Aufenthaltskarte Ausstellung für drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-/ EWR-Bürgern

    Angaben zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-/ EWR-Bürgern (außer Deutschland) einreichen

    Wenn Sie ein Familienangehöriger eines EU- oder EWR-Bürgers sind und aus einem Drittstaat kommen, benötigen Sie spätestens drei Monate nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltskarte für den weiteren Aufenthalt in Deutschland.

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Erfahren Sie hier mehr über die Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern.

    Beschreibung

    Als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Island, Liechtenstein, Norwegen) haben Sie bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen das Recht, sich mit Ihrer Bezugsperson in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden Mitgliedstaat der EU bzw. EWR-Staat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dies umfasst auch die freie Wahl des Wohnsitzes.

    Drittstaatsangehörig sind Sie, wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, des EWR oder der Schweiz besitzen.

    "Familienangehörig" sind folgende Personen:

    • Ehegatten,
    • Lebenspartner,
    • Verwandte in gerade absteigender Linie (zum Beispiel Kinder) des EU/ EWR-Bürgers oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
    • Verwandte in gerader aufsteigender Linie (zum Beispiel Eltern und Großeltern) des EU/ EWR-Bürgers oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.

    Bei studierenden EU- oder EWR-Bürgern beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.

    Während der ersten drei Monate Ihres Aufenthalts in Deutschland ist Ihr Aufenthalt an die Voraussetzung geknüpft, dass eine familiäre Beziehung zu der freizügigkeitsberechtigten Bezugsperson besteht, Sie diese Person begleiten und im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind.

    Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten benötigen Sie eine Aufenthaltskarte, die Ihnen von der Ausländerbehörde von Amts wegen und innerhalb von sechs Monaten ausgestellt wird.

    Die Ausländerbehörde prüft das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob Ihre Bezugsperson erwerbstätig ist oder nicht.

    Bis zur Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte gilt Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtmäßig.

    Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte wird das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts festgestellt. Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt, es sei denn, aus dem Aufenthalt Ihrer Bezugsperson ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.

    Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die zu Ihrer Personensorge berechtigten Personen Ihrem geplanten Aufenthalt in Deutschland zustimmen.

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) haben Sie bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen das Recht, sich mit Ihrer Referenzperson in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dies umfasst auch die freie Wahl des Wohnsitzes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.Drittstaatsangehörig ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, des EWR oder der Schweiz besitzt.Familienangehörig sind insbesondere folgende Personen: Ehegatten, Lebenspartner sowie Verwandte in gerade absteigender Linie (beispielsweise Kinder) sowie ihre Ehegatten oder Lebenspartner, sofern sie noch nicht 21 Jahre alt sind, und Verwandte freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie (ältere Kinder, Enkel sowie Eltern und Großeltern) oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen die Unionsbürger oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren. Studiert der EU- oder EWR-Bürger im Bundesgebiet, beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.Wenn Sie ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger sind, benötigen Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum, es sei denn, die Einreise kann visumsfrei erfolgen.Während der ersten 3 Monate Ihres Aufenthalts in Deutschland ist Ihr Aufenthalt lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass eine familiäre Beziehung zu der freizügigkeitsberechtigten Referenzperson besteht, Sie diese Person begleiten und im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind.Für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten benötigen Sie eine Aufenthaltskarte, die Ihnen von der Ausländerbehörde von Amts wegen und innerhalb von 6 Monaten ausgestellt wird.Die Ausländerbehörde prüft in diesem Fall das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Unter anderem kann sie einen Nachweis über die familiäre Beziehung zur Referenzperson verlangen (beispielsweise durch urkundlichen Nachweis). Darüber hinaus kann von Ihnen ein Nachweis darüber verlangt werden, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht hat (beispielsweise durch Vorlage einer Meldebescheinigung). Ist die Referenzperson, die Sie begleiten oder zu der Sie nachziehen, nicht erwerbstätig, sollten Sie zudem ausreichende Existenzmittel und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz vorweisen können (dies gilt auch für Kinder, die Sie eventuell begleiten). Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist für den Erhalt einer Aufenthaltskarte grundsätzlich nicht erforderlich.Bis zur Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte gilt Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtmäßig.Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte wird das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts festgestellt. Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für 5 Jahre ausgestellt, es sei denn, aus dem Aufenthalt Ihrer Referenzperson, von der Sie Ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person Ihrem geplanten Aufenthalt in Deutschland zustimmen.Hinweis:Familienangehörige von Deutschen bekommen keine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz. Sie können eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz beantragen, wenn Sie selbst keine EU-oder EWR-Staatsangehörigkeit besitzen.****Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der "Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland" vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.Telefon: +49 30 1815-111Servicezeiten: Montag bis Freitag von 08:00 - 16:00 Uhr

