Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

    Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

    Sie möchten Ihr Gebäude in Sondereigentum, z.B. in mehrere eigenständige Wohnungen aufteilen? Dafür benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die Sie dem Grundbuchamt vorlegen müssen.

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Damit ein Gebäude in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden kann, benötigen Sie für das Grundbuchamt des Amtsgerichts eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde.

    Beschreibung

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, damit Sie Ihr Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen oder für jemanden ein Dauerwohnrecht an einer Wohnung in Ihrem Haus und an Teilen Ihres Grundstückes einräumen können. 

    Sie benötigen z.B. eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie: 

    • eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln verkaufen wollen
    • eine Wohnung Ihres Hauses auf Ihr Kind übertragen möchten. 
    • z.B. zugunsten Ihrer Eltern ein Dauerwohnrecht bestellen wollen.

    Sie müssen dafür einen Antrag stellen. Nur mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung kann das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht im Grundbuch eingetragen werden. Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Bauaufsichtsbehörde, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen sondereigentumsfähig sind. Dafür müssen sie in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden.

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Damit ein Gebäude in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden kann, benötigen Sie für das Grundbuchamt des Amtsgerichts eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde. Mit dieser Bescheinigung wird nachgewiesen, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Außerdem ist eine von der Baubehörde genehmigte Bauzeichnung (Aufteilungsplan) erforderlich. Ferner muss der Eigentümer in öffentlich beglaubigter Form die Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt abgeben, dass er das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentum aufteilt.Nach dem Wohnungseigentumsgesetz kann an Wohnungen das Wohneigenturm und an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. dabei wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen im Grundbuch ein besonderes Grundbuchblatt angelegt.EigentumsformenGemeinschaftseigentum:Beim gemeinschaftlichen Eigentum regelt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Nutzung. Zum Gemeinschaftseigentum zählen das gesamte Grundstück (bebautet und unbebaute Fläche), Gebäudeteile, die für den Bestand oder die Sicherheit erforderlich sind (z.B. Fundamente, Grund- und Außenmauern, Brandmauern, Fenster, Dach, Schornsteine, Dachbelag usw.), Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen (z.B. Gärten, Höfe, Trockenplätze, Aufzüge, Treppenhäuser usw.) sowie das Verwaltungsvermögen, bestehend aus zum Beispiel gemeinschaftlichen Geldern oder Verwaltungsgegenständen (Heizölbestand, Rasenmäher etc.). Soll Gemeinschaftseigentum nachträglich in Sondereigentum umgewandelt werden, bedarf es dazu der Einigung aller Wohnungseigentümer.Miteigentum:An all dem, was unter dem Punkt Gemeinschaftseigentum aufgeführt wurde, steht den Wohnungseigentümern ein Miteigentum nach Bruchteilen zu. Der Miteigentumsanteil nach Bruchteilen kann in verschiedener Art ausgedrückt werden. In der Teilungserklärung wird nach freiem Ermessen die Größe der Miteigentumsanteile festgelegt. Im allgemeinen stimmt aber der Wert der einzelnen Wohnungen (ausgehend von den Wohnflächen) in etwa mit dem Verhältnis der Miteigentumsanteile überein. Entsprechend der Feststellung der Miteigentumsanteile erfolgt dann die Eintragung ins Grundbuch.Sondereigentum:Sondereigentum ist echtes Eigentum bzw. Alleineigentum der Wohnungseigentümer. Dazu können Wohnungen oder nicht zu Wohnzwecken dienende und in sich abgeschlossene Räume zählen, soweit sie nicht für den gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer gedacht sind. Ferner zählen zu Räumen gehörende Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigt wird, dazu (nichttragende Wände, Tapeten, Einbauschränke, Heizkörper, Markisen, und Küchen etc.).Teileigentum: Teileigentum unterscheidet sich vom Wohnungseigentum nur dadurch, dass es sich hier um Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes handelt (z.B. Läden, Werkstätten, Büro-, Lager- oder Praxisräume.Sondernutzungsrechte:Mit Sondernutzungsrechten belegte Flächen oder Gebäudebestandteile sind gemeinschaftliches Eigentum. Sie werden im Grundbuch eingetragen. Dabei handelt es sich um die Einräumung von Gebrauchsvorteilen. Von Sondernutzungsrechten können zum Beispiel Kfz-Abstellplätze, Gartennutzung, Dachterrassen oder Kellerräume betroffen sein. Es ist also bspw. möglich, dass einem Wohnungseigentümer das Recht zur alleinigen Nutzung des Gartens eingeräumt wird.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    • zuständige Baubehörde des Landes

