Bebauungsplan Aufstellung

    Sich bei der Erstellung eines Bebauungsplans beteiligen

    Sie können sich an der Erstellung oder Änderung eines Bebauungsplans beteiligen. Näheres dazu erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Ein Bebauungsplan legt für ein Baugebiet beispielsweise folgendes textlich fest,

    • wie die Grundstücke genutzt werden dürfen,
    • welche Bauweise die Gebäude haben müssen,
    • welche Gebäudehöhe die Gebäude haben dürfen.

    Zudem beinhaltet der Bebauungsplan beispielsweise:

    • Planzeichnung bestehend aus verschiedenen Plänen und Karten, die die genaue räumliche Aufteilung des Gebiets zeigen,
    • Begründungen mit beispielsweise Angabe der Entscheidungen und Überlegungen sowie
    • Umweltbericht mit der Bewertung zu den Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Umwelt.

    Als Bürger oder Unternehmen haben Sie das Recht, sich an

    • der Neuerstellung oder Änderung eines Bebauungsplans oder
    • eines Bauleitplans zu beteiligen.

    Mit Ihrer Beteiligung können Sie an der Planung mitwirken.

    Als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange werden Sie von der zuständigen Behörde oder dem Verfahrensträger bei der Feststellung einer Betroffenheit dazu aufgefordert, sich zu beteiligen und Ihre Stellungnahme abzugeben.

    Hinweise für Metelen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Allgemeine Informationen Ein Bebauungsplan legt für ein Baugebiet beispielsweise folgendes textlich fest,wie die Grundstücke genutzt werden dürfen,welche Bauweise die Gebäude haben müssen,welche Gebäudehöhe die Gebäude haben dürfen.Zudem beinhaltet der Bebauungsplan beispielsweise:Planzeichnung bestehend aus verschiedenen Plänen und Karten, die die genaue räumliche Aufteilung des Gebiets zeigen,Begründungen mit beispielsweise Angabe der Entscheidungen und Überlegungen sowieUmweltbericht mit der Bewertung zu den Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Umwelt.Als Bürger oder Unternehmen haben Sie das Recht, sich ander Neuerstellung oder Änderung eines Bebauungsplans odereines Bauleitplans zu beteiligen.Mit Ihrer Beteiligung können Sie an der Planung mitwirken.Als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange werden Sie von der zuständigen Behörde oder dem Verfahrensträger bei der Feststellung einer Betroffenheit dazu aufgefordert, sich zu beteiligen und Ihre Stellungnahme abzugeben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Metelen

    Adresse

    Hausanschrift

    Sendplatz 18

    48629 Metelen

    Öffnungszeiten

    Das Rathaus ist zu den nachfolgenden Besuchszeiten erreichbar:montags, dienstags, mittwochs und freitags von 9:00 Uhr - 12:00 Uhr,montags von 14:00 Uhr - 16:00 Uhrdonnerstags von 14:00 Uhr - 18:00 UhrFür das jobcenter/SGB II gelten folgende Öffnungszeiten:montags, mittwochs, freitags von 10:00 Uhr - 12:00 Uhr,donnerstags von 14:00 Uhr - 18:00 Uhrund nach Terminvereinbarung!Die Gemeindeverwaltung öffnet donnerstags immer ohne vorherige Terminvergabe. An den weiteren Tagen ist der Einlass von Besucher:innen mit entsprechender Terminvereinbarung gewünscht. Bürger/innen, die für montags, dienstags, mittwochs und freitags einen Termine gebucht haben, werden bevorzugt behandelt.Für die Offenlagen gem. §13 Abs. 2 i.V. mit §3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) gelten abweichende Zeiten nach Rücksprache mit einer/einem Mitarbeiter:in des Fachbereiches 4 / Bau- und Umweltdienste unter der Telefonnummer 02556 89-43 oder 02556 89-0.

