Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht Ausstellung für freizügigkeitsberechtigte EU-/ EWR-Bürger

    Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht Ausstellung für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger

    EU- und EWR-Bürger, die sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen

    Hinweise für Horn-Bad Meinberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Daueraufenthaltsrecht für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger - hier erfahren Sie mehr dazu.

    Beschreibung

    Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel.

    Wenn Sie EU- und EWR-Bürger sind und sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie ein Daueraufenthaltsrecht erhalten. Sie können bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen.

    Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird von der Ausländerbehörde ausgestellt, nachdem diese geprüft hat, ob Sie die erforderlichen Aufenthaltszeiten in Deutschland erreicht haben. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass Sie sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben. Vorübergehende Abwesenheiten vom Bundesgebiet sind für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts unbeachtlich. So kann auch beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr, zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (z.B. aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung) von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden.

    Falls erforderlich kann die Ausländerbehörde auch die Rechtmäßigkeit Ihres fünfjährigen Aufenthalts überprüfen, d.h. ob Sie während der gesamten Zeit die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllt haben.

    Die Bescheinigung wird unbefristet ausgestellt und bestätigt lediglich, dass Sie das Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Bescheinigung einzuholen oder mit sich zu führen.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bereits vor Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erhalten (z. B. wenn Sie drei Jahre ständig im Bundesgebiet erwerbstätig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, Ihren Wohnsitz im Bundesgebiet aber beibehalten und mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren). Zur Klärung, ob Sie diesen oder einen anderen Ausnahmetatbestand erfüllen, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige Ausländerbehörde.

    Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erhalten Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit eine verbesserte Rechtsstellung. So ist das Daueraufenthaltsrecht unabhängig vom Fortbestand der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Darüber hinaus erhöht sich Ihr Ausweisungsschutz. Eine Abwesenheit von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren kann den Verlust des Daueraufenthaltsrechts zur Folge haben.

    Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person dem geplanten Aufenthalt zustimmen.

    Hinweise für Horn-Bad Meinberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel. Wenn Sie EU- und EWR-Bürger sind und sich über einen Zeitraum von 5 Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie ein Daueraufenthaltsrecht erwerben. Das Daueraufenthaltsrecht entsteht unmittelbar kraft Gesetzes. Sie können bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bereits vor Ablauf von 5 Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erwerben, beispielsweise wenn Sie: sich seit mindestens 3 Jahren ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben, während der letzten 12 Monate eine Erwerbstätigkeit in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübt haben und inzwischen aufgrund Ihres Alters (Erreichen des 65. Lebensjahres) oder aufgrund einer Vorruhestandsregelung aus dem Berufsleben ausgeschieden sind; Ihren in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübten Beruf infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgegeben haben, die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist und die einen Anspruch auf eine Rente im Bundesgebiet begründet; Ihren in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübten Beruf infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgegeben haben, nachdem Sie sich zuvor mindestens 2 Jahre ständig in Deutschland aufgehalten haben oder 3 Jahre ständig in Deutschland erwerbstätig waren, nun einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachgehen, aber noch immer über einen Wohnsitz in Deutschland verfügen, zu dem Sie mindestens einmal in der Woche zurückkehren. Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird von der Ausländerbehörde ausgestellt, nachdem diese geprüft hat, ob Sie die erforderlichen Aufenthaltszeiten in Deutschland erreicht haben. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass Sie sich in dem erforderlichen Zeitraum ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben. Bestimmte Abwesenheiten vom Bundesgebiet sind für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts unbeachtlich. So kann auch beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt 6 Monate im Jahr, zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder aus wichtigem Grund einmalig für bis zu 12 aufeinander folgende Monate (beispielsweise aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung) von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurden, werden für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht berücksichtigt. Wenn Sie Ihren Aufenthalt in Deutschland für längere Zeit unterbrochen haben, ist es nicht möglich, vorangegangene und sich anschließende Zeiträume zusammenzurechnen, um die Mindestaufenthaltsdauer zu erreichen, die für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderlich ist. Falls erforderlich kann die Ausländerbehörde auch die Rechtmäßigkeit Ihres Aufenthalts überprüfen, das heißt, ob Sie während der gesamten Zeit die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllt haben. Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erhalten Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit eine verbesserte ("verfestigte") Rechtsstellung. So ist das Daueraufenthaltsrecht unabhängig vom Fortbestand der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Darüber hinaus erhöht sich Ihr Ausweisungsschutz. Wenn Sie das Bundesgebiet jedoch für mehr als 2 aufeinander folgende Jahre verlassen, kann das den Verlust des Daueraufenthaltsrechts zur Folge haben. Die Bescheinigung wird unbefristet ausgestellt und bestätigt, dass Sie das Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Die Bescheinigung ist kein Ausweisdokument. Das heißt Sie können Ihre Identität nicht damit nachweisen. Auf der Bescheinigung ist kein Passbild und Sie müssen sie nicht aktualisieren lassen (beispielsweise wenn Sie sich einen neuen Pass oder Personalausweis ausstellen lassen oder sich Ihre Adresse ändert). Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss Ihr gesetzlicher Vertreter (beispielsweise die zur Personensorge berechtigte Person) dem geplanten Aufenthalt zustimmen. Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der "Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland" vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland. Telefon: +49 30 1815-1111 Servicezeiten: Montag bis Freitag von 08:00 - 16:00 Uhr

