Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern beantragen
Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines EU- oder EWR-Bürgers über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen.
Hinweise für Olpe: Daueraufenhaltskarte Ausstellung für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern
Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Staatsangehörigen aus der EU oder dem EWR, können die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen, wenn sie sich über einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Bezugsperson ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben
Beschreibung
Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) über einen Zeitraum von fünf Jahren mit Ihrem freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigem ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie unabhängig vom weiteren Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht erhalten und bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen.
Die Ausländerbehörde überprüft die Dauer und die Rechtmäßigkeit Ihrer zurückgelegten Aufenthaltszeiten und stellt die Daueraufenthaltskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten aus.
"Rechtmäßig" ist Ihr fünfjähriger ständiger Aufenthalt dann, wenn Sie die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Familienangehöriger über einen Zeitraum von fünf Jahren erfüllt haben (zum Beispiel, wenn Sie für fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltskarte waren).
Für die Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind kürzere Abwesenheitszeiten unbeachtlich. So kann auch beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr, zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums oder einer Berufsausbildung) von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden.
Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erhalten Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit eine verbesserte Rechtsstellung. Darüber hinaus erhöht sich der Ausweisungsschutz.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Familienangehörige das Daueraufenthaltsrecht auch unabhängig von einem ständigen Aufenthalt mit der freizügigkeitsberechtigten Bezugsperson und vor Ablauf von fünf Jahren erhalten (zum Beispiel, wenn die Bezugsperson nach einem mindestens zweijährigen gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland oder infolge eines Arbeitsunfalls/ einer Berufskrankheit verstirbt).
Hinweise für Olpe: Daueraufenhaltskarte Ausstellung für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern
Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) über einen Zeitraum von fünf Jahren mit Ihrem freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigem ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie unabhängig vom weiteren Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht erhalten und bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen.
Die Ausländerbehörde überprüft die Dauer und die Rechtmäßigkeit Ihrer zurückgelegten Aufenthaltszeiten und stellt die Daueraufenthaltskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten aus.
Rechtmäßig ist Ihr fünfjähriger ständiger Aufenthalt dann, wenn Sie die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Familienangehöriger über einen Zeitraum von fünf Jahren erfüllt haben.
Für die Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind kürzere Abwesenheitszeiten unbeachtlich. So kann auch beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr, zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (z.B. aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung) von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden.
Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erhalten Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit eine verbesserte Rechtsstellung. So ist das Daueraufenthaltsrecht unabhängig vom Fortbestand der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Darüber hinaus erhöht sich der Ausweisungsschutz.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder das Daueraufenthaltsrecht auch unabhängig von einem ständigen Aufenthalt mit der freizügigkeitsberechtigten Referenzperson erhalten (z.B. im Falle des Todes oder des Wegzugs der Referenzperson). In Einzelfällen ist es zudem möglich, dass Sie als Familienangehöriger eines erwerbstätigen EU- oder EWR-Bürgers bereits vor Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erhalten (z.B. wenn Sie bei dem Unionsbürger Ihren ständigen Aufenthalt haben, dieser aber frühzeitig infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vor Ablauf von fünf Jahren verstirbt).
Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person dem geplanten Aufenthalt zustimmen
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Bei Minderjährigen: Zustimmung der personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils
Die Ausländerbehörde kann zudem die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:
- Nachweis über das Fortbestehen der familiären Beziehung zur Referenzperson (zum Beispiel Heirats- oder Geburtsurkunde)
- Nachweis, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht für die erforderliche Dauer Gebrauch gemacht hat (zum Beispiel Meldebestätigung, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit)
Beim Aufenthalt bei einer nichterwerbstätigen Bezugsperson kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Nachweis ausreichender Existenzmittel
- Nachweis ausreichender Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)
Beim Aufenthalt bei einer Bezugsperson im Studium kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Hochschulzulassung oder Immatrikulationsbescheinigung der Bezugsperson
- Nachweis ausreichender Existenzmittel
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Unterlagen anfordern.