    Kontakt

    Fax: 02556 89-11

    Telefon Festnetz: 02556 89-0

    E-Mail: info@metelen.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Hinweise für Metelen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Keine

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein (abhängig von Angebot der planenden Gemeinde)
    • Schriftform erforderlich: Nein (wird jedoch empfohlen)
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Hinweise für Metelen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Formulare vorhanden: Nein (abhängig von Angebot der planenden Gemeinde)Schriftform erforderlich: Nein (wird jedoch empfohlen)Formlose Antragsstellung möglich: JaPersönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Keine

    Hinweise für Metelen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Metelen: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 2 Baugesetzbuch (BauGB)§ 3 Absatz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB)§ 4 Absatz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB)4a Baugesetzbuch (BauGB)§ 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)§ 13 Absatz 2 Nummer 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB)

    Verfahrensablauf

    Sie können sich ab der öffentlichen Bekanntmachung beteiligen. Beteiligen können Sie sich wie folgt:  

    • Möglichkeit der Äußerung für Bürger, Interessenverbände und Unternehmen oder
    • Möglichkeit der Stellungnahme für Behörden und Träger öffentlicher Belange

    Ihre Äußerungen oder Stellungnahme zum Bebauungsplan können Sie in folgender Weise vorbringen:

    • online,
    • per Post,
    • mündlich beziehungsweise zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder
    • mündlich während einer öffentlichen Veranstaltung

    Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit von der zuständigen Stelle angeschrieben und aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.

    Die eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen werden nach Fristende von der zuständigen Behörde gesammelt und geprüft. Die Behörde wägt alle Beteiligungen anschließend ab und entscheidet über diese. Dabei werden private und öffentliche Belange berücksichtigt. Das Ergebnis der Abwägung wird Ihnen mitgeteilt.

    Hinweise für Metelen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie können sich ab der öffentlichen Bekanntmachung beteiligen. Beteiligen können Sie sich wie folgt: Möglichkeit der Äußerung für Bürger, Interessenverbände und Unternehmen oderMöglichkeit der Stellungnahme für Behörden und Träger öffentlicher BelangeIhre Äußerungen oder Stellungnahme zum Bebauungsplan können Sie in folgender Weise vorbringen:online,per Post,mündlich beziehungsweise zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde odermündlich während einer öffentlichen VeranstaltungAls Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit von der zuständigen Stelle angeschrieben und aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.Die eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen werden nach Fristende von der zuständigen Behörde gesammelt und geprüft. Die Behörde wägt alle Beteiligungen anschließend ab und entscheidet über diese. Dabei werden private und öffentliche Belange berücksichtigt. Das Ergebnis der Abwägung wird Ihnen mitgeteilt. Auf der folgenden Seite werden die bereits digitalisierten Bebauungspläne der Gemeinde Metelen gem. § 10 a Abs. 2 BauGB dauerhaft zur Einsichtnahme bereit gestellt: www.metelen.de/bebauunsplan

    Fristen

    Anhörungsfrist: 30 Tage (Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Die Beteiligungsfrist für die Öffentlichkeit beträgt mindestens 30 Tage. Für Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beträgt die Beteiligungsfrist mindestens 30 Tage ab der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme.)

    Kosten

    Kostenfrei

    Hinweise für Metelen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Kostenfrei

    Weitere Informationen

    Allgemeine Informationen zur städtebaulichen Satzungen URL: https://www.bauportal.nrw/bauleitplanung/informationen-zur-bauleitplanung/staedtebauliche-satzungen Portal Beteiligung.NRW URL: https://beteiligung.nrw.de/portal/hauptportal/startseite Allgemeine Informationen zur Bauleitplanung URL: https://www.bauportal.nrw/bauleitplanung/informationen-zur-bauleitplanung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Stichwörter

    Bebauungsplan, Infrastruktur, Großprojekt, Bauplanung Umweltschutz, Planzeichnung, Baugebiet, Behördenbeteiligung, Bürgerbeteiligung, Planzeichnung, Infrastrukturprojekt, Bauplan, Öffentlichkeit, Großprojekt, Bauplanungsrecht, bauen, Vorhaben- und Erschließungsplan, Bauplanung, Bauplanung Umweltschutz, Beteiligung, Bauplan, Bauplanungsrecht, Bauvorhaben, Bauleitplanung, Stadtplanung, Baugebiet, Städtebauliche Entwicklung, Vorhaben- und Erschließungsplan, Außenbereich, Bauvorhaben, Bauleitplan, Innenbereich, Stadtentwicklung, Baugenehmigung, Infrastrukturprojekt, Öffentlichkeitsbeteiligung, Bauleitplan, Satzung, Bauplanung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English