Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen Entgegennahme

    Angaben zur Person mitteilen, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt

    Ändert sich der Strahlenschutzverantwortliche, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.

    Beschreibung

    Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, so werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Teilen Sie bitte die Angaben über die entsprechende Person der zuständigen Behörde mit.
    Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei sonstigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so teilen Sie der zuständigen Behörde mit, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. 

    Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt.

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Münster Dezernat 55

    Adresse

    Hausanschrift

    Domplatz 1-3

    48143 Münster

    Kontakt

    Fax: dez55@bezreg-muenster.nrw.de

    Telefon mobil: 0251 411 2525

    E-Mail: 0251 411 0

    Version

    Technisch geändert am 09.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Fachkundebescheinigung/Fachkundeaktualisierung (wenn kein Strahlenschutzbeauftragter bestellt ist)
    • Approbationsurkunde (bei Ärzten und Ärztinnen)
    • Führungszeugnis (Belegart 0)
    • Aktueller Handelsregisterauszug

    Voraussetzungen

    • Bei einer juristischen Peron muss es eine vertretungsberechtigte Person sein
    • Die Zuverlässigkeit ist zu prüfen (z. B. durch ein Führungszeugnis)

    Rechtsgrundlage(n)

    § 69 Abs. 2  Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    • Sie senden die Mitteilung über den Strahlenschutzverantwortlichen in Ihrem Unternehmen, inklusiver aller Angaben und Nachweise, an die zuständige Behörde.
    • Diese registriert und bearbeitet Ihre Mitteilung samt den eingegangenen Nachweisen.
    • Fehlen Angaben oder Nachweise, kommt die Behörde mit einer Anfrage auf Sie zu.
    • Sind alle Angaben und Nachweise vollständig, entscheidet die Behörde über Ihren Antrag und sendet Ihnen einen entsprechenden Bescheid.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen (Abhängig von den eingereichten Unterlagen und Nachweisen (Vollständigkeit, Qualität))

    2 bis 4 Wochen (Müssen Unterlagen nachgefordert und nachgereicht werden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.)

    Kosten

    EUR 0 bis EUR 500 (Die Kosten sind abhängig davon, ob Genehmigungen geändert werden müssen oder beispielsweise nur eine formlose Bestätigung versendet werden muss.)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei einer juristischen Person sind alle vertretungsberechtigten, natürlichen Personen zu benennen und die Ansprechperson für die Behörde zu kennzeichnen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 06.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Röntgeneinrichtung, Genehmigung, Benennung und Wechsel, Benennung und Wechsel, Strahlenschutzbeauftragte, Strahlenschutzverantwortlicher, Mitteilung, SSV, Röntgeneinrichtung, Strahlenschutzverantwortliche, Anzeige, SSV

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de