Hinweise für Olpe: Daueraufenhaltskarte Ausstellung für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern
- Aktuelles biometrisches Foto
- Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum geplanten Aufenthalt, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Die Ausländerbehörde kann die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:
- Anerkannter oder sonst zugelassener, gültiger Pass oder Passersatz
- Nachweis über das Fortbestehen der familiären Beziehung zur Referenzperson (z.B. Heirats, Geburtsurkunde)
- Nachweis, dass die Referenzperson von ihrem Freizügigkeitsrecht für die erforderliche Dauer Gebrauch gemacht hat (z.B. Meldebestätigung, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit)
Beim Aufenthalt bei einer nichterwerbstätigen Referenzperson kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Nachweis ausreichender Existenzmittel
- Nachweis ausreichender Krankenversicherungsschutz
Beim Aufenthalt bei einer Referenzperson im Studium kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Zulassung der Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung der Referenzperson
- Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Formulare
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
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- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Voraussetzungen
- Sie sind Familienangehöriger eines EU oder EWR-Bürgers, der sich in Deutschland aufhält, besitzen aber selbst keine dieser Staatsangehörigkeiten.
- Sie sind Familienangehöriger einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, d. h. Sie sind
- Ehegatte,
- Lebenspartner,
- ein Verwandter in gerade absteigender Linie (zum Beispiel Kinder) des Deutschen oder des Ehegatten/ Lebenspartners, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder dem von diesen Unterhalt gewährt wird, oder
- ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie (zum Beispiel Eltern und Großeltern) des Deutschen oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, dem von diesen Unterhalt gewährt wird.
Bitte beachten Sie: Bei studierenden Bezugspersonen beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
Sie pflegen eine familiäre Beziehung zum Deutschen (dafür müssen Sie nicht zwangsläufig zusammen wohnen).
Sie haben sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig mit Ihrer Bezugsperson im Bundesgebiet aufgehalten.
Bitte beachten Sie:
Für die Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind kürzere Abwesenheitszeiten unbeachtlich. So kann auch von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr oder zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums oder einer Berufsausbildung).
Der Bezugszeitraum für die zulässige sechsmonatige Abwesenheit, ist der Zeitraum pro Aufenthaltsjahr, beginnend mit dem Jahrestag des Aufenthaltsbeginns.
Sie können bereits vor Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erwerben, wenn Ihre Bezugsperson beispielsweise infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstirbt.
- Sie haben über fünf Jahre die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Familienangehöriger erfüllt. Davon können Sie ausgehen, wenn Ihnen die Aufenthaltskarte für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt wurde
Hinweise für Olpe: Daueraufenhaltskarte Ausstellung für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern
- Sie sind Familienangehöriger eines EU oder EWR-Bürgers, der sich in Deutschland aufhält, besitzen aber selbst keine dieser Staatsangehörigkeiten.
- Sie haben sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig mit Ihrer Referenzperson im Bundesgebiet aufgehalten und für den gesamten Zeitraum die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt.
- Sie besitzen einen anerkannten oder sonst zugelassenen, gültigen Pass oder Passersatz.
- Bei Bedarf können Sie die unter Erforderliche Unterlagen genannten Nachweise und Unterlagen erbringen
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Absatz 2 Nummer 6 FreizügG/EU
- § 3 FreizügG/EU
- § 4 FreizügG/EU
- § 4a FreizügG/EU
- § 12 FreizügG/EU (EWR-Staaten)
- § 47 AufenthV (Gebühren)
- § 5 Absatz 5 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU
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§5 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Verfahrensablauf
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragstellung online ermöglicht oder ein spezielles Formular vorhält.
- Ist die Antragstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online Antragstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihrer Angaben mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wenn keine Gründe entgegenstehen, werden für die Herstellung der Daueraufenthaltskarte Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
- Die Ausländerbehörde beauftragt bei der Bundesdruckerei die Herstellung der Daueraufenthaltskarte im Scheckkartenformat. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Daueraufenthaltskarte bei der zuständigen Stelle abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
- Die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte erfolgt in der Regel innerhalb von sechs Monaten.
- Wird die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte abgelehnt, erhalten Sie einen Bescheid.
Hinweise für Olpe: Daueraufenhaltskarte Ausstellung für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern
Nach einem fünfjährigen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland können Sie eine Daueraufenthaltskarte beantragen.
Die Daueraufenthaltskarte ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Antragstellung anbietet.
Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um ggf. Unterlagen nachzufordern und mit Ihnen einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihre Angaben entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).
- Nach abgeschlossener Prüfung wird Ihnen innerhalb von sechs Monaten entweder eine Aufenthaltskarte oder ein Ablehnungsbescheid ausgestellt.
- Die Daueraufenthaltskarte wird unbefristet ausgestellt.
