Einhaltung des Mutterschutzes

    Beschäftigungsverbot im Mutterschutz

    Beschreibung

    Wenn Sie schwanger sind, dürfen Sie in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit Ihrer Einwilligung beschäftigt werden.

    Bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung dürfen Sie gar nicht beschäftigt werden.

     Außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetz zu Ihrem Schutz  und dem Schutz Ihres Kindes generelle Beschäftigungsverbote (zum Beispiel Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit) und individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attestes vor.

    erforderliche Unterlagen

    gegebenenfalls ärztliches Attest

    Handlungsgrundlage(n)

    Mutterschutzgesetz (MuSchG)

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Herausgeber

    Import

    LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Service-Team Themengruppe E am 13.12.2016

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2024

    Technisch geändert am 24.04.2025

    Stichwörter

    Schwangerschaft, Arbeitsverbot

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024