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Für die Bearbeitung des Anliegens ist die für den Wohnsitz der Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Ansprechpartner

    Aufenthaltsrecht und Staatsangehörigkeit

    Beschreibung

    Die vielfältigen Aufgaben werden in verschiedenen Sachgebieten wahrgenommen. Die Mitarbeitenden des Ausländeramts sind für Sie da: zu allgemeinen ausländerrechtlichen Fragen zur Beratung bei Antragsstellung für Bescheinigungen zum Thema Schülersammellisten und Reisendenliste für Verlustanzeigen und für Zuständigkeitsfragen Die weiteren Aufgabenbereiche im Überblick:VisabereichDrittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich ein Visum. Davon ausgenommen sind Staatsangehörige der EU-Staaten, sowie weiterer Staaten, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte aufgehoben hat. Verantwortlich für die Visumerteilung sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland.Der Visabereich des Ausländeramts ist in diesem Zusammenhang zuständig für die Durchführung von Beteiligungsverfahren, die Abgabe von Verpflichtungserklärungen für längerfristige Aufenthalte, die Fertigung von Stellungnahmen im sogenannten Remonstrationsverfahren sowie für Visaersterteilungen und -verlängerungen.Ersterteilung, Verlängerung und Übertragung von AufenthaltstitelnWenn ein Asylverfahren erfolgreich abgeschlossen ist, werden in diesem Bereich die Aufenthaltstitel entsprechend der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährten Schutzform erteilt und verlängert.Auch die sogenannten Übertragungen finden hier statt: Wenn die Gültigkeit bisheriger Pässe oder Passersatzpapiere abläuft, muss ein neues Dokument über das Aufenthaltsrecht ausgestellt werden. Der neu ausgestellte Pass muss im Ausländeramt vorgelegt werden. Weil ein erteiltes Aufenthaltsrecht immer nur in Verbindung mit einem gültigen Pass gilt, muss zu dem neu ausgestellten Pass auch der jeweilige Aufenthaltstitel erneuert werden.Allgemeines AufenthaltsrechtFür die Einreise und den Aufenthalt müssen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel haben. Ein Aufenthaltstitel ist die Erlaubnis zur Einreise und legt fest, wie lange der Einreisende sich in Deutschland aufhalten darf. Das Aufenthaltsgesetz sieht zahlreiche verschiedene Aufenthaltstitel, befristet wie unbefristet, vor. Über diese, aber auch in ordnungsrechtlichen Angelegenheiten sowie über Maßnahmen bei illegalem Aufenthalt wird in diesem Bereich entschieden.Ebenfalls werden hier Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen aufgrund von Ausreisehindernissen, bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden sowie bei nachhaltiger Integration entschieden.Außerdem werden in diesem Bereich EU-Bürgerinnen und -bürger sowie ihre Angehörigen betreut. Auch Entscheidungen über das Nichtbestehen oder den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung werden in diesem Sachgebiet getroffen.Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Europäischen Union, der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der SchweizStaatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.Dasselbe gilt für Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also für Angehörige der Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein und ähnlich auch für Staatsangehörige der Schweiz.Weitere Details können Sie der jeweiligen Dienstleistung entnehmen.***Sie haben eine Frage oder benötigen einen Termin? Bitte wenden Sie sich an den Infopoint des Ausländeramts.***Hinweis:Wenn Sie in Detmold wohnen, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde der Stadt Detmold unter Tel. +49 5231 977-643 oder per E-Mail: auslaenderbehoerde@detmold.de

