Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

    Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

    Sie möchten Ihr Gebäude in Sondereigentum, z.B. in mehrere eigenständige Wohnungen aufteilen? Dafür benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die Sie dem Grundbuchamt vorlegen müssen.

    Beschreibung

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, damit Sie Ihr Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen oder für jemanden ein Dauerwohnrecht an einer Wohnung in Ihrem Haus und an Teilen Ihres Grundstückes einräumen können. 

    Sie benötigen z.B. eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie: 

    • eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln verkaufen wollen
    • eine Wohnung Ihres Hauses auf Ihr Kind übertragen möchten. 
    • z.B. zugunsten Ihrer Eltern ein Dauerwohnrecht bestellen wollen.

    Sie müssen dafür einen Antrag stellen. Nur mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung kann das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht im Grundbuch eingetragen werden. Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Bauaufsichtsbehörde, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen sondereigentumsfähig sind. Dafür müssen sie in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Digitale Anfragen bitte ausschließlich über die E-Mail-Adresse Abgeschlossenheit-Grundstuecksteilung@amt61.essen.de einreichen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    • zuständige Baubehörde des Landes

    Ansprechpartner

    Baustatik, Bauphysik, Fliegende Bauten und Sonderaufgaben

    Beschreibung

    Eine Übersicht Ihrer Kontaktpersonen finden Sie im Telefonbuch der Stadt Essen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindenallee 10

    45127 Essen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • formloser Antrag (gegebenenfalls hält die untere Bauaufsichtsbehörde ein Muster vor, das verwendet werden kann)
    • Eigentumsnachweis
    • Lageplan im Maßstab 1:500 oder
    • Aktuelle Flurkarte, nicht älter als 3 Monate, jeweils in
      zweifacher Ausfertigung
    • Bauzeichnung (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:100

    In der Bauzeichnung müssen alle zu demselben Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume, auch die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein. Gemeinschaftlich genutzte Räume sind als solche (z. B. mit "G") anzugeben. Neben der Lagebezeichnung des Grundstückes (Ort, Straße und Hausnummer) sowie der Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur und Flurstück) geben Sie bitte auch die Bezeichnungen des Grundbuches und Grundbuchblattes an.

    Die Zeichnung muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Diesen Antrag können Sie formlos stellen. Entscheidend ist, dass er folgende fünf Angaben enthält und zwar: das Baujahr des Gebäudes die Gemarkung die Flurnummer die Flurstücksnummern die Grundbuchblattnummern. Dem Antrag müssen Sie mindestens zwei Ausfertigungen der Bauzeichnungen aller Geschosse, des Gebäudeschnittes und der Gebäudeansicht beifügen. Alle Wohneinheiten sind zu nummerieren. Beachten Sie, dass von links nach rechts und von unten nach oben zu nummerieren ist. Jeder einzelne Raum einer Wohneinheit ist zu kennzeichnen. Auch alle anderen Räume, die zu einer Wohneinheit gehören, erhalten die gleiche Nummer wie die dazugehörende Wohnung selbst. Gemeint sind Keller, Abstellräume, Stellplätze, Vorratsräume und Ähnliches. Auch der Gebäudeschnitt und die Gebäudeansicht sind entsprechen zu nummerieren. Jedes Fenster in der Ansicht muss mit den Nummerierungen des Grundrisses übereinstimmen.

    Formulare

    Keine (formloser Antrag (gegebenenfalls hält die untere Bauaufsichtsbehörde ein Muster vor, das verwendet werden kann))

    Voraussetzungen

    Die Räume, auf die sich das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht bezieht, müssen eine komplette Wohnung bilden. Die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein.

    Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)

    Verfahrensablauf

    Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen. Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

    Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel ca. 2 Wochen ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen.

    Kosten

    Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 oder § 32 Absatz 2 Nummer 1 des Wohnungseigentumsgesetzes: Gebühr: Euro 100 - je weitere Ausfertigung Gebühr: Euro 30 (s. Tarifstelle 2.7.1 AVerwGebO) Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung) Gebühr: a) je Sondereigentumsanteil Euro 50 bis 150 b) je Garagenstellplatz Euro 20 c) je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Euro 30 (s. Tarifstelle 2.7.2 AVerwGebO)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Jeder Miteigentumsanteil und jedes Dauerwohnrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Grundlage dafür ist eine Eintragungsbewilligung durch einen Notar. Damit der Notar diese Eintragungsbewilligung beurkunden kann, muss ihm die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung(en) vorliegen. Dafür fordert er häufig eine Wohnflächenberechnung der betroffenen Räume. Es wird Ihnen empfohlen, diese Berechnung auch schon mit dem Antrag auf Abgeschlossenheit bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Grundstück teilen, Dauerwohnrecht, Sondereigentum, Wohneigentum, Aufteilung eines Gebäudes,, Übertragung einer Wohnung, Sondereigentumsrecht, Abgeschlossene Wohneinheit, Miteigentumsanteil, Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum, Wohnungseigentum, Abgeschlossenheitsbescheinigung, Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, Wohneinheit, Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum, Aufteilungsplan,, Teileigentum, Verkauf von Wohnungen, Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung,, Grundstück aufteilen, Gebäudeteil, Aufteilung Wohnhaus, Mehrfamilienhaus aufteilen, Wohnungseigentum, Eigentumswohnung, Teileigentum, Grundbuch, Miteigentum, Dauerwohnrecht, Aufteilung Wohnhaus

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de