Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeitrag zahlen

    Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

    Beschreibung

    Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

    Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.

    Hinweise für Solingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Er wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Grundstücken durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der städtischen Kanalanlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Diese bestehen in der Steigerung des Gebrauchs- und Verkehrswertes. Die Beitragspflicht entsteht für ein Grundstück, wenn es an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen werden kann ein Anschlussrecht besteht es sich um Bauland handelt. Bei Grundstücken im sogenannten Außenbereich entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss. Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides als Eigentümer / Eigentümerin bzw. Erbbauberechtigte/r im Grundbuch eingetragen ist. Der Anschlussbeitrag bemisst sich nach der Grundstücksfläche. Anhand der wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit des Grundstückes wird festgelegt, welche Fläche der Beitragspflicht unterliegt. Diese Fläche wird mit einem Multiplikator für die Anzahl der vorhandenen oder zulässigen Vollgeschosse vervielfältigt und dann mit dem derzeit gültigen Beitragssatz multipliziert. Das Ergebnis ist der zu zahlende Kanalanschlussbeitrag. Falls Sie erfahren möchten, ob der anfallende Beitrag für Ihr Grundstück bereits gezahlt worden ist, können Sie eine sog. Anliegerbescheinigung anfordern. Schreiben Sie dafür eine formolse Email an tbs.grundabgaben@solingen.de oder verwenden Sie das Online-Formular.

    Online-Dienste

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    zuständige Stelle

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Zuständigkeit

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Ansprechpartner

    90-TBS Technische Betriebe Solingen

    Adresse

    Hausanschrift

    Dültgenstaler Straße 61

    42719 Solingen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    90-1041 Kanalanschlussrecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Dültgenstaler Straße 61

    42719 Solingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0212 290-4224

    Fax: 0212 290-4360

    E-Mail: tbs.grundabgaben@solingen.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    90-104 Grundabgaben / Gebühren

    Adresse

    Hausanschrift

    Dültgenstaler Straße 61

    42719 Solingen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür - im Regelfall - die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

    Formulare

    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.    

    Verfahrensablauf

    Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.

    Kosten

    Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Erschließungskosten, Erschließungsbeitrag, Kommunale Abgabe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English