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Öffnungszeiten

    ** Terminvereinbarung erforderlich ** Der Infopoint der Ausländerbehörde ist erster Anlaufpunkt für alle ausländerrechtlichen Fragen. Hier werden auch zentral die Termine für die Ausländerbehörde vergeben. Sie gelangen über den separaten Eingang vom Vorplatz des Kreishauses aus dorthin oder können wie folgt Kontakt aufnehmen: Tel.: +49 5231 62-3780 Fax: +49 5231 62-777 E-Mail: termin@kreis-lippe.de Für den Besuch beim Infopoint ist keine vorherige Terminabsprache nötig. Öffnungszeiten Montag: 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr Mittwoch: Geschlossen Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-3780

    E-Mail: auslaenderamt@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung zur Bezugsperson (zum Beispiel Heirats oder Geburtsurkunde)
    • Nachweis, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht (zum Beispiel Meldebestätigung, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung, Gewerbeschein)
    • Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils

    Beim Nachzug zu einer nicht-erwerbstätigen Bezugsperson kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:

    • Nachweis ausreichender Existenzmittel
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)

    Beim Nachzug zu einer Bezugsperson im Studium kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:

    • Hochschulzulassung oder Immatrikulationsbescheinigung der Bezugsperson
    • Nachweis ausreichender Existenzmittel
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)

    Bitte beachten: Diese Nachweise sind auch für drittstaatsangehörige Kinder zu erbringen, die zur Bezugsperson nachziehen.

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anerkannter oder sonst zugelassener gültiger Pass oder Passersatz mit entsprechendem Visum, falls das für die Einreise erforderlich war 1 aktuelles biometrisches Passbild Nachweis über den Hauptwohnsitz im Kreis Lippe Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung zur Referenzperson beispielsweise Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder eingetragene Lebenspartnerschaft Meldebestätigung oder Mietvertrag und Einzugsbescheinigung des Vermieters von der Referenzperson: Meldebestätigung bei Arbeitnehmer: Bestätigung vom Arbeitgeber über die Einstellung oder Beschäftigung bei Selbstständigen: Gewerbeanmeldung, Steuernummer, aktueller Steuerbescheid bei Nicht-Erwerbstätigen: Nachweise über Krankenversicherung und Existenzmittel Beim Nachzug zu einer Referenzperson im Studium: Zulassung der Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung der Referenzperson Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum geplanten Aufenthalt Im Einzelfall benötigen wir weitere Unterlagen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung Antrag

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, des EWR oder der Schweiz.
    • Sie sind Familienangehöriger eines EU oder EWR-Bürgers, der sich in Deutschland aufhält.
    • Sie pflegen eine enge familiäre Beziehung zu dem EU oder EWR-Bürger (dafür müssen Sie nicht zwangsläufig zusammen wohnen).
    • Sie möchten sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten.

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie sind Familienangehöriger eines EU oder EWR-Bürgers, der sich in Deutschland aufhält Sie besitzen aber selbst keine dieser Staatsangehörigkeiten Sie besitzen einen anerkannten oder sonst zugelassenen, gültigen Pass oder Passersatz und sofern dies für die Einreise erforderlich war - ein Visum Bei Bedarf können Sie die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Nachweise und Unterlagen erbringen

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) § 2 Absatz 2 Nummer 6 FreizügG/EU § 3 FreizügG/EU § 4 FreizügG/EU § 5a Absatz 2 FreizügG/EU § 12 FreizügG/EU (EWR-Staaten) § 47 AufenthV (Gebühren)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Sie können die erforderlichen Angaben für den Erhalt der Aufenthaltskarte bei Ihrer ordnungsrechtlichen Anmeldung in der Meldebehörde tätigen. Von dort werden Ihre Angaben an die Ausländerbehörde weitergeleitet. Sie können Ihre Angaben auch direkt bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde einreichen.
    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Einreichung online ermöglicht oder ein spezielles Formular vorhält.
    • Ist die Einreichung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Einreichung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihrer Angaben mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Unabhängig vom Prüfergebnis der Ausländerbehörde erhalten Sie unverzüglich eine Bescheinigung darüber, dass Sie die erforderlichen Angaben für die Ausstellung der Aufenthaltskarte gemacht haben, um einen ordnungsgemäßen Aufenthalt nachweisen zu können.
    • Wenn keine Gründe entgegenstehen, werden für die Herstellung der Aufenthaltskarte Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt bei der Bundesdruckerei die Herstellung der Aufenthaltskarte im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltskarte bei der zuständigen Stelle abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
    • Die Ausstellung der Aufenthaltskarte erfolgt in der Regel innerhalb von sechs Monaten.
    • Wird die Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgelehnt, erhalten Sie einen Bescheid.

