Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zum Zweck der Beschäftigung unanbhängig von einer Qualifikation als Fachkraft

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zum Zweck der Beschäftigung unanbhängig von einer Qualifikation als Fachkraft

    Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft vor Ablauf ihrer Geltungsdauer verlängern lassen, wenn Sie die Beschäftigung in Deutschland fortsetzen wollen.

    Beschreibung

    Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Ihre Beschäftigung über die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis hinaus fortgesetzt werden soll.

    Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Befristung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde.

    Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollen Sie einen Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorlegen können.

    Wenn Sie bei der erstmaligen Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet waren, wird dies bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt. Haben Sie noch nicht an einem Integrationskurs teilgenommen, kann die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen. Haben Sie den Integrationskurs noch nicht abgeschlossen, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert bis Sie diesen erfolgreich abschließen oder den Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

    Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Arbeitsvertrags verlängert.

    Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits ausgeschlossen wurde.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Ansprechpartner

    Aufenthaltsrecht und Staatsangehörigkeit

    Beschreibung

    Die vielfältigen Aufgaben werden in verschiedenen Sachgebieten wahrgenommen. Die Mitarbeitenden des Ausländeramts sind für Sie da: zu allgemeinen ausländerrechtlichen Fragen zur Beratung bei Antragsstellung für Bescheinigungen zum Thema Schülersammellisten und Reisendenliste für Verlustanzeigen und für Zuständigkeitsfragen Die weiteren Aufgabenbereiche im Überblick:VisabereichDrittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich ein Visum. Davon ausgenommen sind Staatsangehörige der EU-Staaten, sowie weiterer Staaten, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte aufgehoben hat. Verantwortlich für die Visumerteilung sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland.Der Visabereich des Ausländeramts ist in diesem Zusammenhang zuständig für die Durchführung von Beteiligungsverfahren, die Abgabe von Verpflichtungserklärungen für längerfristige Aufenthalte, die Fertigung von Stellungnahmen im sogenannten Remonstrationsverfahren sowie für Visaersterteilungen und -verlängerungen.Ersterteilung, Verlängerung und Übertragung von AufenthaltstitelnWenn ein Asylverfahren erfolgreich abgeschlossen ist, werden in diesem Bereich die Aufenthaltstitel entsprechend der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährten Schutzform erteilt und verlängert.Auch die sogenannten Übertragungen finden hier statt: Wenn die Gültigkeit bisheriger Pässe oder Passersatzpapiere abläuft, muss ein neues Dokument über das Aufenthaltsrecht ausgestellt werden. Der neu ausgestellte Pass muss im Ausländeramt vorgelegt werden. Weil ein erteiltes Aufenthaltsrecht immer nur in Verbindung mit einem gültigen Pass gilt, muss zu dem neu ausgestellten Pass auch der jeweilige Aufenthaltstitel erneuert werden.Allgemeines AufenthaltsrechtFür die Einreise und den Aufenthalt müssen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel haben. Ein Aufenthaltstitel ist die Erlaubnis zur Einreise und legt fest, wie lange der Einreisende sich in Deutschland aufhalten darf. Das Aufenthaltsgesetz sieht zahlreiche verschiedene Aufenthaltstitel, befristet wie unbefristet, vor. Über diese, aber auch in ordnungsrechtlichen Angelegenheiten sowie über Maßnahmen bei illegalem Aufenthalt wird in diesem Bereich entschieden.Ebenfalls werden hier Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen aufgrund von Ausreisehindernissen, bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden sowie bei nachhaltiger Integration entschieden.Außerdem werden in diesem Bereich EU-Bürgerinnen und -bürger sowie ihre Angehörigen betreut. Auch Entscheidungen über das Nichtbestehen oder den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung werden in diesem Sachgebiet getroffen.Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Europäischen Union, der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der SchweizStaatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.Dasselbe gilt für Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also für Angehörige der Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein und ähnlich auch für Staatsangehörige der Schweiz.Weitere Details können Sie der jeweiligen Dienstleistung entnehmen.***Sie haben eine Frage oder benötigen einen Termin? Bitte wenden Sie sich an den Infopoint des Ausländeramts.***Hinweis:Wenn Sie in Detmold wohnen, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde der Stadt Detmold unter Tel. +49 5231 977-643 oder per E-Mail: auslaenderbehoerde@detmold.de

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Öffnungszeiten

    ** Terminvereinbarung erforderlich ** Der Infopoint der Ausländerbehörde ist erster Anlaufpunkt für alle ausländerrechtlichen Fragen. Hier werden auch zentral die Termine für die Ausländerbehörde vergeben. Sie gelangen über den separaten Eingang vom Vorplatz des Kreishauses aus dorthin oder können wie folgt Kontakt aufnehmen: Tel.: +49 5231 62-3780 Fax: +49 5231 62-777 E-Mail: termin@kreis-lippe.de Für den Besuch beim Infopoint ist keine vorherige Terminabsprache nötig. Öffnungszeiten Montag: 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr Mittwoch: Geschlossen Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-3780

    E-Mail: auslaenderamt@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Pass oder Passersatz
    • Aufenthaltserlaubnis
    • Nachweise zum Lebensunterhalt:
      - Kopie oder Original des Arbeitsvertrags (nur bei Änderungen einzureichen)
      - Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
      - bei Wechsel des Arbeitgebers: konkretes Arbeitsplatzangebot (bitte nutzen Sie hierfür das bundesweit einheitliche Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis) oder Arbeitsvertrag
    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Aktuelle Meldebescheinigung
    • Mietvertrag
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Bei Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs: Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs oder andere Nachweise zu Integrationsanstrengungen

    Formulare

    • Formulare: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bundesweit einheitlich); weitere behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft nach § 19c Absatz 1 Aufenthaltsgesetz i. V. m. der Beschäftigungsverordnung.
    • Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Sie haben ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag beim demselben oder einem anderen Arbeitgeber.
    • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Arbeitsaufnahme zugestimmt (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt, wenn diese erforderlich ist).

    Rechtsgrundlage(n)

    § 8 Abs. 1 i.V.m. § 19c Abs. 1 AufenthG

    i. V .m. der Beschäftigungsverordnung

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Gesprächstermin.
    • Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zum Gespräch in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der eAT-Karte genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
    • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis
    • Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    etwa sechs bis acht Wochen

    Kosten

    • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft:
      - für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96
      - für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93
      • Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
        Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels muss für die Verlängerung neu ausgestellt werden. Die Gebühr für die Neuausstellung des Kartenkörpers beträgt EUR 67,00.

      Weitere Informationen

      Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der "Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland" vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.

      Telefon: 030 1815-1111

      Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

      Gültigkeitsgebiet

      Nordrhein-Westfalen

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 03.06.2020

      Version

      Technisch geändert am 11.11.2024

      Stichwörter

      Unqualifizierte Beschäftigung, Aufenthaltserlaubnis, Nichtqualifizierte Beschäftigung, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Geringfügige Beschäftigung, Integrationskurs, Erwerbstätigkeit, Integrationsmaßnahmen, Beschäftigung, Arbeitserlaubnis

      Sprachversion

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Deutsch

      Sprache: de