• Herscheid (Landkreis Märkischer Kreis, Nordrhein-Westfalen)
Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen

Sie möchten Ihr Gebäude in Sondereigentum, z.B. in mehrere eigenständige Wohnungen aufteilen? Dafür benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die Sie dem Grundbuchamt vorlegen müssen.

Beschreibung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, damit Sie Ihr Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen oder für jemanden ein Dauerwohnrecht an einer Wohnung in Ihrem Haus und an Teilen Ihres Grundstückes einräumen können. 

Sie benötigen z.B. eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie: 

  • eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln verkaufen wollen
  • eine Wohnung Ihres Hauses auf Ihr Kind übertragen möchten. 
  • z.B. zugunsten Ihrer Eltern ein Dauerwohnrecht bestellen wollen.

Sie müssen dafür einen Antrag stellen. Nur mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung kann das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht im Grundbuch eingetragen werden. Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Bauaufsichtsbehörde, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen sondereigentumsfähig sind. Dafür müssen sie in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden.

Hinweise für Märkischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

Wer sein Gebäude in Wohnungseigentum oder sonstiges Eigentum aufteilen will, benötigt zur Vorlage beim Grundbuchamt eine Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde, dass die Eigentumsanteile in sich abgeschlossen sind (Abgeschlossenheitsbescheinigung). Abgeschlossen ist ein Teileigentum dann, wenn es von fremden Räumen durch Wohnungstrenndecken und -trennwände abgetrennt ist und einen eigenen Zugang entweder vom Freien oder von einem allgemein zugänglichen Treppenraum besitzt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so wird die Abgeschlossenheit bescheinigt und die Eintragung des Teileigentums kann beim Grundbuchamt erfolgen.
Wer sein Gebäude in Wohnungseigentum oder sonstiges Eigentum aufteilen will, benötigt zur Vorlage beim Grundbuchamt eine Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde, dass die Eigentumsanteile in sich abgeschlossen sind (Abgeschlossenheitsbescheinigung). Abgeschlossen ist ein Teileigentum dann, wenn es von fremden Räumen durch Wohnungstrenndecken und -trennwände abgetrennt ist und einen eigenen Zugang entweder vom Freien oder von einem allgemein zugänglichen Treppenraum besitzt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so wird die Abgeschlossenheit bescheinigt und die Eintragung des Teileigentums kann beim Grundbuchamt erfolgen.

Online-Dienste

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zuständige Stelle

  • zuständige Baubehörde des Landes

Ansprechpartner

SG 461 - Bauaufsicht

Adresse

Hausanschrift

Heedfelder Str. 45

58509 Lüdenscheid

Kontakt

Telefon Festnetz: 02351 966-60

Fax: 02351 6866

E-Mail: poststelle@maerkischer-kreis.de

Version

Technisch erstellt am 01.02.2025

Technisch geändert am 22.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

FD 46 - Bauaufsicht und Immissionsschutz

Adresse

Hausanschrift

Heedfelder Str. 45

58509 Lüdenscheid

Kontakt

Telefon Festnetz: 02351 966-60

Fax: 02351 6866

E-Mail: poststelle@maerkischer-kreis.de

Version

Technisch erstellt am 01.02.2025

Technisch geändert am 22.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag (gegebenenfalls hält die untere Bauaufsichtsbehörde ein Muster vor, das verwendet werden kann)
  • Eigentumsnachweis
  • Lageplan im Maßstab 1:500 oder
  • Aktuelle Flurkarte, nicht älter als 3 Monate, jeweils in
    zweifacher Ausfertigung
  • Bauzeichnung (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:100

In der Bauzeichnung müssen alle zu demselben Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume, auch die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein. Gemeinschaftlich genutzte Räume sind als solche (z. B. mit "G") anzugeben. Neben der Lagebezeichnung des Grundstückes (Ort, Straße und Hausnummer) sowie der Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur und Flurstück) geben Sie bitte auch die Bezeichnungen des Grundbuches und Grundbuchblattes an.

Die Zeichnung muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.

Hinweise für Märkischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

Lageplan (nicht älter als 6 Monate)Bauzeichnungen GrundrissSchnittAnsichtennicht kleiner als im Maßstab 1:100mit Kennzeichnung der Räume gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
Lageplan (nicht älter als 6 Monate)Bauzeichnungen GrundrissSchnittAnsichtennicht kleiner als im Maßstab 1:100mit Kennzeichnung der Räume gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes

Formulare

Keine (formloser Antrag (gegebenenfalls hält die untere Bauaufsichtsbehörde ein Muster vor, das verwendet werden kann))

Hinweise für Märkischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

Bauen - Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung
Bauen - Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung

Voraussetzungen

Die Räume, auf die sich das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht bezieht, müssen eine komplette Wohnung bilden. Die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein.

Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben. 

Handlungsgrundlage(n)

Hinweise für Märkischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

Einwilligung für den Zugriff auf personenbezogene Daten durch Dritte
Einwilligung für den Zugriff auf personenbezogene Daten durch Dritte

Rechtsbehelf

  • verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)

Verfahrensablauf

Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen. Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

In der Regel ca. 2 Wochen ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen.

Hinweise für Märkischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

Einzelfallabhängig, im Regelfall zwei Wochen ab Zeitpunkt vollständiger Unterlagen.
Einzelfallabhängig, im Regelfall zwei Wochen ab Zeitpunkt vollständiger Unterlagen.

Kosten

Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 oder § 32 Absatz 2 Nummer 1 des Wohnungseigentumsgesetzes: Gebühr: Euro 100 - je weitere Ausfertigung Gebühr: Euro 30 (s. Tarifstelle 2.7.1 AVerwGebO) Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung) Gebühr: a) je Sondereigentumsanteil Euro 50 bis 150 b) je Garagenstellplatz Euro 20 c) je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Euro 30 (s. Tarifstelle 2.7.2 AVerwGebO)

Hinweise für Märkischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

Die Gebühren richten sich nach der Anzahl der Aufteilungspläne und des Sondereigentums.
Die Gebühren richten sich nach der Anzahl der Aufteilungspläne und des Sondereigentums.

Hinweise (Besonderheiten)

Jeder Miteigentumsanteil und jedes Dauerwohnrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Grundlage dafür ist eine Eintragungsbewilligung durch einen Notar. Damit der Notar diese Eintragungsbewilligung beurkunden kann, muss ihm die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung(en) vorliegen. Dafür fordert er häufig eine Wohnflächenberechnung der betroffenen Räume. Es wird Ihnen empfohlen, diese Berechnung auch schon mit dem Antrag auf Abgeschlossenheit bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Gültigkeitsgebiet

Nordrhein-Westfalen

Herausgeber

Import

LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.07.2021

Version

Technisch erstellt am 07.10.2024

Technisch geändert am 20.03.2025

Stichwörter

Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum, Aufteilung eines Gebäudes,, Teileigentum, Dauerwohnrecht, Grundstück teilen, Verkauf von Wohnungen, Aufteilungsplan,, Miteigentum, Übertragung einer Wohnung, Grundstück aufteilen, Miteigentumsanteil, Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum, Teileigentum, Eigentumswohnung, Wohneinheit, Gebäudeteil, Sondereigentumsrecht, Abgeschlossenheitsbescheinigung, Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung,, Dauerwohnrecht, Wohnungseigentum, Aufteilung Wohnhaus, Wohnungseigentum, Mehrfamilienhaus aufteilen, Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, Aufteilung Wohnhaus, Sondereigentum, Wohneigentum, Grundbuch, Abgeschlossene Wohneinheit

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.10.2024

Technisch geändert am 02.10.2024