Daueraufenthaltskarte Ausstellung für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten EU-/ EWR-Bürgern

    Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern beantragen

    Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines EU- oder EWR-Bürgers über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen.

    Hinweise für Augustdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Erfahren Sie hier mehr über die Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern.

    Beschreibung

    Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) über einen Zeitraum von fünf Jahren mit Ihrem freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigem ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie unabhängig vom weiteren Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht erhalten und bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen.

    Die Ausländerbehörde überprüft die Dauer und die Rechtmäßigkeit Ihrer zurückgelegten Aufenthaltszeiten und stellt die Daueraufenthaltskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten aus.

    "Rechtmäßig" ist Ihr fünfjähriger ständiger Aufenthalt dann, wenn Sie die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Familienangehöriger über einen Zeitraum von fünf Jahren erfüllt haben (zum Beispiel, wenn Sie für fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltskarte waren).

    Für die Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind kürzere Abwesenheitszeiten unbeachtlich. So kann auch beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr, zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums oder einer Berufsausbildung) von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden.

    Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erhalten Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit eine verbesserte Rechtsstellung. Darüber hinaus erhöht sich der Ausweisungsschutz.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Familienangehörige das Daueraufenthaltsrecht auch unabhängig von einem ständigen Aufenthalt mit der freizügigkeitsberechtigten Bezugsperson und vor Ablauf von fünf Jahren erhalten (zum Beispiel, wenn die Bezugsperson nach einem mindestens zweijährigen gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland oder infolge eines Arbeitsunfalls/ einer Berufskrankheit verstirbt).

    Hinweise für Augustdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) über einen Zeitraum von 5 Jahren mit Ihrem freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigem ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie unabhängig vom weiteren Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht erhalten und bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen. Die Ausländerbehörde überprüft die Dauer und die Rechtmäßigkeit Ihrer zurückgelegten Aufenthaltszeiten und stellt die Daueraufenthaltskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von 6 Monaten aus. "Rechtmäßig" ist Ihr fünfjähriger ständiger Aufenthalt dann, wenn Sie die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Familienangehöriger über einen Zeitraum von 5 Jahren erfüllt haben. Für die Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind kürzere Abwesenheitszeiten unbeachtlich. So kann auch beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt 6 Monate im Jahr, zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu 12 aufeinander folgende Monate (beispielsweise aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung) von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden. Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erhalten Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit eine verbesserte Rechtsstellung. So ist das Daueraufenthaltsrecht unabhängig vom Fortbestand der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Darüber hinaus erhöht sich der Ausweisungsschutz. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder das Daueraufenthaltsrecht auch unabhängig von einem ständigen Aufenthalt mit der freizügigkeitsberechtigten Referenzperson erhalten (beispielsweise im Falle des Todes oder des Wegzugs der Referenzperson). In Einzelfällen ist es zudem möglich, dass Sie als Familienangehöriger eines erwerbstätigen EU- oder EWR-Bürgers bereits vor Ablauf von 5 Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erhalten (beispielsweise wenn Sie bei dem Unionsbürger Ihren ständigen Aufenthalt haben, dieser aber frühzeitig infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vor Ablauf von 5 Jahren verstirbt). Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person dem geplanten Aufenthalt zustimmen. Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der "Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland" vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland. Telefon: +49 30 1815-1111 Servicezeiten: Montag bis Freitag von 08:00 - 16:00 Uhr

