Beschäftigungserlaubnis Erteilung bei Aufenthaltsgestattung

    Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung beantragen

    Wenn Sie in einem laufenden Asylverfahren arbeiten möchten und bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte, können Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, ist eine Beschäftigung nur dann erlaubt, wenn dies in Ihrer Aufenthaltsgestattung ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie deshalb bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dies gilt auch für die Ausübung einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Praktikums.

    Halten Sie sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf, sind nicht (mehr) verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende (auch Aufnahmeeinrichtung, Ankunftszentrum oder Ankerzentrum) zu wohnen und haben bereits einen Arbeitgeber gefunden, der Sie einstellen möchte, kann Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden.

    Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.

    Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei.

    Die Beschäftigungserlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, längstens bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung.

    Es bestehen die folgenden Einschränkungen:

    Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich untersagt, so lange Sie verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Nur wenn Ihr Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten abgeschlossen wurde, kann Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden.

    Wenn Sie Asylbewerber oder Asylbewerberin aus einem sogenannten "sicheren Herkunftsstaat" sind, also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal oder Serbien stammen, und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, können Sie während des Asylverfahrens keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.

    Auch für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und für deren Klage keine aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, besteht kein Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Beschäftigungserlaubnis wird durch die Ausländerbehörden erteilt. Gegebenenfalls muss diese zuvor die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Sofern Sie in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind, ist hierauf die Beschäftigungserlaubnis vermerkt. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges oder aus humanitären Gründen erhalten in der Regel eine umfassende Arbeitserlaubnis ("Erwerbstätigkeit gestattet"). Mit dieser Arbeitserlaubnis haben Sie freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbstätigkeitszwecken kann die Arbeitserlaubnis mit Beschränkungen hinsichtlich des Arbeitgebers, der Art der Tätigkeit oder des Umfang der Tätigkeit versehen sein. Dies ist ebenfalls auf dem Aufenthaltstitel bzw. auf einem Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel vermerkt. Für Änderungen muss hier ggf. die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit über das beigefügte Formular eingeholt werden. Dies gilt auch für die erstmailige Beantragung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach einer visumsfreien Einreise. Inhaber von Duldungen und Gestattungen benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung innerhalb der ersten vier Jahre in den meisten Fällen ebenfalls die Genehmigung der Ausländerbehörde unter vorheriger Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Für Rückfragen zum Thema Beschäftigungserlaubnis stehen Ihnen die zuständigen Sachbearbeiter gerne zur Verfügung. Die Zuständigkeiten richten sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens: A Herr Szymanski B Frau Bellers C, D Frau Poslad E - G Herr Nowak H - J Frau Rabenschlag K, L Herr Freyaldenhoven N - R, U - W Frau Naundorf S Herr Böse T, M Herr Krämer X - Z Herr Perz Für Inhaber einer Duldung: A - Z Herr Kadic

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Integration und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Paul-Wierich-Platz 2

    41539 Dormagen

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültige Aufenthaltsgestattung
    • Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden
    • Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)
    • Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgestattung.
    • Sie sind nicht verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und halten sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf.
    • Sie sind verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, aber Ihr Asylverfahren wurde nicht innerhalb von neun Monaten unanfechtbar abgeschlossen und sie kommen nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat.
    • Sie kommen zwar aus einem sicheren Herkunftsstaat, aber haben Ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt.
    • Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" ausgefüllt.
    • Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
    • Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 4a AufenthG,§§ 39 - 42 AufenthG, BeschV,

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, übermitteln Sie vorab das von Ihrem Arbeitgeber vollständig ausgefüllte Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" an die Ausländerbehörde und vereinbaren einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • In der Regel wird die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung bitten.
    • Wird die Beschäftigungserlaubnis erteilt, wird in der Regel ein entsprechender Eintrag auf der Aufenthaltsgestattung (unter "Nebenbestimmungen") oder in einem Zusatzblatt vorgenommen.

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bitte reichen Sie das ausgefüllte Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" sowie ggf. die zutreffenden Zusatzblätter bei der Ausländerbehörde ein. Dies können Sie per E-Mail, postalisch oder durch persönliche Abgabe im Servicepoint des Ausländeramtes erledigen. Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (Formular) Zusatzblatt A zum Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" (Anerkennungsverfahren § 16 d AufenthG) Zusatzblatt B zum Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" (ICT-Karte, Entsendung, int. Personalaustausch)

    Fristen

    Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung sollte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragt werden.

    Die Erlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, längstens bis zum Erlöschen Ihrer Aufenthaltsgestattung.

    Kosten

    Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist kostenfrei.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 28.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Einwanderung, Arbeitsmarktzugang, Arbeit, Job, Asylbewerberin, Ausbildung, Beschäftigung, Asylbewerber, Lohn, Asylantrag, Aufenthaltsrecht, Antrag auf Arbeitserlaubnis, Lebensunterhalt, Gehalt, Anstellung, Erwerbstätigkeit, Praktikum, Laufendes Asylverfahren, Beruf, Erlaubnisvorbehalt, Beschäftigungsverbot

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English