Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Genehmigung

    Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Genehmigung

    Wollen Sie eine technische Röntgeneinrichtung betreiben oder diese wesentlich ändern, müssen Sie vorher eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Für den Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen technischen Röntgeneinrichtung, benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung. Bevor Sie die Genehmigung erhalten, prüft die Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen und die eingereichten Unterlagen.

    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Neben dem Hauptantrag auf Genehmigung, sind folgende Unterlagen einzureichen: 

    1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind, 

    2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob 
    a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
    b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,

    3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, 

    4. ein Exemplar einer Strahlenschutzanweisung, wenn der Erlass einer Strahlenschutzanweisung erforderlich ist, 

    D.h. insbesondere:

    • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz inkl. Aktualisierungsnachweis
    • Bescheinigung und Prüfbericht über Strahlenschutzprüfung des Gerätes durch einen Sachverständigen oder eine Sachverständigenorganisation
    • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung oder CE-Konformitätsbescheinigung
    • Nachweise über Kenntnisse im Strahlenschutz zum eingesetzten Personal inkl. über Aktualisierungen dieser Nachweise

    Voraussetzungen

    Die Genehmigung wird Ihnen erteilt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

    1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin, seiner oder ihrer gesetzlichen Vertretung oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragternicht notwendig ist, eine der genannten natürlichen Personen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
    2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten ergeben und diese die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
    3. die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
    4. gewährleistet ist, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
    5. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist,
    6. gewährleistet ist, dass die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die, bei einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 4, nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
    7. es sich nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen sowie
    8. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 12 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 13 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    • Als Betreiber oder Betreiberin eines Röntgengerätes müssen Sie die Genehmigung für den Betrieb oder für eine wesentliche Änderung beantragen.
    • Handelt es sich um ein Bauverfahren, kann es sinnvoll sein, die Strahlenschutzbehörde frühzeitig einzubinden.
    • Die Behörde prüft Ihren Antrag zunächst auf Vollständigkeit. Im zweiten Schritt wird geprüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt werden. Es kann vorkommen, dass Unterlagen nachgefordert werden. Die Genehmigung wird Ihnen schriftlich erteilt.

    Fristen

    Vor Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 6 Wochen

    2 bis 6 Wochen

    Kosten

    von EUR 100 bis zu 1.500

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 25.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Betrieb einer Röntgeneinrichtung, Genehmigung, Genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen, Änderung einer Röntgeneinrichtung, Technische Röntgeneinrichtung, Änderung einer Röntgeneinrichtung, Genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen, Röntgeneinrichtung, Technische Röntgeneinrichtung, Betrieb einer Röntgeneinrichtung, Röntgeneinrichtung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de