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

    Ansprechpartner

    Aufenthaltsrecht und Staatsangehörigkeit

    Beschreibung

    Die vielfältigen Aufgaben werden in verschiedenen Sachgebieten wahrgenommen. Die Mitarbeitenden des Ausländeramts sind für Sie da: zu allgemeinen ausländerrechtlichen Fragen zur Beratung bei Antragsstellung für Bescheinigungen zum Thema Schülersammellisten und Reisendenliste für Verlustanzeigen und für Zuständigkeitsfragen Die weiteren Aufgabenbereiche im Überblick:VisabereichDrittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich ein Visum. Davon ausgenommen sind Staatsangehörige der EU-Staaten, sowie weiterer Staaten, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte aufgehoben hat. Verantwortlich für die Visumerteilung sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland.Der Visabereich des Ausländeramts ist in diesem Zusammenhang zuständig für die Durchführung von Beteiligungsverfahren, die Abgabe von Verpflichtungserklärungen für längerfristige Aufenthalte, die Fertigung von Stellungnahmen im sogenannten Remonstrationsverfahren sowie für Visaersterteilungen und -verlängerungen.Ersterteilung, Verlängerung und Übertragung von AufenthaltstitelnWenn ein Asylverfahren erfolgreich abgeschlossen ist, werden in diesem Bereich die Aufenthaltstitel entsprechend der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährten Schutzform erteilt und verlängert.Auch die sogenannten Übertragungen finden hier statt: Wenn die Gültigkeit bisheriger Pässe oder Passersatzpapiere abläuft, muss ein neues Dokument über das Aufenthaltsrecht ausgestellt werden. Der neu ausgestellte Pass muss im Ausländeramt vorgelegt werden. Weil ein erteiltes Aufenthaltsrecht immer nur in Verbindung mit einem gültigen Pass gilt, muss zu dem neu ausgestellten Pass auch der jeweilige Aufenthaltstitel erneuert werden.Allgemeines AufenthaltsrechtFür die Einreise und den Aufenthalt müssen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel haben. Ein Aufenthaltstitel ist die Erlaubnis zur Einreise und legt fest, wie lange der Einreisende sich in Deutschland aufhalten darf. Das Aufenthaltsgesetz sieht zahlreiche verschiedene Aufenthaltstitel, befristet wie unbefristet, vor. Über diese, aber auch in ordnungsrechtlichen Angelegenheiten sowie über Maßnahmen bei illegalem Aufenthalt wird in diesem Bereich entschieden.Ebenfalls werden hier Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen aufgrund von Ausreisehindernissen, bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden sowie bei nachhaltiger Integration entschieden.Außerdem werden in diesem Bereich EU-Bürgerinnen und -bürger sowie ihre Angehörigen betreut. Auch Entscheidungen über das Nichtbestehen oder den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung werden in diesem Sachgebiet getroffen.Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Europäischen Union, der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der SchweizStaatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.Dasselbe gilt für Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also für Angehörige der Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein und ähnlich auch für Staatsangehörige der Schweiz.Weitere Details können Sie der jeweiligen Dienstleistung entnehmen.***Sie haben eine Frage oder benötigen einen Termin? Bitte wenden Sie sich an den Infopoint des Ausländeramts.***Hinweis:Wenn Sie in Detmold wohnen, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde der Stadt Detmold unter Tel. +49 5231 977-643 oder per E-Mail: auslaenderbehoerde@detmold.de

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Öffnungszeiten

    ** Terminvereinbarung erforderlich ** Der Infopoint der Ausländerbehörde ist erster Anlaufpunkt für alle ausländerrechtlichen Fragen. Hier werden auch zentral die Termine für die Ausländerbehörde vergeben. Sie gelangen über den separaten Eingang vom Vorplatz des Kreishauses aus dorthin oder können wie folgt Kontakt aufnehmen: Tel.: +49 5231 62-3780 Fax: +49 5231 62-777 E-Mail: termin@kreis-lippe.de Für den Besuch beim Infopoint ist keine vorherige Terminabsprache nötig. Öffnungszeiten Montag: 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr Mittwoch: Geschlossen Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-3780

    E-Mail: auslaenderamt@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum geplanten Aufenthalt, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

    Die Ausländerbehörde kann die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:

    • Anerkannter oder sonst zugelassener, gültiger Pass oder Passersatz
    • Nachweis, dass für die zurückgelegten Aufenthaltszeiten vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht wurde (z.B. Meldebestätigung, Arbeitsvertrag, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit, ausreichende Existenzmittel und ausreichender Krankenversicherungsschutz, Immatrikulationsbescheinigung)

    Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.

