Fliegende Bauten Genehmigung

    Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten beantragen

    Sie möchten ein Festzelt oder ein Fahrgeschäft an verschiedenen Veranstaltungsorten in Deutschland betreiben? Für sogenannte Fliegende Bauten benötigen Sie eine Ausführungsgenehmigung, bevor Sie sie erstmals aufstellen und in Gebrauch nehmen dürfen.

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Fliegende Bauten sind baulichen Anlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden.

    Beschreibung

    Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden, beispielsweise Fahrgeschäfte und Festzelte.

    Für das Aufstellen und den Betrieb von Fliegenden Bauten benötigen Sie in der Regel eine sogenannte Ausführungsgenehmigung, die in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gültig ist.

    Keine Ausführungsgenehmigung benötigen Sie für:

    • Fliegende Bauten bis 5 Meter Höhe, die nicht von Besuchern betreten werden
    • Kinderfahrgeschäfte bis 5 m Höhe und einer Höchstgeschwindigkeit von 1 Meter pro Sekunde
    • Bühnen bis zu einer Grundfläche von 100 Quadratmetern mit maximal 1,5 Meter Bühnenhöhe sowie einer Überdachung oder Bühnenaufbauten bis maximal 5 Meter Höhe
    • eingeschossige Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 Quadratmetern
    • eingeschossige betretbare Verkaufsstände bis zu einer Grundfläche von 75 Quadratmetern
    • aufblasbare Anlagen bis zu 5 Metern betretbarer Höhe sowie mit überdachten Bereichen bis zu 3 Meter Länge
    • aufblasbare Anlagen bis zu 5 Metern betretbarer Höhe mit überdachten Bereichen bis zu 10 Meter Länge, wenn deren Absinken bei Gebläseausfall durch ein gesondertes Tragwerk verhindert wird

    Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingebunden.

    Die Gültigkeit einer Ausführungsgenehmigung ist befristet und kann maximal 5 Jahre betragen. Ausführungsgenehmigungen von sehr komplizierten Fliegenden Bauten sind nur 1 Jahr gültig. Die Gültigkeit kann von der Genehmigungsbehörde nach einer Prüfung des technischen Zustands des Fliegenden Baus durch Sachverständige verlängert werden.

    Die Ausführungsgenehmigung erhalten Sie von der Bauaufsichtsbehörde, in deren Bereich Ihre Hauptwohnung oder Ihre gewerbliche Niederlassung liegt. In Nordrhein-Westfalen können nur die Städte Dortmund, Essen, Köln, Soest und Bielefeld Ausführungsgenehmigungen erteilen.

    Sollte Ihre Hauptwohnung oder gewerbliche Niederlassung außerhalb Deutschlands liegen, beantragen Sie die Ausführungsgenehmigung bei der Genehmigungsbehörde, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmalig betrieben werden soll.

    Einen Wohnsitzwechsel, eine Veränderung Ihrer gewerblichen Niederlassung oder den Verkauf eines Fliegenden Baus an Dritte müssen Sie Ihrer Genehmigungsbehörde anzeigen und einen Termin zur Vorlage und Änderung des Prüfbuches vereinbaren, damit die Genehmigungsbehörde die Ausführungsgenehmigung und das Prüfbuch entsprechend ändert. Bewirken die Änderungen einen Wechsel der Zuständigkeit übergibt die bisherige Genehmigungsbehörde die Akten an die neue Genehmigungsbehörde.

