Anzeige der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten Entgegennahme
    99006052261000

    Verwendung von bestimmten Biozidprodukten anzeigen

    Als Arbeitgeber müssen Sie die Verwendung von bestimmten besonders gefährlichen Biozidprodukten der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Tätigkeiten mit bestimmten besonders gefährlichen Biozidprodukten dürfen nur von Beschäftigten durchgeführt werden, die über eine für das jeweilige Biozidprodukt geltende Sachkunde verfügen oder diese Tätigkeiten unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person durchführen.

    Zu diesen Biozidprodukten zählen Produkte, die als

    1. akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
    2. krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
    3. spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE eingestuft sind oder
    4. für die über die o. g. Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.

    Als Arbeitgeber müssen Sie die erstmalige Verwendung solcher Biozidprodukte oder den Beginn einer erneuten Verwendung nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Online-Dienst

    Verwendung von bestimmten Biozidprodukten anzeigen

    ID: L100002_155089551

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    Version

    Technisch erstellt am 23.09.2025

    Technisch geändert am 23.09.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024

    Ansprechpartner

    Für Jüchen (Landkreis Rhein-Kreis Neuss, Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Ausweisdokuments
    • Kopie der Sachkundenachweise bzw. entsprechend anderer Qualifikationen nach Anhang I Ziffer 4.4 (2) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) aller sachkundigen Personen
    • ggf. Kopie der Teilnahmebescheinigung(en) der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung(en) nach Anhang I Ziffer 4.4 (5) GefStoffV aller sachkundigen Personen, wenn Sachkundenachweise älter als sechs Jahre sind.
    • Daten zum Betrieb und den verwendeten Bioziden
    • Angaben über die sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens (z. B. Ausbringungsgeräte, Messgeräte, Einrichtungen zur Ersten-Hilfe)
    • Grundrisszeichnung der Betriebsstätte / Filiale

    Voraussetzungen

    Die Verwendung von Biozidprodukten nach § 15c Abs. 1 darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozidprodukt geltende Sachkunde verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Verwendungen, für die das BiozidProdukt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.

    Zu diesen Biozidprodukten nach § 15c Abs. 1 zählen Produkte, die als

    • akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
    • krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
    • spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE eingestuft sind oder
    • für die über die o.g. Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.

    Abweichend hiervon ist eine Sachkunde für die Verwendung der Biozidprodukte nicht erforderlich, wenn diese Tätigkeiten unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person durchgeführt werden.

    Handlungsgrundlage(n)

    § 15c Absatz 2 und Anhang I Nummer 4.2.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf: Anzeige der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten Entgegennahme

    § 15c Absatz 2 und Anhang I Nummer 4.2.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen die Anzeige zum Verwenden von bestimmten Biozidprodukten bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die Anzeige hat spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen.
    • Nach Einhaltung der Frist kann mit den Tätigkeiten begonnen werden.
    • Grundsätzlich erfolgt keine Bestätigung durch die Behörde

    Fristen

    Bei Unterbrechung der Verwendung von mehr als einem Jahr muss die erneute Verwendung der zuständigen Behörde angezeigt werden.  

    Antragsfrist: 6 Wochen (vor Beginn der Tätigkeit)

    Kosten

    kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Grundsätzlich erfolgt keine Bestätigung durch die Behörde.

    Für Biozidprodukte, die nach GefStoffV a. F. ohne Sachkunde verwendet werden durften und die nach GefStoffV n. F. (d. h. Stand 21.7.2021) Sachkunde erfordern, gilt das Sachkundeerfordernis erst ab 28. Juli 2025. Diese Regelung gilt auch für Verwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die aufgrund der Ausnahme in Anhang I Nr. 3.1 der GefStoffV a. F. (Verwendung im eigenen Betrieb) bislang ohne Sachkunde verwendet werden durften und nun nach GefStoffV n. F. eine Sachkunde erfordern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Herausgeber

    Import

    LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2024

    Technisch geändert am 22.09.2025

    Stichwörter

    Begasung, Biozid-Produkte, Gefahrstoffverordnung, Biozide, Biozidprodukte, Gefahrstoffe, Schädlingsbekämpfung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024