Beschäftigungserlaubnis Erteilung bei Aufenthaltsgestattung

    Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung beantragen

    Wenn Sie in einem laufenden Asylverfahren arbeiten möchten und bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte, können Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, ist eine Beschäftigung nur dann erlaubt, wenn dies in Ihrer Aufenthaltsgestattung ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie deshalb bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dies gilt auch für die Ausübung einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Praktikums.

    Halten Sie sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf, sind nicht (mehr) verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende (auch Aufnahmeeinrichtung, Ankunftszentrum oder Ankerzentrum) zu wohnen und haben bereits einen Arbeitgeber gefunden, der Sie einstellen möchte, kann Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden.

    Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.

    Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei.

    Die Beschäftigungserlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, längstens bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung.

    Es bestehen die folgenden Einschränkungen:

    Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich untersagt, so lange Sie verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Nur wenn Ihr Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten abgeschlossen wurde, kann Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden.

    Wenn Sie Asylbewerber oder Asylbewerberin aus einem sogenannten "sicheren Herkunftsstaat" sind, also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal oder Serbien stammen, und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, können Sie während des Asylverfahrens keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.

    Auch für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und für deren Klage keine aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, besteht kein Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

    Hinweise für Paderborn: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Aufenthaltsgesetz sieht eine leichte und vorsichtige Öffnung für die Zuwanderung von qualifizierten Arbeitskräften und Selbständigen vor. Für Nicht- und Geringqualifizierte bleibt der so genannte Anwerbestopp weitgehend beibehalten. Die wesentlichen Regelungen des Arbeitsmarktzuganges finden Sie in der Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung). Durch ein internes Zustimmungsverfahren wird die Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde in einem Akt mit der Arbeitsgenehmigung erteilt, sofern die Arbeitsverwaltung intern zugestimmt hat (»one-stop-government«). Der Arbeitsmarktzugang von Ausländerinnen und Ausländern, die bereits in Deutschland leben und (noch) einer Arbeitsgenehmigung bedürfen, wird durch die Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (BeschVerfV) geregelt. Dies gilt auch für den Arbeitsmarktzugang von Geduldeten. Arbeitsberechtigungen gelten als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.Es gibt 2 Arten der Zuwanderung zum Zwecke der Erwerbstätigkeit:1. die Zuwanderung zur u n s e l b s t s t ä n d i g e n Erwerbstätigkeita)Zuwanderung Qualifizierter, § 18 Abs. 4 AufenthGIm begründeten Einzelfall können qualifizierte Fachkräfte zuwandern, wenn hierzu ein öffentliches Bedürfnis besteht.Die Voraussetzungen sind:- ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor,- an der Beschäftigung besteht ein öffentliches, insbesondere ein regionales wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse,- die Bundesagentur für Arbeit hat zugestimmt oder durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung ist die Zustimmung entbehrlich.Die Zustimmung ist möglich, wenn:die qualifizierte Berufsausbildung des Ausländers entweder einer von der Bundesagentur zugelassenen Berufsgruppe oder einem zugelassenen Wirtschaftszweig entspricht oder sich durch die Beschäftigung des Ausländers keine nachteiligen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt ergeben und das Vorrangsprinzip beachtet wurde undder Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.Die qualifizierten Fachkräfte erhalten eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis. Staatsangehörige der neuen EU-Beitrittsstaaten genießen Vorrang gegenüber Angehörigen von Drittstaaten.b) Zuwanderung Hochqualifizierter, § 19 AufenthGHochqualifizierte Ausländer sollen zuwandern können, wenn:- ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt (§ 18 Abs. 5 AufenthG),- die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (die Zustimmung ist möglich, wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers keine negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben) oder durch Rechtsverordnung festgelegt ist, dass diese Zustimmung entbehrlich ist (§ 39 Abs. 5 AufenthG),davon auszugehen ist, dass die Integration des Ausländers in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist und- der Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe gesichert ist (§ 19 Abs. 1 AufenthG)Als Hochqualifizierte werden angesehen:Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen,Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobenen Funktionen (ohne festgelegte Gehaltsgrenze) und Spezialisten sowie leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt inHöhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhalten (zurzeit 66.000 EUR brutto).Die Gruppe der Hochqualifizierten erhält von Beginn an eine Niederlassungserlaubnis, wobei die jeweilige Landesregierung bestimmen kann, dass deren Erteilung der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.c) Zuwanderung ohne qualifizierte Berufsausbildung, § 18 Abs. 3 AufenthGDie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, ist nur möglich, wenn die durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zur Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.2. die Zuwanderung zur s e l b s t s t ä n d i g e n Erwerbstätigkeit, § 21 AufenthGDas deutsche Ausländerrecht enthält ausdrückliche Regelungen, wonach zuziehende Ausländer sich auch als Selbständige in Deutschland niederlassen können.Voraussetzungen sind:1) ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse Deutschlands oder ein besonderes regionales Bedürfnis und2) die Erwartung positiver Auswirkung auf die Wirtschaft sowie3) die Sicherung der Finanzierung des Vorhabens durch Eigenmittel oder eine Kreditzusage.Diese Voraussetzungen gelten bei einer Investition von mindestens 250.000 EUR und der Schaffung von 5 Arbeitsplätzen regelmäßig als erfüllt. Falls die Investitionssumme oder die Zahl der Arbeitsplätze niedriger sind, werden die Voraussetzungen z.B. anhand der Tragfähigkeit der Geschäftsidee, der Höhe des Kapitaleinsatzes, der unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers unter Einbeziehung u.a. von Gewerbebehörden und Kammern geprüft.Zunächst wird eine Aufenthaltserlaubnis für längstens 3 Jahre erteilt. Abweichend von den gewöhnlichen Voraussetzungen kann bereits nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht wurde und der Lebensunterhalt gesichert ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