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    DefinitionFliegende Bauten sind baulichen Anlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Dazu zählen auch Fahrgeschäfte. Voraussetzung für die Durchführung des Anzeigeverfahrens ist jedoch die Vorlage eines zugehörigen Prüfbuches, in dem eine befristete Ausführungsgenehmigung enthalten ist.Geeigneter OrtDie Ortswahl ist Angelegenheit des Betreibers. Bei Unverträglichkeiten zur Umgebung oder Verstoß gegen öffentlich rechtliche Vorschriften kann jedoch die Aufstellung bzw. der Betrieb eines fliegenden Baues untersagt werden. Dazu zählen z.B.1. Abstand zu bestehenden Gebäuden,2. Grenzabstände,3. Stellplatzfragen4. LärmschutzAnzeigefreiheitAnzeigefrei sind Fliegende Bauten, wenn dies im Prüfbuch extra vermerkt ist oder wenn die Erstellung einer Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist. Das sind z.B. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden, Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben, Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschl. Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m, erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufs- stände, die Fliegende Bauten sind, jeweils1) mit einer Grundfläche bis zu 75 m2 und aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt. 1) Bei Aneinanderreihung von anzeigefreien fliegenden Bauten, ist grundsätzlich die Gesamtanlage zu betrachten und für die Einordnung in die Verfahren maßgebend. Falls für die aneinandergereihte Anlage kein Prüfbuch existiert und sie als Ganzes nicht anzeigefrei ist, ist in der Regel ein Bauantrag zu stellen. Materielle Anforderungen nach dem BaurechtWährend die statische Berechnung und die Konstruktionspläne des fliegenden Baues einschließlich der erforderlichen Materialerzeugnisse und Übereinstimmungserklärungen des Herstellers vollständig im Prüfbuch enthalten sein müssen, sind die örtlichen Gegebenheiten bei jeder Aufstellung neu zu beachten. Dazu zählen u.a.: Abstand von anderen Gebäuden nach § 6 BauO NRW Erschließung, Rettungswege und Feuerwehrzufahrt Baugrundverhältnisse Anordnung von Ballast anstatt Erdnägel (z.B. wegen vorhandenem Pflaster) örtliche Schneelast bei Aufstellung im Winterhalbjahr - alternativ ist sicherzustellen, dass keine Schneelast auf den fliegenden Bau wirkt. Nach der Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (aktuellste Fassung im Internet abrufbar) sind die Betriebsvorschriften einzuhalten, die nötige Wartung insbesondere von Verschleißteilen durchzuführen und Unfälle der Bauaufsicht zu melden.Aufbau und GebrauchsabnahmeDie Behörde entscheidet, ob sie eine Gebrauchsabnahme durchführt. Die in der Ausführungsgenehmigung vorgeschriebenen Abnahmen durch Sach- verständige (z.B. nach Sonderbauverordnungen oder TÜV) sind Voraussetzung für die Gebrauchsabnahme. Weitere Sachverständige, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes können hinzugezogen werden. Die Gebrauchsabnahme kann unter Auflagen erfolgen. Der Termin zur Gebrauchsabnahme ist im Einverneh- men mit der zuständigen Stelle mindestens 1 Woche vorher festzulegen. Der Aufbau muss bis dahin abgeschlossen sein. ggf. sind Zwischenabnahmen erforderlich.AbbauMit Ablauf der Aufstellungszeit ist gleichzeitig die Verpflichtung zum Abbau des fliegenden Baues verbunden.Längerfristige AufstellungBei einer beabsichtigten Aufstellzeit über drei Monate ist regelmäßig zu überprüfen, ob eine Baugeneh- migung erforderlich ist. In jedem Fall trifft dies ab einer Aufstellungszeit von mehr als 6 Monaten zu.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bauaufsicht Technik

    Beschreibung

    Die Zuständigkeiten im Bereich Bauen finden Sie hier:Für Bauvorhaben in den Städten Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau ist der Kreis Borken nicht zuständig.Mit einem Klick auf die zuständige Kontaktperson gelangen Sie zu den entsprechenden Kontaktdetails.GescherHerr LeeckSachbearbeitung TechnikFrau BaumeisterSachbearbeitung VerwaltungFrau KeckSekretariatHeekFrau BrüggemannSachbearbeitung TechnikHerr BlockSachbearbeitung VerwaltungFrau PausSekretariatHeidenFrau LeweSachbearbeitung TechnikFrau SchütteSachbearbeitung VerwaltungFrau KeckSekretariatIsselburgFrau KühnSachbearbeitung TechnikFrau WittlandSachbearbeitung VerwaltungFrau KeckSekretariatLegdenFrau HeuerSachbearbeitung TechnikFrau BaumeisterSachbearbeitung VerwaltungFrau KeckSekretariatRaesfeldHerr LöttertSachbearbeitung TechnikFrau ArtzSachbearbeitung VerwaltungFrau KeckSekretariatRekenHerr MartiniSachbearbeitung TechnikFrau BaumeisterSachbearbeitung VerwaltungFrau KeckSekretariatRhedeHerr Beckmann, Herr DeelmannSachbearbeitung TechnikFrau ArtzSachbearbeitung VerwaltungFrau KeckSekretariatSchöppingenFrau BrüggemannSachbearbeitung TechnikFrau MensingSachbearbeitung VerwaltungFrau PausSekretariatStadtlohnHerr LammerdingSachbearbeitung TechnikFrau MensingSachbearbeitung VerwaltungFrau PausSekretariatSüdlohnFrau BallitaSachbearbeitung TechnikHerr BlockSachbearbeitung VerwaltungFrau PausSekretariatVelenFrau SchleckingSachbearbeitung TechnikFrau Baumeister, Frau SchütteSachbearbeitung VerwaltungFrau PausSekretariatVredenHerr Grotenhoff, Frau NordkampSachbearbeitung TechnikFrau WittlandSachbearbeitung VerwaltungFrau PausSekretariat

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung
    • Baubeschreibung
    • Nachweis der Standsicherheit
    • Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik zum Nachweis der Standsicherheit
    • Kosten der Herstellung des betriebsfertigen Fliegenden Bau

    Gegebenenfalls erforderlich:

    • Rettungswegeplan
    • Sicherheitsnachweise über maschinentechnische Teile
    • Sicherheitsnachweise über die elektrische Anlage
    • Prüfberichte von Sachverständigen zu den Sicherheitsnachweisen
    • Schaltpläne

    Sie müssen die Unterlagen zum Antrag in zweifacher Ausfertigung einreichen.