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

    Ansprechpartner

    Aufenthaltsrecht und Staatsangehörigkeit

    Beschreibung

    Die vielfältigen Aufgaben werden in verschiedenen Sachgebieten wahrgenommen. Die Mitarbeitenden des Ausländeramts sind für Sie da: zu allgemeinen ausländerrechtlichen Fragen zur Beratung bei Antragsstellung für Bescheinigungen zum Thema Schülersammellisten und Reisendenliste für Verlustanzeigen und für Zuständigkeitsfragen Die weiteren Aufgabenbereiche im Überblick:VisabereichDrittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich ein Visum. Davon ausgenommen sind Staatsangehörige der EU-Staaten, sowie weiterer Staaten, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte aufgehoben hat. Verantwortlich für die Visumerteilung sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland.Der Visabereich des Ausländeramts ist in diesem Zusammenhang zuständig für die Durchführung von Beteiligungsverfahren, die Abgabe von Verpflichtungserklärungen für längerfristige Aufenthalte, die Fertigung von Stellungnahmen im sogenannten Remonstrationsverfahren sowie für Visaersterteilungen und -verlängerungen.Ersterteilung, Verlängerung und Übertragung von AufenthaltstitelnWenn ein Asylverfahren erfolgreich abgeschlossen ist, werden in diesem Bereich die Aufenthaltstitel entsprechend der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährten Schutzform erteilt und verlängert.Auch die sogenannten Übertragungen finden hier statt: Wenn die Gültigkeit bisheriger Pässe oder Passersatzpapiere abläuft, muss ein neues Dokument über das Aufenthaltsrecht ausgestellt werden. Der neu ausgestellte Pass muss im Ausländeramt vorgelegt werden. Weil ein erteiltes Aufenthaltsrecht immer nur in Verbindung mit einem gültigen Pass gilt, muss zu dem neu ausgestellten Pass auch der jeweilige Aufenthaltstitel erneuert werden.Allgemeines AufenthaltsrechtFür die Einreise und den Aufenthalt müssen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel haben. Ein Aufenthaltstitel ist die Erlaubnis zur Einreise und legt fest, wie lange der Einreisende sich in Deutschland aufhalten darf. Das Aufenthaltsgesetz sieht zahlreiche verschiedene Aufenthaltstitel, befristet wie unbefristet, vor. Über diese, aber auch in ordnungsrechtlichen Angelegenheiten sowie über Maßnahmen bei illegalem Aufenthalt wird in diesem Bereich entschieden.Ebenfalls werden hier Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen aufgrund von Ausreisehindernissen, bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden sowie bei nachhaltiger Integration entschieden.Außerdem werden in diesem Bereich EU-Bürgerinnen und -bürger sowie ihre Angehörigen betreut. Auch Entscheidungen über das Nichtbestehen oder den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung werden in diesem Sachgebiet getroffen.Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Europäischen Union, der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der SchweizStaatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.Dasselbe gilt für Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also für Angehörige der Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein und ähnlich auch für Staatsangehörige der Schweiz.Weitere Details können Sie der jeweiligen Dienstleistung entnehmen.***Sie haben eine Frage oder benötigen einen Termin? Bitte wenden Sie sich an den Infopoint des Ausländeramts.***Hinweis:Wenn Sie in Detmold wohnen, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde der Stadt Detmold unter Tel. +49 5231 977-643 oder per E-Mail: auslaenderbehoerde@detmold.de

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Öffnungszeiten

    ** Terminvereinbarung erforderlich ** Der Infopoint der Ausländerbehörde ist erster Anlaufpunkt für alle ausländerrechtlichen Fragen. Hier werden auch zentral die Termine für die Ausländerbehörde vergeben. Sie gelangen über den separaten Eingang vom Vorplatz des Kreishauses aus dorthin oder können wie folgt Kontakt aufnehmen: Tel.: +49 5231 62-3780 Fax: +49 5231 62-777 E-Mail: termin@kreis-lippe.de Für den Besuch beim Infopoint ist keine vorherige Terminabsprache nötig. Öffnungszeiten Montag: 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr Mittwoch: Geschlossen Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-3780

    E-Mail: auslaenderamt@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Bei Minderjährigen: Zustimmung der personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils

    Die Ausländerbehörde kann zudem die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:

    • Nachweis über das Fortbestehen der familiären Beziehung zur Referenzperson (zum Beispiel Heirats- oder Geburtsurkunde)
    • Nachweis, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht für die erforderliche Dauer Gebrauch gemacht hat (zum Beispiel Meldebestätigung, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit)

    Beim Aufenthalt bei einer nichterwerbstätigen Bezugsperson kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:

    • Nachweis ausreichender Existenzmittel
    • Nachweis ausreichender Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)

    Beim Aufenthalt bei einer Bezugsperson im Studium kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:

    • Hochschulzulassung oder Immatrikulationsbescheinigung der Bezugsperson
    • Nachweis ausreichender Existenzmittel
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Unterlagen anfordern.

