Teilhabe am Arbeitsmarkt Bewilligung

    Unterstützung zur Beschäftigung von Menschen beantragen, die seit vielen Jahren nicht gearbeitet haben und Bürgergeld bekommen

    Wenn Sie als Arbeitgeber Menschen einstellen möchten, die seit mindestens 6 Jahren nicht oder nur kurzzeitig gearbeitet und Bürgergeld bezogen haben, können Sie beim Jobcenter Zuschüsse für Lohnkosten beantragen. 

    Beschreibung

    Als Arbeitgeber können Sie durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung langzeitarbeitslosen Menschen die Chance auf einen Neustart ins Arbeitsleben eröffnen, indem Sie geeignete Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen schaffen und Ihre neuen Beschäftigten aktiv bei der Einarbeitung unterstützen.

    Ziel ist, dass Sie Ihrer neuen Arbeitnehmerin oder Ihrem neuen Arbeitnehmer die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen und auch nach dem Ende der Förderung möglichst dauerhaft in Ihrem Unternehmen beschäftigen.

    Das Jobcenter kann Ihnen dafür in den ersten 5 Jahren einen Großteil Ihrer Lohnkosten erstatten, finanziert außerdem ein Coaching und Sie erhalten ein Budget für erforderliche Weiterbildungen.

    Lohnkostenzuschuss für bis zu 5 Jahre

    Das Jobcenter kann Ihnen maximal 5 Jahre lang Zuschüsse zu den Lohnkosten gewähren. Der Lohnkostenzuschuss wird monatlich ausgezahlt und beträgt

    • im 1. und im 2. Förderjahr 100 Prozent,
    • im 3. Förderjahr 90 Prozent,
    • im 4. Förderjahr 80 Prozent und
    • im 5. Förderjahr 70 Prozent

    des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz. Sind Sie als Arbeitgeber an einen Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden oder nehmen einen einschlägigen Tarifvertrag in Bezug, wird Ihr Zuschuss nach dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt berechnet.

    Die Förderung deckt mit einem pauschalierten Sozialversicherungsbeitrag auch die Absicherung Ihrer Mitarbeiterin oder Ihres Mitarbeiters ab. Ausgenommen ist der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.

    Für Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, bekommen Sie keinen Zuschuss.

    Beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching)

    Darüber hinaus übernimmt das Jobcenter maximal 5 Jahre lang die Kosten für ein Coaching, das Ihre vormals langzeitarbeitslosen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Beispiel bei Problemen am neuen Arbeitsplatz, in der Familie oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation des Alltags unterstützt. So können sich Ihre neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach langer Arbeitslosigkeit leichter an den Arbeitsalltag gewöhnen.

    Die geförderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen an diesem Coaching teilnehmen. Das Coaching kann grundsätzlich innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit, am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort stattfinden. Allerdings haben Sie Ihre geförderte Mitarbeiterin oder Ihren geförderten Mitarbeiter für das Coaching im ersten Jahr der Förderung von der Arbeit freizustellen, beim Coaching in der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Coachingbedarf wird individuell festgelegt. Ihre unternehmerischen Belange werden bei der Terminierung des Coachings berücksichtigt.

    Das Coaching wird so ausgestaltet, dass es auch die besonderen Anforderungen berücksichtigt, die Sie beziehungsweise Ihr Betrieb an das Personal stellen. Die fachliche Einarbeitung ist jedoch nicht Inhalt des Coachings.

    Die Coaching oder der Coach bindet Sie bei Bedarf ein und steht Ihnen bei Fragen zur Verfügung, die die geförderte Mitarbeiterin beziehungsweise den geförderten Mitarbeiter betreffen.

    Weiterbildungskosten

    Das Jobcenter erstattet Ihnen auf Antrag außerdem bis zu 3.000 EUR für erforderliche Weiterbildungen, sogenannte Lehrgangskosten, während der Beschäftigung, aber auch für innerbetriebliche Fortbildungen. Zudem können Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die zusätzlichen Fahrkosten und zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern, die während der Weiterbildung anfallen, erstattet werden.

    Die Entscheidung über die Förderung von Weiterbildungskosten liegt im Ermessen des Jobcenters. Einen Rechtsanspruch auf die Förderung haben Sie nicht.

