Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder

    Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Ihre minderjährigen Kinder ab 16 Jahren einen unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten. Wie Sie diese beantragen und welche Anforderungen erfüllt sein müssen, erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Auf Antrag können Sie für Ihr Kind/ Ihre Kinder eine unbefristete Niederlassung in Deutschland erhalten. 

    Dafür müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

    • Ihr Kind ist im Bundesgebiet geboren oder
    • als Minderjährige/ Minderjähriger mit oder zu Ihnen in das Bundesgebiet gezogen

    und

    • Ihr Kind besitzt seit mindestens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis und
    • hat das 16. Lebensjahr vollendet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Ansprechpartner

    Aufenthaltsrecht und Staatsangehörigkeit

    Beschreibung

    Die vielfältigen Aufgaben werden in verschiedenen Sachgebieten wahrgenommen. Die Mitarbeitenden des Ausländeramts sind für Sie da: zu allgemeinen ausländerrechtlichen Fragen zur Beratung bei Antragsstellung für Bescheinigungen zum Thema Schülersammellisten und Reisendenliste für Verlustanzeigen und für Zuständigkeitsfragen Die weiteren Aufgabenbereiche im Überblick:VisabereichDrittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich ein Visum. Davon ausgenommen sind Staatsangehörige der EU-Staaten, sowie weiterer Staaten, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte aufgehoben hat. Verantwortlich für die Visumerteilung sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland.Der Visabereich des Ausländeramts ist in diesem Zusammenhang zuständig für die Durchführung von Beteiligungsverfahren, die Abgabe von Verpflichtungserklärungen für längerfristige Aufenthalte, die Fertigung von Stellungnahmen im sogenannten Remonstrationsverfahren sowie für Visaersterteilungen und -verlängerungen.Ersterteilung, Verlängerung und Übertragung von AufenthaltstitelnWenn ein Asylverfahren erfolgreich abgeschlossen ist, werden in diesem Bereich die Aufenthaltstitel entsprechend der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährten Schutzform erteilt und verlängert.Auch die sogenannten Übertragungen finden hier statt: Wenn die Gültigkeit bisheriger Pässe oder Passersatzpapiere abläuft, muss ein neues Dokument über das Aufenthaltsrecht ausgestellt werden. Der neu ausgestellte Pass muss im Ausländeramt vorgelegt werden. Weil ein erteiltes Aufenthaltsrecht immer nur in Verbindung mit einem gültigen Pass gilt, muss zu dem neu ausgestellten Pass auch der jeweilige Aufenthaltstitel erneuert werden.Allgemeines AufenthaltsrechtFür die Einreise und den Aufenthalt müssen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel haben. Ein Aufenthaltstitel ist die Erlaubnis zur Einreise und legt fest, wie lange der Einreisende sich in Deutschland aufhalten darf. Das Aufenthaltsgesetz sieht zahlreiche verschiedene Aufenthaltstitel, befristet wie unbefristet, vor. Über diese, aber auch in ordnungsrechtlichen Angelegenheiten sowie über Maßnahmen bei illegalem Aufenthalt wird in diesem Bereich entschieden.Ebenfalls werden hier Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen aufgrund von Ausreisehindernissen, bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden sowie bei nachhaltiger Integration entschieden.Außerdem werden in diesem Bereich EU-Bürgerinnen und -bürger sowie ihre Angehörigen betreut. Auch Entscheidungen über das Nichtbestehen oder den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung werden in diesem Sachgebiet getroffen.Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Europäischen Union, der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der SchweizStaatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.Dasselbe gilt für Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also für Angehörige der Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein und ähnlich auch für Staatsangehörige der Schweiz.Weitere Details können Sie der jeweiligen Dienstleistung entnehmen.***Sie haben eine Frage oder benötigen einen Termin? Bitte wenden Sie sich an den Infopoint des Ausländeramts.***Hinweis:Wenn Sie in Detmold wohnen, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde der Stadt Detmold unter Tel. +49 5231 977-643 oder per E-Mail: auslaenderbehoerde@detmold.de