    Hinweise für Augustdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausgefülltes Antragsformular Anerkannter oder sonst zugelassener gültiger Pass oder Passersatz mit entsprechendem Visum, falls das für die Einreise erforderlich war 1 aktuelles biometrisches Passbild Nachweis über den Hauptwohnsitz im Kreis Lippe Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung zur Referenzperson beispielsweise Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder eingetragene Lebenspartnerschaft Meldebestätigung oder Mietvertrag und Einzugsbescheinigung des Vermieters von der Referenzperson: Meldebestätigung bei Arbeitnehmer: Bestätigung vom Arbeitgeber über die Einstellung oder Beschäftigung bei Selbstständigen: Gewerbeanmeldung, Steuernummer, aktueller Steuerbescheid bei Nicht-Erwerbstätigen: Nachweise über Krankenversicherung und Existenzmittel Beim Nachzug zu einer Referenzperson im Studium: Zulassung der Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung der Referenzperson Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum geplanten Aufenthalt Im Einzelfall benötigen wir weitere Unterlagen.

    Formulare

    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Hinweise für Augustdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung Antrag

    Voraussetzungen

    • Sie sind Familienangehöriger eines EU oder EWR-Bürgers, der sich in Deutschland aufhält, besitzen aber selbst keine dieser Staatsangehörigkeiten.
    • Sie sind Familienangehöriger einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, d. h. Sie sind
      • Ehegatte,
      • Lebenspartner,
      • ein Verwandter in gerade absteigender Linie (zum Beispiel Kinder) des Deutschen oder des Ehegatten/ Lebenspartners, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder dem von diesen Unterhalt gewährt wird, oder
      • ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie (zum Beispiel Eltern und Großeltern) des Deutschen oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, dem von diesen Unterhalt gewährt wird.

        Bitte beachten Sie: Bei studierenden Bezugspersonen beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
        Sie pflegen eine familiäre Beziehung zum Deutschen (dafür müssen Sie nicht zwangsläufig zusammen wohnen).
        Sie haben sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig mit Ihrer Bezugsperson im Bundesgebiet aufgehalten.


    Bitte beachten Sie:
    Für die Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind kürzere Abwesenheitszeiten unbeachtlich. So kann auch von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr oder zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums oder einer Berufsausbildung).

    Der Bezugszeitraum für die zulässige sechsmonatige Abwesenheit, ist der Zeitraum pro Aufenthaltsjahr, beginnend mit dem Jahrestag des Aufenthaltsbeginns.

    Sie können bereits vor Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erwerben, wenn Ihre Bezugsperson beispielsweise infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstirbt.

    • Sie haben über fünf Jahre die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Familienangehöriger erfüllt. Davon können Sie ausgehen, wenn Ihnen die Aufenthaltskarte für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt wurde

    Hinweise für Augustdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie sind Familienangehöriger eines EU oder EWR-Bürgers, der sich in Deutschland aufhält, besitzen aber selbst keine dieser Staatsangehörigkeiten. Sie haben sich über einen Zeitraum von 5 Jahren ständig mit Ihrer Referenzperson im Bundesgebiet aufgehalten und für den gesamten Zeitraum die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Sie besitzen einen anerkannten oder sonst zugelassenen, gültigen Pass oder Passersatz. Sie können die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Nachweise und Unterlagen erbringen