    Hinweise für Horn-Bad Meinberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausgefülltes Antragsformular Anerkannter oder sonst zugelassener gültiger Pass oder Passersatz 1 aktuelles biometrisches Passbild Nachweis über den Hauptwohnsitz im Kreis Lippe Meldebestätigung oder Mietvertrag und Einzugsbescheinigung des Vermieters Nachweis zum Freizügigkeitsrecht (für die letzten 5 Jahre) bei Arbeitnehmern: Bescheinigung vom Arbeitgeber über Art und Dauer der Beschäftigung bei Selbstständigen: Gewerbeanmeldung, Steuerbescheide bei Nicht-Erwerbstätigen: Nachweise über Krankenversicherung und Existenzmittel Im Einzelfall benötigen wir weitere Unterlagen.

    Formulare

    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Hinweise für Horn-Bad Meinberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung Antrag

    Voraussetzungen

    • Sie sind Staatsangehöriger der EU oder des EWR
    • Sie halten sich seit fünf Jahren ständig in Deutschland auf.
    • Sie halten sich seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland auf, d.h. Sie haben für den gesamten Zeitraum die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllt.

    Bei Bedarf können Sie die unter Erforderliche Unterlagen genannten Nachweise und Unterlagen erbringen

    Hinweise für Horn-Bad Meinberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie sind Staatsangehöriger der EU oder des EWR Sie können die erforderlichen Aufenthaltszeiten in Deutschland vorweisen (in der Regel 5 Jahre, in besonderen Fällen genügen auch 2 beziehungsweise 3 Jahre). Sie halten sich rechtmäßig in Deutschland auf, das heißt. Sie haben während Ihres gesamten Aufenthalts die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllt. Sie können die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Nachweise und Unterlagen erbringen

    Rechtsgrundlage(n)

    § 5 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU

    Hinweise für Horn-Bad Meinberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 2 FreizügG/EU § 4 FreizügG/EU § 12 FreizügG/EU (EWR-Staaten) Anlage D15 AufenthaltsV § 5 Absatz 5 Satz 1 FreizügG/EU

    Rechtsbehelf

    Gegen eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde kann allgemeine Leistungsklage auf Erteilung der Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Nach einem fünfjährigen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland können Sie eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen.

    Die Bescheinigung ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

    Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Antragstellung anbietet.

    Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um ggf. Unterlagen nachzufordern und mit Ihnen einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).

    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihre Angaben entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).
    • Nach abgeschlossener Prüfung wird Ihnen unverzüglich eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder ein Ablehnungsbescheid ausgestellt. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen. In der Ausländerbehörde müssen Sie eine Unterschrift leisten.
    • Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird unbefristet ausgestellt.

    Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Hinweise für Horn-Bad Meinberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Zu diesem Termin müssen Sie persönlich erscheinen.

    Fristen

    Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht kann frühestens nach einem ständigen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren beantragt werden. Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird unverzüglich unbefristet ausgestellt. Widerspruchsfrist gegen die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde: ein Monat

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung Ihres Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht erfolgt so bald wie möglich

    Kosten

    Ausstellung Bescheinigung: EUR 8,00 Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Hinweise für Horn-Bad Meinberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausstellung Bescheinigung: EUR 10,00 Zahlungsweisen: Barzahlung girocard

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweis für Staatsangehörige der Schweiz:

    Weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt für Schweizer eine andere Regelung. Das Daueraufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Schweiz richtet sich nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.

    Hinweis für britische Staatsangehörige (Brexit):

    Am 1. Februar 2020 wurde der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vollzogen. Für freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen gilt das Freizügigkeitsrecht zunächst bis zum 31. Dezember 2020 weiter.

    Die zuständige Ausländerbehörde erteilt Informationen darüber, welche Regelungen ab dem 1. Januar 2021 im Einzelfall zur Anwendung kommen (Bestandsschutz oder Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts, insbesondere des Aufenthaltsgesetzes).

    Hinweise für Horn-Bad Meinberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie in Detmold wohnen, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde der Stadt Detmold unter Tel. +49 5231 977-643 oder per E-Mail: auslaenderbehoerde@detmold.deHinweis für Staatsangehörige der Schweiz:Weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt für Schweizer eine andere Regelung. Das Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Schweiz richtet sich nach dem Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits.

    Weitere Informationen

    • Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Freizügigkeit:

    https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/freizuegigkeit-eu-buerger/freizuegigkeit-eu-buerger-node.html

    und

    https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/freizuegigkeit/freizuegigkeit-liste.html  

    • Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Thema Zuwanderung aus der EU:

    https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererEuropa/zuwanderereuropa-node.html

    Telefon: 030 1815-1111

    Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 13.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    EWR-Bürger, Einreise, Daueraufenthalt, Existenzmittel, Zuwanderung, Krankenversicherungsschutz, EU-Staat, EU-Land, EWR-Land, EWR-Staat, EU-Ausländer, Freizügigkeitsrecht, EWR-Staat, EU-Staat, Europäische Union, Daueraufenthalt, EWR-Land, Schweiz, Existenzmittel, Einwanderung, EU-Ausländer, Brexit, Freizügigkeitsrecht, Zuwanderung, EU-Bürger, Krankenversicherungsschutz, Einreise, Europäische Union, EU-Land, Einwanderung, Brexit, Europäischer Wirtschaftsraum, EWR-Bürger

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Metainformation