Beschäftigungsverbot im Mutterschutz
Beschreibung
Wenn Sie schwanger sind, dürfen Sie in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit Ihrer Einwilligung beschäftigt werden.
Bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung dürfen Sie gar nicht beschäftigt werden.
Außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetz zu Ihrem Schutz und dem Schutz Ihres Kindes generelle Beschäftigungsverbote (zum Beispiel Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit) und individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attestes vor.
erforderliche Unterlagen
gegebenenfalls ärztliches Attest
Handlungsgrundlage(n)
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Kosten
keine
Weitere Informationen
- Familien-Wegweiser.deDer Familienwegweiser informiert über alle finanziellen Leistungen für Familien, Dienstleistungen und über Bildungs- und Beratungsleistungen für Familien.
- Leitfaden zum MutterschutzBroschüre "Mutterschutzgesetz- Leitfaden zum Mutterschutz"
- Service-Team des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Herausgeber
Import
LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Service-Team Themengruppe E am 13.12.2016
Stichwörter
Schwangerschaft, Arbeitsverbot