Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Genehmigung

    Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Genehmigung

    Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- und Feiertag Beschäftigte in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Bewilligung.

    Beschreibung

    Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen für:

    • die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer
    • das Verhindern eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb durch besondere Umstände, wie ein sehr hoher Krankenstand oder verspätete Materiallieferung.
    • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

    Für diese genannten Ausnahmen gilt eine maximale Anzahl von bewilligungsfähigen Tagen.

    Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt. 

    Vom generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Branchen und Tätigkeiten ausgenommen, die für ein funktionsfähiges Gemeinwesen erforderlich sind, wie:

    • Daseinsvorsorge (zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder zur Versorgung von Tieren),
    • Dienstleistungen (zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie
    • Freizeitgestaltung (zum Beispiel in Theatern, beim Sport oder in Freizeiteinrichtungen)
    • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (unaufschiebbare Arbeiten, wie zum Beispiel Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern).

    Hinweise für Engelskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Allgemeine Informationen Nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) gelten die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung. Arbeitsruhe An diesen Tagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tags zu beeinträchtigen, verboten. Diese geschützten Sonn- und Feiertage können nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen (zum Beispiel Holzhacken am Sonntag mit Zustimmung des Nachbarn) hinsichtlich des Schutzes eingeschränkt werden. Unter Arbeit versteht man jede zweckgerichtete Tätigkeit zur Befriedigung materieller oder geistiger Bedürfnisse. Arbeit im allgemeinen Sinn ist anzunehmen, wenn die Tätigkeit zum Beispiel gewerbsmäßig, insbesondere entgeltlich vorgenommen wird und wenn sie zum Erscheinungsbild des Alltags gehört oder einen gewissen Organisationsaufwand erfordert. Es kommt hier auf die objektive Betrachtungsweise an. Öffentlich bemerkbar bedeutet nicht, dass diese Arbeiten in der Öffentlichkeit stattfinden, sondern dorthin ausstrahlen, also dort bemerkbar sein können; dies von einer unbestimmten Anzahl von Personen. Die Ruhe des Tages kann nicht nur beispielsweise durch Lärm oder Gerüche gestört sein, sondern auch durch optische Eindrücke. Nicht verboten ist der Betrieb von Schwimmhallen, Kinos, Theatern und Heilbädern, aber auch der Betrieb von Campingplätzen. Es handelt sich hierbei um keine Tätigkeiten mit lediglich werktäglichem Charakter. Dies gilt auch für den Betrieb von Bräunungs- und Sonnenstudios sowie für die Lieferung frisch zubereiteter Speisen. Der Verkauf von Kunstwerken anlässlich einer Ausstellung fällt ebenfalls nicht unter das feiertägliche Verbot. Das Reinigen und Waschen von Pkws von Hand im privaten Bereich verstößt nicht gegen das Arbeitsverbot, wenn die Ruhe des Tages nicht ganz erheblich beeinträchtigt wird. Für bestimmte Feiertage gibt es weitere Einschränkungen bezüglich von Veranstaltungen und Versammlungen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich 1.2 - Sicherheit und Ordnung / Bildung und Freizeit

    Adresse

    Hausanschrift

    Engels-Platz 4

    51766 Engelskirchen

    Version

    Technisch geändert am 20.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Um die Leistung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen (Antragsformular oder formlos). Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular bzw. dem Merkblatt/der Internetseite der jeweiligen Bezirksregierung zur Ausnahme im Falle der ausländischen Konkurrenz entnehmen. Bitte denken Sie auch an die Stellungnahme des Betriebsrats (wenn vorhanden).

    Voraussetzungen

    Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie für bestimmte Tätigkeiten eine Bewilligung von der örtlich zuständigen Bezirksregierung, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.

    Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Eine Bewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie schriftlich beantragen. Dafür sind folgende Schritte durchzuführen:

    • Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus oder Sie stellen einen formlosen Antrag.
    • Sie senden es an die örtlich zuständige Bezirksregierung, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen.
    • Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
    • Nach Abschluss der behördlichen Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.
    • Die örtlich zuständige Bezirksregierung wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder auf dem Postweg zusenden.
    • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel zusammen mit dem Bescheid zugestellt.

    Fristen

    Haben Sie einen Antrag gestellt, so ist Sonn- und Feiertagsarbeit erst erlaubt, wenn Sie eine Bewilligung erhalten haben. Eine rückwirkende Bewilligung für einen zurückliegenden Sonn- oder Feiertag kann nicht erteilt werden

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Auslastung der örtlich zuständigen Bezirksregierung und der Vollständigkeit der Unterlagen.

    Kosten

    von EUR 80 bis zu 10.000. Die Erteilung der Bewilligung bzw. die Ablehnung Ihres Antrages zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand gemäß Allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) berechnet bzw. sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die an einem oder an mehreren Sonn- und/oder Feiertag(en) eingesetzt werden sollen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Feiertagsarbeit, Ausnahmegenehmigung, Arbeitszeit, Freizeitausgleich, Sonntagsarbeit, Sonntag, Ersatzruhetag, Feiertagsarbeit, Ersatzruhetag, Sonntagsarbeit, Ausnahmebewilligung, Freizeitausgleich, Feiertag

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de