    Ansprechpartner

    Amt für öffentliche Ordnung - Ausländerabteilung

    Beschreibung

    Die Ausländerabteilung betreut die Belange der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger. Sie ist die wichtigste Anlaufstelle, wenn es um Fragen des Aufenhalts, der Familie und von Visangelegenheiten geht. Bei Fragen beraten wir Sie gerne. Familienname Ansprechpartner A - ALH Hr. Schmidts ALI - ALS Fr. Volkmann ALT - BOJ, REY - SAA Fr. Goerigk BOK - DZU Fr. Göttlicher DZV - HAN Hr. Volmert HAO - JEV, RAJ - REX Fr. Pankratz JEW - KHAN Hr. Lohoff KHAO - LYZ Hr. Kaufmann LZ - MOK, POU - RAI Fr. Hüster MOL - PAT Fr. Handzik PAU - POT, SAB - SIN, UMA (A - P) Hr. Hergesell SIO - TSY, UMA (Q - Z) Hr. Wiens TSZ - Z Hr. Berhorst

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Hoppenhof 33

    33104 Paderborn

    Version

    Technisch geändert am 02.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Gültige Aufenthaltsgestattung
    • Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden
    • Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)
    • Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgestattung.
    • Sie sind nicht verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und halten sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf.
    • Sie sind verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, aber Ihr Asylverfahren wurde nicht innerhalb von neun Monaten unanfechtbar abgeschlossen und sie kommen nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat.
    • Sie kommen zwar aus einem sicheren Herkunftsstaat, aber haben Ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt.
    • Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" ausgefüllt.
    • Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
    • Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, übermitteln Sie vorab das von Ihrem Arbeitgeber vollständig ausgefüllte Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" an die Ausländerbehörde und vereinbaren einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • In der Regel wird die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung bitten.
    • Wird die Beschäftigungserlaubnis erteilt, wird in der Regel ein entsprechender Eintrag auf der Aufenthaltsgestattung (unter "Nebenbestimmungen") oder in einem Zusatzblatt vorgenommen.

    Fristen

    Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung sollte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragt werden.

    Die Erlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, längstens bis zum Erlöschen Ihrer Aufenthaltsgestattung.

    Kosten

    Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist kostenfrei.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 28.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Einwanderung, Arbeitsmarktzugang, Arbeit, Job, Asylbewerberin, Ausbildung, Beschäftigung, Asylbewerber, Lohn, Asylantrag, Aufenthaltsrecht, Antrag auf Arbeitserlaubnis, Lebensunterhalt, Gehalt, Anstellung, Erwerbstätigkeit, Praktikum, Laufendes Asylverfahren, Beruf, Erlaubnisvorbehalt, Beschäftigungsverbot

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English