außer Kraft - Baugenehmigung Erteilung für bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen

    Baugenehmigung Erteilung für bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen

    Sie wollen eine Flüchtlingsunterkunft errichten bzw. Flüchtlingen oder Asylbegehrenden eine Unterkunft anbieten? Informationen dazu erhalten Sie hier.

    Beschreibung

    Unterkünfte für Flüchtlinge bzw. Asylbegehrende haben die unterschiedlichsten Erscheinungsformen, wie z.B. normale Wohnungen, Wohnheime, Beherbergungsbetriebe, aber auch Zelt- oder Containerunterkünfte oder zweckentfremdete Sporthallen o.ä.

    Je nach Art der Unterbringung handelt es sich um Wohnen im eigentlichen Sinne oder um die Unterbringung in einer Anlage für soziale Zwecke.

    Ob ein vereinfachtes (mit eingeschränktem Prüfumfang) oder ein normales Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage durchzuführen ist, entscheidet sich anhand der Art der Unterbringung, die je nach Art des Einzelfalles zu beurteilen ist.

    Die Art der Unterbringung entscheidet auch darüber, wie das Vorhaben planungsrechtlich einzuordnen ist (z.B. ob es in einem Baugebiet grundsätzlich zulässig oder nur ausnahmsweise oder im Rahmen einer Befreiung zulässig ist).

    Hinweise für Paderborn: Inhalte der zuständigen Stelle

    Dieser Grundsatz galt früher - abgesehen von unbedeutenden baulichen Anlagen - ausnahmslos. Eine ganze Reihe öffentlich-rechtlicher Vorschriften schränkt die Baufreiheit nach Art. 14 Grundgesetz ein. Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob das geplante Bauvorhaben diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. In erster Linie geht es dabei um die Frage, ob das Vorhaben mit den bauplanungsrechtlichen und den bauordnungsrechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Baugenehmigungsverfahren SonderbautenNur noch bei Sonderbauten wird die vollständige Einhaltung aller maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft (§ 65 BauO NRW).Sonderbauten sind bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung, wie z. B. Hochhäuser, größere Verkaufs- und Versammlungsstätten, Sportstätten, Krankenhäuser, Heime und Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte und alte Menschen, Kindergärten und -krippen aller Art, Schulen und Hochschulen.Vereinfachtes BaugenehmigungsverfahrenAlle übrigen noch genehmigungspflichtigen Bauvorhaben werden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren behandelt (§ 64 BauO NRW).In diesem Verfahren prüft die Bauordnungsbehörde nicht mehr jedes Detail, sondern nur das in § 64 BauO NRW festgelegte eingeschränkte Prüfprogramm, z. B. ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist und ob es den örtlichen Bauvorschriften (z. B. Stellplatzsatzung, Kinderspielplatzsatzung) entspricht. Abweichungen vom materiellen Recht (Abstandsflächen, Brandschutz etc.) müssen isoliert beantragt und begründet werden. Hierfür ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen werden nur überprüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Denkmalschutzgesetz) entfällt oder ersetzt wird. Die für Sie zuständigen Kontaktpersonen der Bauaufsichtsbezirke finden Sie unter dem Punkt "Weiterführende Informationen".

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bauordnungsamt

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Haus bauen oder eine Gewerbeimmobilie erstellen möchten, sind Sie beim Bauordnungsamt an der richtigen Stelle. Sie erhalten bei uns alle Informationen rund um die Baugenehmigung oder die Bauvoranfrage. Es empfiehlt sich, rechtzeitig vor Ihrer Planung mit dem Bauordnungsamt Kontakt aufzunehmen. Mögliche Probleme können so bereits im Vorfeld ausgeräumt werden, Sie sparen unter Umständen Zeit und Kosten. Schwierige Bauvorhaben, wie zum Beispiel größere Gewerbeansiedlungen, erfordern oftmals eine Abstimmung bereits im Vorfeld. In solchen Fällen sollten Bauherren frühzeitig einen Abstimmungstermin mit dem Bauordnungsamt vereinbaren. Die Stadt Paderborn ist in Bauaufsichtsbezirke aufgeteilt. Die jeweils zuständige Kontaktperson kann der interaktiven Karte -> Bauaufsichtsbezirke entnommen werden. Darüber hinaus sind bei den jeweiligen Dienstleistungen weitere Kontaktpersonen aufgeführt. Allgemeiner E-Mail Kontakt: bauinfo@paderborn.de

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Hoppenhof 33

    33104 Paderborn

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 02.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen Bauvorlagen genannt finden Sie in der  Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aufgeführt. Die jeweiligen Vordrucke finden Sie unter Formulare.
    • Weiterführende Informationen erhalten Sie unter "Baugenehmigung Erteilung und "Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren".

    Formulare

    Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

    Vordruck zum Antrag für das einfache Baugenehmigungsverfahren (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO)

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

    alternativ

    https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

    Voraussetzungen

    Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.

    Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Paderborn: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei
    der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie
    Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.
    Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom
    Entwurfsverfasser (Architektin/Architekt oder
    Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom
    Entwurfsverfasser unterschrieben werden.
    Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen
    vollständig sind und welche anderen Ämter am Verfahren zu
    beteiligen sind.
    Falls erforderlich, benachrichtigt die Bauaufsichtsbehörde die
    Eigentümer benachbarter Grundstücke (Angrenzer). Diese
    können nun innerhalb von 2 Wochen Einwendungen gegen das
    Bauvorhaben vorbringen.
    Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines
    eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den
    öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich
    jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist
    und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie
    Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden.
    Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren
    Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der
    Denkmalschutzbehörde.
    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft
    wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:

    • Die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder
    • der Bauantrag wird abgelehnt.


    Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen,
    wenn die Baugenehmigung vorliegt. Die Bauaufsichtsbehörde
    kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und
    Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann
    stichprobenartig durchgeführt werden.
    Bauzustandsbesichtigungen werden bei Fertigstellung des
    Rohbaus und bei der abschließenden Fertigstellung genehmigter
    Anlagen durchgeführt.
    Feuerungsanlagen dürfen Sie erst nach Bescheinigung der
    Brandsicherheit und der sicheren Abführung der
    Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in
    Betrieb nehmen.

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel innerhalb von 6 Wochen Eine Verlängerung aus wichtigen Gründen ist möglich.

    Kosten

    Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens, sie beträgt 0,6 - 1,3% der Rohbausumme. Weitere Gebühren kommen hinzu.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die befristete Errichtung von mobilen Unterkünften ist mit einer Rückbaupflicht verbunden.

    Damit soll gewährleistet werden, dass der ursprüngliche Zustand nach Ablauf der Frist wiederhergestellt wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Erstunterkünfte, Baurecht, Energetische Anforderungen, Flüchtlinge, Sozialer Wohnungsbau, Energetische Anforderungen, Sozialer Wohnungsbau, Erstunterkünfte, Baurecht, Flüchtlingshilfe, Auslegung von gesetzlichen Vorgaben, Flüchtlinge, Flüchtlingsunterkünfte, Flüchtlingsunterkünfte, Brandschutz, Auslegung von gesetzlichen Vorgaben

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English