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Zu diesem Termin müssen Sie persönlich erscheinen. Die Aufenthaltskarte wird im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt (eAT-Karte). Für die Anfertigung werden in der Ausländerbehörde Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten. Für die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte sowie der eAT-Karte fallen Gebühren an.

    Fristen

    Antragsfrist:

    Für den Erhalt der Aufenthaltskarte sollten die erforderlichen Angaben spätestens drei Monate nach der Einreise an die Ausländerbehörde übermittelt werden.

    :

    5

    Bemerkung:

    Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt, es sei denn, aus dem Aufenthalt Ihrer Bezugsperson, von der Sie Ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für 5 Jahre ausgestellt.

    Bearbeitungsdauer

    Dauer (bei Spanne): ca. 6 bis 6

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Die Ausstellung der Aufenthaltskarte sollte jedoch längstens sechs Monate in Anspruch nehmen.

    Etwa 4 Wochen bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    Kostenhöhe (fix):

    • 37,00 für Personen ab 24 Jahren
    • 22.80 für Personen unter 24 Jahren

    Bemerkung:

    Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen können weitere Gebühren anfallen.

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausstellung Aufenthaltskarte: EUR 28,80 Ausstellung Aufenthaltskarte für Personen unter 24 Jahren: EUR 22,80 Zahlungsweisen: Barzahlung girocard Hinweis: Die Gebühr für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) beträgt EUR 67,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Nach Ausstellung der Aufenthaltskarte kann deren Fortbestand aus besonderem Anlass überprüft werden. Sind die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder liegen nicht mehr vor, kann die Aufenthaltskarte eingezogen werden.
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Wenn Sie sich fünf Jahre mit Ihrer Bezugsperson ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie eine Daueraufenthaltskarte beantragen.
    • Die Aufenthaltskarte wird nicht für Staatsangehörige der Schweiz, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ausgestellt. Für diese Personen gelten andere Bestimmungen (siehe "Weiterführende Informationen").
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie in Detmold wohnen, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde der Stadt Detmold unter Tel. +49 5231 977-643 oder per E-Mail: auslaenderbehoerde@detmold.de Besonderheit: Nach Ausstellung der Aufenthaltskarte kann das Vorliegen oder der Fortbestand der unionsrechtlichen Voraussetzungen aus besonderem Anlass überprüft werden. Sind die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts innerhalb von 5 Jahren nach Begründung des Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder liegen nicht mehr vor, kann die Aufenthaltskarte eingezogen werden. Wenn Sie sich 5 Jahre mit Ihrer Referenzperson ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie eine Daueraufenthaltskarte beantragen. Hinweis für Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen: Weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt für Schweizer eine andere Regelung. Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, ihren länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt in Deutschland bei der Ausländerbehörde ihres Wohnortes anzuzeigen und erhalten dann eine "Aufenthaltserlaubnis-Schweiz". Hinweis für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen (Brexit): Am 1. Februar 2020 wurde der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vollzogen. Für freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen galt das Freizügigkeitsrecht zunächst bis zum 31. Dezember 2020 weiter. Die Ausländerbehörde erteilt Informationen darüber, welche Regelungen seit dem 1. Januar 2021 im Einzelfall zur Anwendung kommen

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 28.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Ehegatte, Europäische Union, Bezugsperson, EU-Ausländer, Anmeldung, EWR-Land, Einreise, EU-Land, Einwanderung, Freizügigkeitsrecht, Anmelden von Familienangehörigen, Lebenspartner, Begleitung, Kinder, Familie, Familiennachzug, Referenzperson, EU-Staat, EWR-Staat, Europäischer Wirtschaftsraum, Zuwanderung, Verwandte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Metainformation