    Ansprechpartner

    Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • formloser Antrag (gegebenenfalls hält die untere Bauaufsichtsbehörde ein Muster vor, das verwendet werden kann)
    • Eigentumsnachweis
    • Lageplan im Maßstab 1:500 oder
    • Aktuelle Flurkarte, nicht älter als 3 Monate, jeweils in
      zweifacher Ausfertigung
    • Bauzeichnung (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:100

    In der Bauzeichnung müssen alle zu demselben Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume, auch die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein. Gemeinschaftlich genutzte Räume sind als solche (z. B. mit "G") anzugeben. Neben der Lagebezeichnung des Grundstückes (Ort, Straße und Hausnummer) sowie der Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur und Flurstück) geben Sie bitte auch die Bezeichnungen des Grundbuches und Grundbuchblattes an.

    Die Zeichnung muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es werden mindestens zwei Ausfertigungen der kompletten Bauvorlagen (Grundriss, Ansicht, Schnitt) benötigt. Da eine Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde verbleibt, eine Ausfertigung beim Grundbuchamt benötigt wird und der Antragsteller in der Regel mindestens eine Ausfertigung für seine Unterlagen behalten will, wird die Vorlage von drei Ausfertigungen empfohlen.Neben den Ausfertigungen der kompletten Bauvorlagen wird auch ein Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1:500 benötigt, der alle auf dem Grundstück befindlichen Gebäude darstellt.Tipp: Falls Sie mehrere Ausfertigungen benötigen, Ihr Notar aber nicht selber beglaubigte Abschriften der Abgeschlossenheitsbescheinigung erstellen will oder soll, reichen Sie zwei Ausfertigungen der o.g. Bauvorlagen mehr ein, als Sie Eigentumswohnungen schaffen wollen (je Erwerber sowie Grundbuchamt und Bauaufsichtsbehörde).

    Formulare

    Keine (formloser Antrag (gegebenenfalls hält die untere Bauaufsichtsbehörde ein Muster vor, das verwendet werden kann))

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Voraussetzungen

    Die Räume, auf die sich das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht bezieht, müssen eine komplette Wohnung bilden. Die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein.

    Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)

    Verfahrensablauf

    Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen. Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

    Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel ca. 2 Wochen ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen.

    Kosten

    Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 oder § 32 Absatz 2 Nummer 1 des Wohnungseigentumsgesetzes: Gebühr: Euro 100 - je weitere Ausfertigung Gebühr: Euro 30 (s. Tarifstelle 2.7.1 AVerwGebO) Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung) Gebühr: a) je Sondereigentumsanteil Euro 50 bis 150 b) je Garagenstellplatz Euro 20 c) je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Euro 30 (s. Tarifstelle 2.7.2 AVerwGebO)

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Gebühr über die Entscheidung zur Bildung von Sondereigentum beträgt nach Tarifstelle 2.7.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW (AVerwGebO NW) je Sondereigentumsanteil (bspw. je Wohnung) 50 € bis 150 €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Jeder Miteigentumsanteil und jedes Dauerwohnrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Grundlage dafür ist eine Eintragungsbewilligung durch einen Notar. Damit der Notar diese Eintragungsbewilligung beurkunden kann, muss ihm die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung(en) vorliegen. Dafür fordert er häufig eine Wohnflächenberechnung der betroffenen Räume. Es wird Ihnen empfohlen, diese Berechnung auch schon mit dem Antrag auf Abgeschlossenheit bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de