    Formulare

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    FB 63 - Anzeige Fliegender Bauten

    Voraussetzungen

    Eine Ausführungsgenehmigung ist für jeden Fliegenden Bau erforderlich, der nicht vom Erfordernis der Genehmigung freigestellt ist.

    Verfahrensablauf

    Sie stellen einen Antrag auf Ausführungsgenehmigung bei der Genehmigungsbehörde (Bauordnungsämter der Städte: Dortmund, Essen, Köln, Soest, Bielefeld).

    Gegebenenfalls sind Unterlagen nachzureichen oder Prüfungen zu veranlassen.

    Gegebenenfalls muss der Fliegenden Bau probeweise aufgestellt werden.

    Die Ausführungsgenehmigung wird erteilt und mit geprüften Bauvorlagen, Prüfberichten und Leerseiten für Gebrauchsnahmen zu einem Prüfbuch gebunden.

    Sie erhalten das Prüfbuch mit eingebundener Ausführungsgenehmigung und einen Gebührenbescheid.

    Falls sich die Buchbindung verzögert, kann für maximal 9 Monate ein vorläufiges Prüfbuch erstellt werden.

    Fristen

    Die Ausführungsgenehmigung wird für höchstens 5 Jahre erteilt. Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung müssen vor Fristablauf gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Bei vollständigen Antragsunterlagen in der Regel innerhalb von 6 Wochen. Eine Verlängerung aus wichtigen Gründen ist möglich.

    Kosten

    EUR 4,00 Gebühr je EUR 500,00 Herstellungssumme des betriebsfähigen Fliegenden Baus (Mindestgebühr EUR 50,00). Neben den Gebühren für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung werden Gebühren für Prüfung der Standsicherheitsnachweise erhoben.

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gemäß folgender Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW (AVwGebO NW):03.1.5.5.1Entscheidung über die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erstmaligen Gebrauchsabnahme für je angefangene 500 Euro der Herstellungssumme der betriebsfähigen AnlageGebühr: Euro 4jedoch mindestens Euro 50Neben den Gebühren werden Gebühren nach Tarifstelle 2.4.8 erhoben.03.1.5.5.2Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erforderlichen GebrauchsabnahmeGebühr: Euro 50 bis 1 25003.1.5.5.3Sind im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen erforderlich, werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4 erhobenjedoch mindestens der zweifache Stundensatz03.1.5.5.4Entscheidung über die Übertragung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten auf DritteGebühr: Euro 5003.1.5.5.5Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten an jedem AufstellungsortGebühr: Euro 10 bis 300

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Ausführungsgenehmigung gilt in allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland.

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hinweise zum Anzeigeverfahren und Betrieb für Fliegende Bauten (nach § 78 BauO NRW und FlBauR)Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter hinreichend sachkundiger Vertreter muss während des Betriebs die Aufsicht führen und für die Einhaltung der Bedienungs- und Betriebsvorschriften sorgen. Der Betreiber hat die Bedienungspersonen an jedem Aufstellungsort insbesondere über die Bedienungs- und Betriebsvorschriften und das Verhalten bei Stromausfall, in Brand- und Panikfällen oder sonstigen Störungen zu belehren. Die Bedienungs- und Betriebsvorschriften müssen von den Bedienungspersonen jederzeit eingesehen werden können. Der Betreiber hat Unfälle, die durch den Betrieb entstanden sind, unverzüglich der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

    Weitere Informationen

    Informationssystem der Bauministerkonferenz: https://www.bauministerkonferenz.de/verzeichnis.aspx?id=12208&o=759O986O991O12208 · Regelungen für Fliegende Bauten · Listen der Genehmigungsstellen, Prüfämter, Ansprechpartner · Auslegungen zu Fliegenden Bauten

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 14.12.2024

    Stichwörter

    Zelt, Karussell, Schaubude, Achterbahn, Mobile Architektur, Festzelt, Ausführungsgenehmigung, Schiffschaukel, Bühnenüberdachung, Ausführungsgenehmigung, Riesenrad, Autoscooter, Fliegender Bau, Zirkuszelt, Temporäre Architektur, Bühne, Fahrgeschäft, Prüfbuch, Tribüne, Luftschaukel, Gebrauchsabnahme

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English