    Praktikum

    Die Förderung sieht vor, dass innerhalb des geförderten Arbeitsverhältnisses auch Praktika außerhalb Ihres Betriebes bei einem anderen Arbeitgeber absolviert werden können.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Arbeitgeber können Sie durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung langzeitarbeitslosen Menschen die Chance auf einen Neustart ins Arbeitsleben eröffnen, indem Sie geeignete Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen schaffen und Ihre neuen Beschäftigten aktiv bei der Einarbeitung unterstützen. Ziel ist, dass Sie Ihrer neuen Arbeitnehmerin oder Ihrem neuen Arbeitnehmer die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen und auch nach dem Ende der Förderung möglichst dauerhaft in Ihrem Unternehmen beschäftigen. Das Jobcenter kann Ihnen dafür in den ersten 5 Jahren einen Großteil Ihrer Lohnkosten erstatten, finanziert außerdem ein Coaching und Sie erhalten ein Budget für erforderliche Weiterbildungen. Lohnkostenzuschuss für bis zu 5 Jahre Das Jobcenter kann Ihnen maximal 5 Jahre lang Zuschüsse zu den Lohnkosten gewähren. Der Lohnkostenzuschuss wird monatlich ausgezahlt und beträgt im 1. und im 2. Förderjahr 100 Prozent, im 3. Förderjahr 90 Prozent, im 4. Förderjahr 80 Prozent und im 5. Förderjahr 70 Prozent des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz. Sind Sie als Arbeitgeber an einen Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden oder nehmen einen einschlägigen Tarifvertrag in Bezug, wird Ihr Zuschuss nach dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt berechnet. Die Förderung deckt mit einem pauschalierten Sozialversicherungsbeitrag auch die Absicherung Ihrer Mitarbeiterin oder Ihres Mitarbeiters ab. Ausgenommen ist der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Für Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, bekommen Sie keinen Zuschuss. Beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) Darüber hinaus übernimmt das Jobcenter maximal 5 Jahre lang die Kosten für ein Coaching, das Ihre vormals langzeitarbeitslosen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Beispiel bei Problemen am neuen Arbeitsplatz, in der Familie oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation des Alltags unterstützt. So können sich Ihre neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach langer Arbeitslosigkeit leichter an den Arbeitsalltag gewöhnen. Die geförderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen an diesem Coaching teilnehmen. Das Coaching kann grundsätzlich innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit, am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort stattfinden. Allerdings haben Sie Ihre geförderte Mitarbeiterin oder Ihren geförderten Mitarbeiter für das Coaching im ersten Jahr der Förderung von der Arbeit freizustellen, beim Coaching in der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Coachingbedarf wird individuell festgelegt. Ihre unternehmerischen Belange werden bei der Terminierung des Coachings berücksichtigt. Das Coaching wird so ausgestaltet, dass es auch die besonderen Anforderungen berücksichtigt, die Sie beziehungsweise Ihr Betrieb an das Personal stellen. Die fachliche Einarbeitung ist jedoch nicht Inhalt des Coachings. Die Coaching oder der Coach bindet Sie bei Bedarf ein und steht Ihnen bei Fragen zur Verfügung, die die geförderte Mitarbeiterin beziehungsweise den geförderten Mitarbeiter betreffen. Weiterbildungskosten Das Jobcenter erstattet Ihnen auf Antrag außerdem bis zu 3.000 EUR für erforderliche Weiterbildungen, sogenannte Lehrgangskosten, während der Beschäftigung, aber auch für innerbetriebliche Fortbildungen. Zudem können Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die zusätzlichen Fahrkosten und zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern, die während der Weiterbildung anfallen, erstattet werden. Die Entscheidung über die Förderung von Weiterbildungskosten liegt im Ermessen des Jobcenters. Einen Rechtsanspruch auf die Förderung haben Sie nicht. Praktikum Die Förderung sieht vor, dass innerhalb des geförderten Arbeitsverhältnisses auch Praktika außerhalb Ihres Betriebes bei einem anderen Arbeitgeber absolviert werden können.

    zuständige Stelle

    Das für Sie zuständige Jobcenter finden Sie über den Dienststellenfinder.

    Zuständigkeit

    Das für Sie zuständige Jobcenter finden Sie über den Dienststellenfinder.

    Ansprechpartner

    JobCenter Essen

    Adresse

    Hausanschrift

    Ruhrallee 175

    45136 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-56999

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • vollständig ausgefüllter Antrag
    • Arbeitsvertrag

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    vollständig ausgefüllter Antrag Arbeitsvertrag

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    • Die Person, für die Sie die Förderung bekommen möchten, muss
      • über 25 Jahre alt sein,
      • innerhalb der letzten 7 Jahre mindestens 6 Jahre Bürgergeld bezogen haben
        und
      • in dieser Zeit gar nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt gewesen sein.
      • Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt oder ist die Person schwerbehindert, muss die Person in den letzten 5 Jahren Bürgergeld bezogen haben.
    • Die Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig sein.
    • Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
      • Sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, um einen Lohnkostenzuschuss zu erhalten oder
      • Sie eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nehmen.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Person, für die Sie die Förderung bekommen möchten, muss über 25 Jahre alt sein, innerhalb der letzten 7 Jahre mindestens 6 Jahre Bürgergeld bezogen habenund in dieser Zeit gar nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt gewesen sein. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt oder ist die Person schwerbehindert, muss die Person in den letzten 5 Jahren Bürgergeld bezogen haben. Die Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig sein. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn Sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, um einen Lohnkostenzuschuss zu erhalten oder Sie eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nehmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 16i Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Um den Lohnkostenzuschuss zu bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen, bevor Sie jemanden einstellen und der Arbeitsvertrag geschlossen wird.

