Daueraufenthaltskarte Ausstellung für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten EU-/ EWR-Bürgern

    Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern beantragen

    Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines EU- oder EWR-Bürgers über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) über einen Zeitraum von fünf Jahren mit Ihrem freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigem ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie unabhängig vom weiteren Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht erhalten und bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen.

    Die Ausländerbehörde überprüft die Dauer und die Rechtmäßigkeit Ihrer zurückgelegten Aufenthaltszeiten und stellt die Daueraufenthaltskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten aus.

    "Rechtmäßig" ist Ihr fünfjähriger ständiger Aufenthalt dann, wenn Sie die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Familienangehöriger über einen Zeitraum von fünf Jahren erfüllt haben (zum Beispiel, wenn Sie für fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltskarte waren).

    Für die Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind kürzere Abwesenheitszeiten unbeachtlich. So kann auch beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr, zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums oder einer Berufsausbildung) von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden.

    Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erhalten Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit eine verbesserte Rechtsstellung. Darüber hinaus erhöht sich der Ausweisungsschutz.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Familienangehörige das Daueraufenthaltsrecht auch unabhängig von einem ständigen Aufenthalt mit der freizügigkeitsberechtigten Bezugsperson und vor Ablauf von fünf Jahren erhalten (zum Beispiel, wenn die Bezugsperson nach einem mindestens zweijährigen gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland oder infolge eines Arbeitsunfalls/ einer Berufskrankheit verstirbt).

    Hinweise für Paderborn: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht - EU - Staaten, die sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten und sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial integriert haben, können die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG erhalten. Dies ist ebenfalls ein unbefristeter Aufenthaltstitel.Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG hat nichts mit dem Daueraufenthaltsrecht zu tun, das Unionsbürgerinnen und -bürgern sowie deren Familienangehörigen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU erhalten können.VorteileWer einen solchen Aufenthaltstitel besitzt, kann sich unter erleichterten Voraussetzungen in fast allen anderen EU-Ländern (außer in Großbritannien, Irland und Dänemark) niederlassen. Hierdurch soll eine Verbesserung der innereuropäischen Mobilität erreicht werden. Diese Erleichterungen gibt es im Wesentlichen bei den Einreisevorschriften. Die allgemeinen nationalen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des anderen EU-Staates müssen erfüllt werden. Das gilt auch für die Regelungen zum Familiennachzug.Eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erlischt unter anderem, wenn nach einer Ausreise die Wiedereinreise nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist erfolgt ist. Ein Daueraufenthalt-EG erlischt aber erst- nach 12 Monaten bei Ausreise aus dem Gebiet der Europäischen Union - nach 6 Jahren außerhalb des Bundesgebiets.Voraussetzung für den Erwerb:1. AufenthaltszeitenSie müssen sich seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Zwischenzeitliche Auslandsaufenthalte von höchstens 6 aufeinander folgenden Monaten und insgesamt höchstens 10 Monaten gelten nicht als Unterbrechung;nicht angerechnet auf die 5 Jahre werden:- vorübergehende oder befristete Aufenthalte z.B. zur Ausbildung oder für Arbeitsaufenthalte, bei denen Höchstzeiträume festgelegt sind (u.a. Au-Pair- oder Saisonbeschäftigungen); vorausgegangene legale Aufenthalte zum Studium werden zur Hälfte angerechnet - Aufenthalte, die ausschließlich aufgrund humanitärer Gründe erlaubt wurden z.B. für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge, für im Rahmen von Kontingenten Aufgenommene (Rechtsgrundlagen der Aufenthaltstitel sind die §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes)Bei Antragstellung müssen Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels sein, der nicht zu einem vorübergehenden Zweck oder aus humanitären Gründen erteilt wurde. Die Erteilung einer »nationalen« Niederlassungserlaubnis darf nicht ausgeschlossen sein.2. LebensunterhaltDer Lebensunterhalt, auch für alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, muss durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sein.Feste und regelmäßige Einkünfte liegen in der Regel vor, wenn1. steuerliche Verpflichtungen erfüllt werden (Bestätigung des Finanzamtes), 2. Beiträge für eine angemessene Altersversorgung geleistet werden (mindestens 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge), 3. eine Absicherung gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit besteht (gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz), und4. Sie, wenn Sie regelmäßige Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit beziehen, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt sind (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate, Arbeitsvertrag).3. DeutschkenntnisseSie müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Das Vorliegen der Sprachkenntnisse wird im Rahmen der Antragstellung überprüft, falls Sie nicht über ein B1-Zertifikat einer Sprachschule oder des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verfügen.4. Grundkenntnisse der Rechts - und GesellschaftsordnungZudem haben Sie nachzuweisen, dass Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet vorliegen. Der Nachweis kann durch Vorlage einer Bescheinigung eines Integrationskursträgers erbracht werden, mit der bestätigt wird, dass Sie erfolgreich am 45-stündigen Orientierungskurs teilgenommen haben.5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder OrdnungGründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dürfen der Erteilung nicht entgegen stehen. Hierbei hängt es im Einzelfall von der Schwere oder der Art des Verstoßes ab. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren dürfen nicht anhängig sein.6. WohnraumEs muss ausreichender Wohnraum, auch für die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, vorhanden sein. Eine abgeschlossene Wohnung mit Küche, Bad, WC ist stets als ausreichend anzusehen, wenn für jede Person über 6 Jahren 12 Quadratmeter und für jede Person unter 6 Jahren 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