- Die Daueraufenthaltskarte wird im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt (eATKarte). Für die Anfertigung werden in der Ausländerbehörde Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eATKarte bei der Ausländerbehörde abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
Für die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte sowie der eAT-Karte fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde
Fristen
Dauer: 6 bis 8
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf Ihrer Aufenthaltskarte sollten die erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Ausländerbehörde eingehen. Sofern keine Ausnahmetatbestände erfüllt sind, kann die Daueraufenthaltskarte frühestens nach einem Aufenthalt von fünf Jahren beantragt werden.
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Die Daueraufenthaltskarte wird unbefristet ausgestellt. Lediglich der elektronische Kartenkörper wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.
Hinweise für Olpe: Daueraufenhaltskarte Ausstellung für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern
Bearbeitungsdauer
Dauer (bei Spanne): ca. 6 bis 6
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein, maximal jedoch sechs Monate.
Etwa 4 Wochen bis 6 Wochen dauert die Herstellung der Daueraufenthaltskarte durch die Bundesdruckerei.
Hinweise für Olpe: Daueraufenhaltskarte Ausstellung für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern
Kosten
Kostenhöhe (fix):
- 37,00 für Personen ab 24 Jahren
- 22.80 für Personen unter 24 Jahren
Bemerkung:
Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Für die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen (auch als elektronischer Identitätsnachweis nutzbar) können weitere Gebühren anfallen.
- § 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 1 Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (PAuswGebV)
Hinweise für Olpe: Daueraufenhaltskarte Ausstellung für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern
Hinweise (Besonderheiten)
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
- Sollten Sie das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre verlassen, führt dies zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.
- Für Staatsangehörige der Schweiz und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten andere Bestimmungen (siehe "Weiterführende Informationen").
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich
Hinweise für Olpe: Daueraufenhaltskarte Ausstellung für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern
Besonderheit:
Sollten Sie das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre verlassen, führt dies zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts. Maßgeblich ist, ob der Zweck des Auslandsaufenthalts seiner Natur nach von vornherein nur eine vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert oder nicht.
Hinweis für Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen:
Weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt für Schweizer eine andere Regelung. Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, ihren länger als drei Monate dauernden Aufenthalt in Deutschland bei der Ausländerbehörde ihres Wohnortes anzuzeigen und erhalten dann eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz.
Hinweis für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen (Brexit):
Am 1. Februar 2020 wurde der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vollzogen. Für freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen gilt das Freizügigkeitsrecht zunächst bis zum 31. Dezember 2020 weiter.
Die zuständige Ausländerbehörde erteilt Informationen darüber, welche Regelungen ab dem 1. Januar 2021 im Einzelfall zur Anwendung kommen (Bestandsschutz oder Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts, insbesondere des Aufenthaltsgesetzes).
Weitere Informationen
Informationen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Freizügigkeit
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/freizuegigkeit-eu-buerger/freizuegigkeit-eu-buerger-node.html, https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/freizuegigkeit-eu-buerger/freizuegigkeit-eu-buerger-artikel.html
und https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/freizuegigkeit/freizuegigkeit-liste.html
Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Thema Zuwanderung aus der EU
https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererEuropa/zuwanderereuropa-node.html
Informationen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum Brexit: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/europa/brexit/brexit-artikel.html
und
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/europa/brexit/brexit-node.html
Informationen der Europäischen Union zur Daueraufenthaltskarte Familienangehörige aus einem Nicht-EU-Land
Hinweise für Olpe: Daueraufenhaltskarte Ausstellung für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern
- Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Freizügigkeit:
und
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/freizuegigkeit/freizuegigkeit-liste.html
- Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Thema Zuwanderung aus der EU:
https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererEuropa/zuwanderereuropa-node.html
- Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Brexit: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/europa/brexit/brexitartikel.html
- Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 28.11.2022
Stichwörter
Zuwanderung, EU-Ausländer, EU-Land, EU-Staat, Begleitung, EWR-Staat, Bezugsperson, Daueraufenthalt, Daueraufenthaltsrecht, Unbefristetes Aufenthaltsrecht, EWR-Bürger, Einwanderung, Existenzmittel, Lebenspartner, Kinder, Nachfahren, Referenzperson, Anmelden Familienangehörigen, Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ehegatte, Schweiz, Einreise, Abkömmling, Krankenversicherungsschutz, Brexit, Familiennachzug, Drittstaatsangehörige Familienangehörige, Europäische Union, Verwandte, EWR-Land, EU-Bürger, Unterhaltsgewährung, Europäischer Wirtschaftsraum, Nachkommen, Freizügigkeitsrecht
Metainformation
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