    • Kontaktieren Sie Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner im Jobcenter. Dort werden Sie zur Förderung beraten und erhalten das Antragsformular oder Sie stellen den Antrag online.
    • Füllen Sie den Förderantrag aus und reichen Sie ihn beim Jobcenter ein oder Sie stellen den Antrag online.
    • Ihr Jobcenter prüft Ihren Antrag und informiert Sie, ob das Beschäftigungsverhältnis förderfähig ist und die Person, die Sie einstellen möchten, für diese Förderung in Frage kommt.
    • Bei einer positiven Rückmeldung können Sie den Arbeitsvertrag abschließen und diesen umgehend an das Jobcenter übersenden.
    • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen Ihr Beschäftigter beziehungsweise Ihre Beschäftigte zugewiesen und Sie bekommen einen Bewilligungsbescheid.

    Das Jobcenter kümmert sich um das beschäftigungsbegleitende Coaching für Ihre Beschäftigte beziehungsweise Ihren Beschäftigten.

    Damit das Jobcenter Weiterbildungskosten übernehmen kann, müssen Sie ebenfalls zuerst einen Antrag stellen.

    • Kontaktieren Sie Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner im Jobcenter. Dort erhalten Sie das Antragsformular.
    • Füllen Sie den Förderantrag aus und reichen Sie ihn mit allen nötigen Unterlagen beim Jobcenter ein.
    • Ihr Jobcenter prüft Ihren Antrag. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

    Die Durchführung eines Praktikums haben Sie als Arbeitgeber vor dessen Beginn dem Jobcenter anzuzeigen.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Um den Lohnkostenzuschuss zu bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen, bevor Sie jemanden einstellen und der Arbeitsvertrag geschlossen wird. Kontaktieren Sie Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner im Jobcenter. Dort werden Sie zur Förderung beraten und erhalten das Antragsformular oder Sie stellen den Antrag online. Füllen Sie den Förderantrag aus und reichen Sie ihn beim Jobcenter ein oder Sie stellen den Antrag online. Ihr Jobcenter prüft Ihren Antrag und informiert Sie, ob das Beschäftigungsverhältnis förderfähig ist und die Person, die Sie einstellen möchten, für diese Förderung in Frage kommt. Bei einer positiven Rückmeldung können Sie den Arbeitsvertrag abschließen und diesen umgehend an das Jobcenter übersenden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen Ihr Beschäftigter beziehungsweise Ihre Beschäftigte zugewiesen und Sie bekommen einen Bewilligungsbescheid. Das Jobcenter kümmert sich um das beschäftigungsbegleitende Coaching für Ihre Beschäftigte beziehungsweise Ihren Beschäftigten. Damit das Jobcenter Weiterbildungskosten übernehmen kann, müssen Sie ebenfalls zuerst einen Antrag stellen. Kontaktieren Sie Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner im Jobcenter. Dort erhalten Sie das Antragsformular. Füllen Sie den Förderantrag aus und reichen Sie ihn mit allen nötigen Unterlagen beim Jobcenter ein. Ihr Jobcenter prüft Ihren Antrag. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Die Durchführung eines Praktikums haben Sie als Arbeitgeber vor dessen Beginn dem Jobcenter anzuzeigen.

    Fristen

    Beantragen Sie den Lohnkostenzuschuss, bevor Sie den Arbeitsvertrag mit Ihrer neuen Mitarbeiterin oder Ihrem neuen Mitarbeiter abschließen.

    Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Beantragen Sie den Lohnkostenzuschuss, bevor Sie den Arbeitsvertrag mit Ihrer neuen Mitarbeiterin oder Ihrem neuen Mitarbeiter abschließen. Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    Keine 

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Keine

    Kosten

    Sie haben keine Kosten zu tragen.: Gebühr kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 01.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Arbeitslosigkeit, Zuschuss, Teilhabe, Jobcenter, Lohnkostenzuschuss, Bürgergeld, Lohnkosten, Arbeitsmarkt, Beschäftigung, Teilhabechancengesetz, Langzeitarbeitslosigkeit, Maßnahme, Weiterbildung, Coaching, Arbeitsagentur, Eingliederung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English