    Ansprechpartner

    Amt für öffentliche Ordnung - Ausländerabteilung

    Beschreibung

    Die Ausländerabteilung betreut die Belange der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger. Sie ist die wichtigste Anlaufstelle, wenn es um Fragen des Aufenhalts, der Familie und von Visangelegenheiten geht. Bei Fragen beraten wir Sie gerne. Familienname Ansprechpartner A - ALH Hr. Schmidts ALI - ALS Fr. Volkmann ALT - BOJ, REY - SAA Fr. Goerigk BOK - DZU Fr. Göttlicher DZV - HAN Hr. Volmert HAO - JEV, RAJ - REX Fr. Pankratz JEW - KHAN Hr. Lohoff KHAO - LYZ Hr. Kaufmann LZ - MOK, POU - RAI Fr. Hüster MOL - PAT Fr. Handzik PAU - POT, SAB - SIN, UMA (A - P) Hr. Hergesell SIO - TSY, UMA (Q - Z) Hr. Wiens TSZ - Z Hr. Berhorst

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Hoppenhof 33

    33104 Paderborn

    Version

    Technisch geändert am 02.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Bei Minderjährigen: Zustimmung der personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils

    Die Ausländerbehörde kann zudem die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:

    • Nachweis über das Fortbestehen der familiären Beziehung zur Referenzperson (zum Beispiel Heirats- oder Geburtsurkunde)
    • Nachweis, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht für die erforderliche Dauer Gebrauch gemacht hat (zum Beispiel Meldebestätigung, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit)

    Beim Aufenthalt bei einer nichterwerbstätigen Bezugsperson kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:

    • Nachweis ausreichender Existenzmittel
    • Nachweis ausreichender Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)

    Beim Aufenthalt bei einer Bezugsperson im Studium kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:

    • Hochschulzulassung oder Immatrikulationsbescheinigung der Bezugsperson
    • Nachweis ausreichender Existenzmittel
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Unterlagen anfordern.

    Formulare

    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Sie sind Familienangehöriger eines EU oder EWR-Bürgers, der sich in Deutschland aufhält, besitzen aber selbst keine dieser Staatsangehörigkeiten.
    • Sie sind Familienangehöriger einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, d. h. Sie sind
      • Ehegatte,
      • Lebenspartner,
      • ein Verwandter in gerade absteigender Linie (zum Beispiel Kinder) des Deutschen oder des Ehegatten/ Lebenspartners, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder dem von diesen Unterhalt gewährt wird, oder
      • ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie (zum Beispiel Eltern und Großeltern) des Deutschen oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, dem von diesen Unterhalt gewährt wird.

        Bitte beachten Sie: Bei studierenden Bezugspersonen beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
        Sie pflegen eine familiäre Beziehung zum Deutschen (dafür müssen Sie nicht zwangsläufig zusammen wohnen).
        Sie haben sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig mit Ihrer Bezugsperson im Bundesgebiet aufgehalten.


    Bitte beachten Sie:
    Für die Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind kürzere Abwesenheitszeiten unbeachtlich. So kann auch von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr oder zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums oder einer Berufsausbildung).

    Der Bezugszeitraum für die zulässige sechsmonatige Abwesenheit, ist der Zeitraum pro Aufenthaltsjahr, beginnend mit dem Jahrestag des Aufenthaltsbeginns.

    Sie können bereits vor Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erwerben, wenn Ihre Bezugsperson beispielsweise infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstirbt.

    • Sie haben über fünf Jahre die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Familienangehöriger erfüllt. Davon können Sie ausgehen, wenn Ihnen die Aufenthaltskarte für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt wurde

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragstellung online ermöglicht oder ein spezielles Formular vorhält.
    • Ist die Antragstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online Antragstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihrer Angaben mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wenn keine Gründe entgegenstehen, werden für die Herstellung der Daueraufenthaltskarte Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt bei der Bundesdruckerei die Herstellung der Daueraufenthaltskarte im Scheckkartenformat. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Daueraufenthaltskarte bei der zuständigen Stelle abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
    • Die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte erfolgt in der Regel innerhalb von sechs Monaten.
    • Wird die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte abgelehnt, erhalten Sie einen Bescheid.

    Fristen

    Dauer: 6 bis 8

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

    Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf Ihrer Aufenthaltskarte sollten die erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Ausländerbehörde eingehen. Sofern keine Ausnahmetatbestände erfüllt sind, kann die Daueraufenthaltskarte frühestens nach einem Aufenthalt von fünf Jahren beantragt werden.

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

    Die Daueraufenthaltskarte wird unbefristet ausgestellt. Lediglich der elektronische Kartenkörper wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Dauer (bei Spanne): ca. 6 bis 6

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein, maximal jedoch sechs Monate.

    Etwa 4 Wochen bis 6 Wochen dauert die Herstellung der Daueraufenthaltskarte durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    Kostenhöhe (fix):

    • 37,00 für Personen ab 24 Jahren
    • 22.80 für Personen unter 24 Jahren

    Bemerkung:

    Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Für die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen (auch als elektronischer Identitätsnachweis nutzbar) können weitere Gebühren anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Sollten Sie das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre verlassen, führt dies zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.
    • Für Staatsangehörige der Schweiz und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten andere Bestimmungen (siehe "Weiterführende Informationen").
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 28.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Zuwanderung, EU-Ausländer, EU-Land, EU-Staat, Begleitung, EWR-Staat, Bezugsperson, Daueraufenthalt, Daueraufenthaltsrecht, Unbefristetes Aufenthaltsrecht, EWR-Bürger, Einwanderung, Existenzmittel, Lebenspartner, Kinder, Nachfahren, Referenzperson, Anmelden Familienangehörigen, Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ehegatte, Schweiz, Einreise, Abkömmling, Krankenversicherungsschutz, Brexit, Familiennachzug, Drittstaatsangehörige Familienangehörige, Europäische Union, Verwandte, EWR-Land, EU-Bürger, Unterhaltsgewährung, Europäischer Wirtschaftsraum, Nachkommen, Freizügigkeitsrecht

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de