Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder
Beschreibung
Auf Antrag können Sie für Ihr Kind/ Ihre Kinder eine unbefristete Niederlassung in Deutschland erhalten.
Dafür müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist im Bundesgebiet geboren oder
- als Minderjährige/ Minderjähriger mit oder zu Ihnen in das Bundesgebiet gezogen
und
- Ihr Kind besitzt seit mindestens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis und
- hat das 16. Lebensjahr vollendet.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Ansprechpartner
Aufenthaltsrecht und Staatsangehörigkeit
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
** Terminvereinbarung erforderlich ** Der Infopoint der Ausländerbehörde ist erster Anlaufpunkt für alle ausländerrechtlichen Fragen. Hier werden auch zentral die Termine für die Ausländerbehörde vergeben. Sie gelangen über den separaten Eingang vom Vorplatz des Kreishauses aus dorthin oder können wie folgt Kontakt aufnehmen: Tel.: +49 5231 62-3780 Fax: +49 5231 62-777 E-Mail: termin@kreis-lippe.de Für den Besuch beim Infopoint ist keine vorherige Terminabsprache nötig. Öffnungszeiten Montag: 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr Mittwoch: Geschlossen Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5231 62-3780
E-Mail: auslaenderamt@kreis-lippe.de
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass
- 1 aktuelles biometrisches Foto
35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund - Nachweise zum Lebensunterhalt (im Original und Kopie)
Wenn Sie keine schulische, berufliche oder akademische Ausbildung absolvieren: Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt, wie beispielsweise- Arbeitsvertrag, Bescheinigung des Arbeitgebers über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis (nicht älter als 14 Tage) sowie die Gehaltsabrechnungen seit der letzten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder
- Unterlagen zu einem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
- Bei Minderjährigen ohne schulisches oder berufliches Ausbildungsverhältnis sind Nachweise der Eltern zum Lebensunterhalt vorzulegen.
- Ausbildungsnachweise (im Original und in Kopie)
Vorzulegen sind- bei Schülern: sämtliche Schulzeugnisse und eine aktuelle Schulbescheinigung
- bei Auszubildenden: der Ausbildungsvertrag, Ausbildungszeugnisse und eine aktuelle Bescheinigung der Ausbildungsstelle
- bei Studierenden: eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung und Nachweise zum Studienfortschritt (bestandene Zwischenprüfungen, Credit Points)
- Bei Bedarf: Schriftliche Vollmacht eines Elternteils
- Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen die Eltern zusammen erscheinen und gemeinsam den Antrag für ihr minderjähriges Kind stellen
- Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil nicht persönlich erscheinen kann, muss er dem anderen sorgeberechtigten Elternteil eine schriftliche Vollmacht ausstellen. Mit dieser Vollmacht kann der andere Elternteil die Niederlassungserlaubnis für das gemeinsame Kind beantragen.
Voraussetzungen
Persönliches Erscheinen zusammen mit den Eltern
- Kinder im Alter von 16 bis 17 Jahren dürfen den Antrag nicht selbst stellen. Sie müssen deshalb von mindestens einem gesetzlichen Vertreter begleitet werden.
- Gesetzliche Vertreter sind in der Regel die Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht oder der Elternteil mit alleinigem Sorgerecht.
- Nur Volljährige, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, können den Antrag selbst stellen.
Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis
- Die Aufenthaltserlaubnis muss seit mindestens fünf Jahren vorliegen.
Vollendung des 16. Lebensjahres
Die Niederlassungserlaubnis kann frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden.
Auch volljährige Ausländer können die Niederlassungserlaubnis erhalten,
- wenn die Einreise in das Bundesgebiet zum Familiennachzug und
- die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgte.
Ausbildung oder gesicherter Lebensunterhalt
Es muss ein Ausbildungsverhältnis vorliegen, das zu einem anerkannten schulischen, beruflichen oder akademischen Bildungsabschluss führt.
Dies ist der Fall bei einem oder einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen
- Schulbesuch,
- betrieblichen Ausbildung
- Studium.
Keine Straftaten
Schon Geldstrafen können die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindern.
Eine Berufsvorbereitung, berufliche Grundausbildung oder ein Praktikum führen nicht zu einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss.
Wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, muss der Lebensunterhalt ohne öffentliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) gesichert sein.
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Landesredaktion am 18.01.2021
Stichwörter
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