Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

    Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

    Sie möchten Ihr Gebäude in Sondereigentum, z.B. in mehrere eigenständige Wohnungen aufteilen? Dafür benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die Sie dem Grundbuchamt vorlegen müssen.

    Beschreibung

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, damit Sie Ihr Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen oder für jemanden ein Dauerwohnrecht an einer Wohnung in Ihrem Haus und an Teilen Ihres Grundstückes einräumen können. 

    Sie benötigen z.B. eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie: 

    • eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln verkaufen wollen
    • eine Wohnung Ihres Hauses auf Ihr Kind übertragen möchten. 
    • z.B. zugunsten Ihrer Eltern ein Dauerwohnrecht bestellen wollen.

    Sie müssen dafür einen Antrag stellen. Nur mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung kann das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht im Grundbuch eingetragen werden. Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Bauaufsichtsbehörde, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen sondereigentumsfähig sind. Dafür müssen sie in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden.

    Hinweise für Höxter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Allgemeine Informationen Für die Teilung von Gebäuden in eigenständige Einheiten (sogenanntes Sondereigentum), zum Beispiel in Eigentumswohnungen oder einzelne Bereiche eines gewerblich genutzten Gebäudes, ist eine durch die Bauaufsicht ausgestellte Abgeschlossenheitsbescheinigung einschließlich der zugehörigen Aufteilungspläne erforderlich. Baulich nicht abgeschlossene Bereiche wie Gartenanteil, erdgeschossige Terrassen und offene Stellplätze können nach einer Rechtsänderung auch Sondereigentum bilden. Alle Wohneinheiten bzw. gewerblich genutzten Bereiche sind zu nummerieren. Jeder einzelne Raum einer Wohneinheit/eines gewerblich genutzten Bereichs ist zu kennzeichnen. Räume wie Keller, Abstellraum, Stellplatz, Vorratsraum und Ähnliches, erhalten die gleiche Nummer wie die dazugehörende Wohnung/der dazugehörende gewerblich genutzte Bereich. Der Gebäudeschnitt ist entsprechend zu nummerieren. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ersetzt nicht die Baugenehmigung. Sie trifft auch keine Aussagen über den bau- und planungsrechtlichen Zustand des Gebäudes.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    • zuständige Baubehörde des Landes

    Ansprechpartner

    91 Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Westerbachstraße 45

    37671 Höxter

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05271 963-0

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • formloser Antrag (gegebenenfalls hält die untere Bauaufsichtsbehörde ein Muster vor, das verwendet werden kann)
    • Eigentumsnachweis
    • Lageplan im Maßstab 1:500 oder
    • Aktuelle Flurkarte, nicht älter als 3 Monate, jeweils in
      zweifacher Ausfertigung
    • Bauzeichnung (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:100

    In der Bauzeichnung müssen alle zu demselben Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume, auch die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein. Gemeinschaftlich genutzte Räume sind als solche (z. B. mit "G") anzugeben. Neben der Lagebezeichnung des Grundstückes (Ort, Straße und Hausnummer) sowie der Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur und Flurstück) geben Sie bitte auch die Bezeichnungen des Grundbuches und Grundbuchblattes an.

    Die Zeichnung muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.

    Hinweise für Höxter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung in 2-facher Ausfertigung die in den Hinweisen zum Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung aufgeführten Unterlagen

    Formulare

    Keine (formloser Antrag (gegebenenfalls hält die untere Bauaufsichtsbehörde ein Muster vor, das verwendet werden kann))

    Voraussetzungen

    Die Räume, auf die sich das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht bezieht, müssen eine komplette Wohnung bilden. Die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein.

    Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben. 

    Hinweise für Höxter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anforderungen an die "Abgeschlossenheit" (Kurzübersicht) Abgeschlossen sind Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, wenn sie baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind (z.B. durch Wände und Decken) und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, können grundsätzlich zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses gehören (z B. Dachboden- oder Kellerräume) Stellplätze müssen über das Gemeinschaftseigentum erreichbar sein, soweit sie nicht über die öffentliche Verkehrsfläche direkt anfahrbar sind. Gemeinschaftseigentum muss für alle Eigentümerinnen und Eigentümer erreichbar sein. Eine Wohnung ist die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushaltes ermöglichen. Dazu gehören immer eine Kochmöglichkeit samt Wasserver- und entsorgung sowie ein WC. Anlagen und Einrichtungen zum gemeinschaftlichen Gebrauch (z.B. Heizung und der Zugang zur gemeinschaftlichen Heizungsanlage) sind als Gegenstand des Sondereigentums ausgeschlossen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Höxter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW)

    Rechtsbehelf

    • verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)

    Verfahrensablauf

    Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen. Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

    Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel ca. 2 Wochen ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen.

    Kosten

    Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 oder § 32 Absatz 2 Nummer 1 des Wohnungseigentumsgesetzes: Gebühr: Euro 100 - je weitere Ausfertigung Gebühr: Euro 30 (s. Tarifstelle 2.7.1 AVerwGebO) Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung) Gebühr: a) je Sondereigentumsanteil Euro 50 bis 150 b) je Garagenstellplatz Euro 20 c) je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Euro 30 (s. Tarifstelle 2.7.2 AVerwGebO)

    Hinweise für Höxter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Erstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe ist in der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt und richtet sich nach Anzahl der Einheiten sowie Anzahl der gewünschten Ausfertigungen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Jeder Miteigentumsanteil und jedes Dauerwohnrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Grundlage dafür ist eine Eintragungsbewilligung durch einen Notar. Damit der Notar diese Eintragungsbewilligung beurkunden kann, muss ihm die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung(en) vorliegen. Dafür fordert er häufig eine Wohnflächenberechnung der betroffenen Räume. Es wird Ihnen empfohlen, diese Berechnung auch schon mit dem Antrag auf Abgeschlossenheit bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de