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Augustdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 5 Absatz 5 Satz 2 FreizügG/EU § 2 Absatz 2 Nummer 6 FreizügG/EU § 3 FreizügG/EU § 4 FreizügG/EU § 4a FreizügG/EU § 12 FreizügG/EU (EWR-Staaten)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragstellung online ermöglicht oder ein spezielles Formular vorhält.
    • Ist die Antragstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online Antragstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihrer Angaben mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wenn keine Gründe entgegenstehen, werden für die Herstellung der Daueraufenthaltskarte Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt bei der Bundesdruckerei die Herstellung der Daueraufenthaltskarte im Scheckkartenformat. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Daueraufenthaltskarte bei der zuständigen Stelle abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
    • Die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte erfolgt in der Regel innerhalb von sechs Monaten.
    • Wird die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte abgelehnt, erhalten Sie einen Bescheid.

    Hinweise für Augustdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Zu diesem Termin müssen Sie persönlich erscheinen. Die Daueraufenthaltskarte wird im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt (eAT-Karte). Für die Anfertigung werden in der Ausländerbehörde Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten. Für die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte sowie der eAT-Karte fallen Gebühren an.

    Fristen

    Dauer: 6 bis 8

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

    Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf Ihrer Aufenthaltskarte sollten die erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Ausländerbehörde eingehen. Sofern keine Ausnahmetatbestände erfüllt sind, kann die Daueraufenthaltskarte frühestens nach einem Aufenthalt von fünf Jahren beantragt werden.

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

    Die Daueraufenthaltskarte wird unbefristet ausgestellt. Lediglich der elektronische Kartenkörper wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Dauer (bei Spanne): ca. 6 bis 6

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein, maximal jedoch sechs Monate.

    Etwa 4 Wochen bis 6 Wochen dauert die Herstellung der Daueraufenthaltskarte durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    Kostenhöhe (fix):

    • 37,00 für Personen ab 24 Jahren
    • 22.80 für Personen unter 24 Jahren

    Bemerkung:

    Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Für die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen (auch als elektronischer Identitätsnachweis nutzbar) können weitere Gebühren anfallen.

    Hinweise für Augustdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausstellung Daueraufenthaltskarte: EUR 28,80 Bei Personen unter 24 Jahren: EUR 22,80 Zahlungsweisen: Barzahlung girocard Hinweis: Die Gebühr für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) beträgt EUR 67,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Sollten Sie das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre verlassen, führt dies zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.
    • Für Staatsangehörige der Schweiz und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten andere Bestimmungen (siehe "Weiterführende Informationen").
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich

    Hinweise für Augustdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie in Detmold wohnen, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde der Stadt Detmold unter Tel. +49 5231 977-643 oder per E-Mail: auslaenderbehoerde@detmold.deBesonderheit:Sollten Sie das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund für mehr als 2 aufeinander folgende Jahre verlassen, führt dies zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts. Maßgeblich ist, ob der Zweck des Auslandsaufenthalts seiner Natur nach von vornherein nur eine vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert oder nicht.Hinweis für Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen:Weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt für Schweizer eine andere Regelung. Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, ihren länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt in Deutschland bei der Ausländerbehörde ihres Wohnortes anzuzeigen und erhalten dann eine "Aufenthaltserlaubnis-Schweiz".

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 28.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Zuwanderung, EU-Ausländer, EU-Land, EU-Staat, Begleitung, EWR-Staat, Bezugsperson, Daueraufenthalt, Daueraufenthaltsrecht, Unbefristetes Aufenthaltsrecht, EWR-Bürger, Einwanderung, Existenzmittel, Lebenspartner, Kinder, Nachfahren, Referenzperson, Anmelden Familienangehörigen, Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ehegatte, Schweiz, Einreise, Abkömmling, Krankenversicherungsschutz, Brexit, Familiennachzug, Drittstaatsangehörige Familienangehörige, Europäische Union, Verwandte, EWR-Land, EU-Bürger, Unterhaltsgewährung, Europäischer Wirtschaftsraum, Nachkommen, Freizügigkeitsrecht

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Metainformation