Bestellung, Änderung der Aufgaben oder Abbestellung eines Strahlenschutzbeauftragten mitteilen
Beschreibung
Wenn Sie als Strahlenschutzverantwortlicher einen Strahlenschutzbeauftragten bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde umgehend mitteilen.
Der Mitteilung sind Nachweise über die erforderliche Fachkunde des bestellten Strahlenschutzbeauftragten beizufügen. In der Mitteilung sind zudem auch die Aufgaben und Befugnisse der/des Strahlenschutzbeauftragten sowie die Angaben zum innerbetrieblichen Entscheidungsbereich anzugeben.
Scheidet der bestellte Strahlenschutzbeauftragte aus und bestellen Sie einen neue Strahlenschutzbeauftragten, müssen Sie ebenfalls die zuständige Behörde hierüber informieren.
Bei Änderung von Aufgaben oder Befugnissen des bestellten Strahlenschutzbeauftragten, müssen Sie ebenfalls die zuständige Behörde informieren.
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der aktuellen Fachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Gegebenenfalls Nachweis über Tätigkeiten im Rahmen weiterer Genehmigungen bei diesem oder weiteren Betreibern mit Angabe des Betreibers und in welchem Umfang.
- Bei Ärzten: Nachweis der Approbation
Formulare
Ja
Voraussetzungen
- Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zum Strahlenschutzbeauftragten bestellten und mitgeteilten Person ergeben.
- Vorliegen der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
- Bei Ärzten: Approbation
Rechtsgrundlage(n)
§70 Absatz 4 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Rechtsbehelf
Gebührenbescheid:
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Mithilfe des online zur Verfügung stehenden Formulars teilen Sie der Behörde die Bestellung oder Abbestellung eines Strahlenschutzbeauftragten mit. Ihrem Betriebs- oder Personalrat übermitteln Sie die Kopie Ihrer Mitteilung.
- Die Behörde prüft Ihre Angaben und die Voraussetzungen. Gegebenenfalls wird Ihre Mitteilung bestätigt, in jedem Fall wird Ihnen die Verwaltungsgebühr mitgeteilt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen (Wenn die Behörde mehrfach Unterlagen nachfordern muss, kann sich das Verfahren verlängern.)
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.08.2024
Stichwörter
SSB, Änderung Aufgaben, SSB, Abbestellung, Strahlenschutzbeauftragter, Änderung Befugnisse, Strahlenschutz, Änderung Aufgaben, Bestellung, Ausscheiden, Änderung Befugnisse, Strahlenschutzbeauftragte, Abbestellung, Strahlenschutzbeauftragter, Mitteilung