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Öffnungszeiten

    ** Terminvereinbarung erforderlich ** Der Infopoint der Ausländerbehörde ist erster Anlaufpunkt für alle ausländerrechtlichen Fragen. Hier werden auch zentral die Termine für die Ausländerbehörde vergeben. Sie gelangen über den separaten Eingang vom Vorplatz des Kreishauses aus dorthin oder können wie folgt Kontakt aufnehmen: Tel.: +49 5231 62-3780 Fax: +49 5231 62-777 E-Mail: termin@kreis-lippe.de Für den Besuch beim Infopoint ist keine vorherige Terminabsprache nötig. Öffnungszeiten Montag: 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr Mittwoch: Geschlossen Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-3780

    E-Mail: auslaenderamt@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    •  Gültiger Pass
    • 1 aktuelles biometrisches Foto
      35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
    • Nachweise zum Lebensunterhalt (im Original und Kopie)
      Wenn Sie keine schulische, berufliche oder akademische Ausbildung absolvieren: Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt, wie beispielsweise
      • Arbeitsvertrag, Bescheinigung des Arbeitgebers über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis (nicht älter als 14 Tage) sowie die Gehaltsabrechnungen seit der letzten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder
      • Unterlagen zu einem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
    • Bei Minderjährigen ohne schulisches oder berufliches Ausbildungsverhältnis sind Nachweise der Eltern zum Lebensunterhalt vorzulegen.
    • Ausbildungsnachweise (im Original und in Kopie)
      Vorzulegen sind
      • bei Schülern: sämtliche Schulzeugnisse und eine aktuelle Schulbescheinigung
      • bei Auszubildenden: der Ausbildungsvertrag, Ausbildungszeugnisse und eine aktuelle Bescheinigung der Ausbildungsstelle
      • bei Studierenden: eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung und Nachweise zum Studienfortschritt (bestandene Zwischenprüfungen, Credit Points)
    • Bei Bedarf: Schriftliche Vollmacht eines Elternteils
    • Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen die Eltern zusammen erscheinen und gemeinsam den Antrag für ihr minderjähriges Kind stellen
    • Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil nicht persönlich erscheinen kann, muss er dem anderen sorgeberechtigten Elternteil eine schriftliche Vollmacht ausstellen. Mit dieser Vollmacht kann der andere Elternteil die Niederlassungserlaubnis für das gemeinsame Kind beantragen.

    Voraussetzungen

    Persönliches Erscheinen zusammen mit den Eltern

    • Kinder im Alter von 16 bis 17 Jahren dürfen den Antrag nicht selbst stellen. Sie müssen deshalb von mindestens einem gesetzlichen Vertreter begleitet werden.
    • Gesetzliche Vertreter sind in der Regel die Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht oder der Elternteil mit alleinigem Sorgerecht.
    • Nur Volljährige, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, können den Antrag selbst stellen.

    Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis

    • Die Aufenthaltserlaubnis muss seit mindestens fünf Jahren vorliegen.

    Vollendung des 16. Lebensjahres

    Die Niederlassungserlaubnis kann frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden.

    Auch volljährige Ausländer können die Niederlassungserlaubnis erhalten,

    • wenn die Einreise in das Bundesgebiet zum Familiennachzug und
    • die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgte.

    Ausbildung oder gesicherter Lebensunterhalt

    Es muss ein Ausbildungsverhältnis vorliegen, das zu einem anerkannten schulischen, beruflichen oder akademischen Bildungsabschluss führt.

    Dies ist der Fall bei einem oder einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen

    • Schulbesuch,
    • betrieblichen Ausbildung
    • Studium.

    Keine Straftaten
    Schon Geldstrafen können die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindern.

    Eine Berufsvorbereitung, berufliche Grundausbildung oder ein Praktikum führen nicht zu einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss.

    Wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, muss der Lebensunterhalt ohne öffentliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) gesichert sein.

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Kosten

    EUR 55

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesredaktion am 18.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 20.12.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English