Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verlängerung für sonstigen Familiennachzug zu einem Deutschen

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verlängerung für sonstigen Familiennachzug zu einem Deutschen

    Wenn Sie zum Kreis der sonstigen Familienangehörigen eines Deutschen gehören und Ihr Aufenthalt in Deutschland zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte weiterhin erforderlich ist, können Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Deutschen weiterhin zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte in Deutschland aufhalten möchten, müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung beantragen.

    Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt sein und dieselben Unterlagen vorgelegt werden wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis

    Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird in der Regel für mindestens ein Jahr verlängert.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    zuständige Stelle

     Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel aus eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung)
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice).
    • Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Ggf. müssen Sie der Ausländerbehörde nochmals einen Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis sowie eine Begründung des außergewöhnlichen Härtefalls vorlegen

    Voraussetzungen

    Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:

    • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU oder des EWR.
    • Die Person, der Sie nachziehen, hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
    • Sie gehören nach wie vor zum Personenkreis der sonstigen Familienangehörigen eines Deutschen, sind also weder dessen Ehegatte noch minderjähriges lediges Kind. Zu den sonstigen Familienangehörigen gehören zum Beispiel volljährige ledige Kinder, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Schwägerinnen und Schwager, Pflegekinder. Auch Väter leiblicher deutscher Kinder, die nicht mit der Mutter verheiratet sind, gehören zum berechtigten Personenkreis.
    • Es liegt weiterhin ein besonderer Härtefall vor, zum Beispiel, weil Ihr deutscher Familienangehöriger aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit auf Ihre Hilfe angewiesen ist.
      Bitte beachten Sie: Keinen Härtefall begründen ungünstige Verhältnisse in Ihrem Heimatstaat.
    • Ihr Nachzug dient weiterhin der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen (zum Beispiel gemeinsame Wohnung). Bei einer nur berufs und ausbildungsbedingten räumlichen Trennung oder einer Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft aufgrund der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung kann eine familiäre Lebensgemeinschaft ebenfalls bejaht werden, wenn Sie mit dem Deutschen regelmäßigen Kontakt pflegen, der über ein bloßes Besuchen hinausgeht.
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz weiterhin ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
      Bitte beachten Sie: Bei minderjährigen Familienangehörigen muss diese Voraussetzung nicht vorliegen.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen Vertreter (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie bei der persönlichen Vorsprache von mindestens einem Vertreter begleitet werden. Können die sorgeberechtigten Elternteile nicht persönlich erscheinen, ist eine schriftliche Vollmacht für die Antragstellung beizubringen.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eATKarte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Antragsfrist: 6 Wochen bis 8 Wochen Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltserlaubnis endet. Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen. Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Im Falle der Verlängerung wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt.

    Bearbeitungsdauer

    ca. 6 Woche bis 8 Wochen Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    96,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten für volljährige Antragstellende 48,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten für minderjährige Antragstellende 93,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten für volljährige Antragstellende 46,50 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten für minderjährige Antragstellende Bemerkung: Für die Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen. Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde. In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

    Weitere Informationen

    Informationen zum Familiennachzug auf der Webseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration: https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/ich-moechte-mehr-wissen-ueber/familienzusammenfuehrung Broschüre des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und des Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) über den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland: https://fimportal.de/download/6a48d118986b4b4baa0a160f50a502ef

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesredaktion am 16.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Fortsetzung des Aufenthalts, außergewöhnliche Härte, Familienangehörige, Onkel, Vermeidung besonderer Härten, Familienzusammenführung, Volljährige ledige Kinder, Aufenthaltsrecht, Mitglieder der Familie, Schwägerin, Verlängerung des Aufenthaltstitels, Aufenthaltstitel, Einreise, Nichte, Pflegekinder, Neffe, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Einwanderung, Stiefkinder, Schwager, Tante, Familiäre Lebensgemeinschaft, Familiennachzug zu Deutschen, Verwandte

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de