 18

    32584 Löhne

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür - im Regelfall - die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

    Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Löhne: Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Löhne (Erschließungsbeitragssatzung)

    Rechtsbehelf

    Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.    

    Verfahrensablauf

    Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

    Hinweise für Löhne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Erschließungsbeiträge werden nach Fertigstellung der herzustellenden Anlagen nach den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Baukosten erhoben. Bei der Ermittlung des Beitrags werden die Grundstücksgröße, die Art der Bebaubarkeit und Nutzung zugrunde gelegt. Zahlungspflichtig sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, deren Grundstücke von der öffentlichen Anlage erschlossen werden. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch den Heranziehungsbescheid. Die Beiträge werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Vor Erlass eines Heranziehungsbescheides können Vorausleistungen vereinbart oder Ablöseverträge geschlossen werden.

    Kosten

    Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Löhne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Beiträge, die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erhoben werden, unterscheiden sich von den Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG). Straßenausbaumaßnahmen werden nach dem KAG abgerechnet, wenn eine vorhandene Straße schon einmal endgültig hergestellt worden ist. Merkmale für eine endgültige Herstellung sind z. B. eine vorhandene Straßenentwässerung und Beleuchtungseinrichtungen. Wird eine Straße noch einmal ausgebaut (nachmalig hergestellt), erfolgt die Abrechnung nach KAG. Für alle KAG-Maßnahmen, die ab 01.01.2024 beschlossen worden sind, greift eine Beitragsbefreiung.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Erschließungskosten, Erschließungsbeitrag, Kommunale Abgabe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English