Betrieb einer Krankenhausapotheke Erlaubnis

    Betriebserlaubnis für Krankenhausapotheke beantragen

    Für den Betrieb einer Krankenhausapotheke benötigen Sie eine Betriebserlaubnis. Diese können Sie bei der örtlich zuständigen Stelle beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Trägerin oder Träger eines Krankenhauses eine Krankenhausapotheke betreiben wollen, müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen.

    Die Krankenhausapotheke ist Funktionseinheit eines Krankenhauses. Sie ist für die sichere und ordnungsgemäße Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten zuständig.

    Außerdem informiert und berät sie Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte sowie Patientinnen und Patienten über die eingesetzten Arzneimittel und Medizinprodukte.

    Um die Betriebserlaubnis erhalten zu können, müssen Sie die vorgeschriebenen Räumlichkeiten nachweisen und eine Apothekerin oder einen Apotheker, die oder der die Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfüllt, als Leitungskraft beschäftigen.

    Ein Krankenhaus benötigt nicht zwingend eine eigene Krankenhausapotheke, sondern kann sich auch von der Apotheke eines anderen Krankenhauses oder einer öffentlichen Apotheke (krankenhausversorgende Apotheke) auf vertraglicher Basis versorgen lassen.

    Hinweise für Waldbröl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen selbständigen Gewerbebetrieb mit örtlich festem Betriebssitz (im sogenannten "stehenden Gewerbe") beginnen. Dies ist der Fall bei: Neuerrichtung eines Betriebs/ einer Hauptniederlassung, Neuerrichtung einer Zweigniederlassung, Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle, Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf, Erbfolge oder Pacht, Beitritt als neuer geschäftsführender Gesellschafter in eine bestehenden Personengesellschaft, z. B. bei einer GbR, KG oder OHG, Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform (bei Änderung der Rechtsform muss die Gewerbeabmeldung unter der alten Rechtsform und die Gewerbeanmeldung unter der neuen Rechtsform erstattet werden), Verlegung eines Betriebs aus einem anderen Bundesland

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Oberbergischer Kreis

    Beschreibung

    Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Wiedenhof 1 - 3

    51643 Gummersbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02261885305

    E-Mail: Apothekenaufsicht@obk.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Nümbrechter Straße 19

    51545 Waldbröl

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gewerbeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Nümbrechter Straße 19

    51545 Waldbröl

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der für eine Krankenhausapotheke vorgeschriebenen Räume:
      • Grundriss der Apothekenbetriebsräume
      • Größe, Lage, Einrichtung sowie Funktionsbezeichnungen der einzelnen Apothekenbetriebsräume müssen ersichtlich sein
      • Bei Neueröffnung: Kopie der Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde
    • Mitteilung über die Anzahl der Mitarbeitenden, untergliedert nach Fachpersonal und sonstigem Personal

    Von der Leiterin oder dem Leiter der Krankenhausapotheke sind folgende Unterlagen einzureichen:

    • Ausweisdokument, gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweis
    • tabellarischer Tätigkeitsnachweis nach der Approbation als Apothekerin oder Apotheker
    • Approbationsurkunde (beglaubigte Kopie oder Abschrift)
    • Führungszeugnis, Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde
    • ärztliche Bescheinigung zur Eignung, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten (nicht älter als 3 Monate)
    • Erklärung über
      • die Geschäftsfähigkeit
      • eventuelle Strafverfahren, berufsgerichtliche Verfahren und Ermittlungsverfahren sowie zur Berechtigung der Berufsausübung im Hinblick auf die Prüfung der Zuverlässigkeit
      • den Betrieb weiterer Apotheken
      • das vollständige Vorliegen aller Verträge und Vereinbarungen, die mit der Errichtung und dem Betrieb der Apotheke im Zusammenhang stehen
      • die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben

    Voraussetzungen

    • Sie müssen eine Apothekerin oder einen Apotheker anstellen, die oder der die Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfüllt
    • Nachweise über die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume für Krankenhausapotheken

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Fristen

    Den Betrieb Ihrer Krankenhausapotheke dürfen Sie erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde Ihnen die Erlaubnis dazu erteilt hat.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 26.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Apothekenbetriebserlaubnis, Arzneimittel, Arzneimittelversorgung, Apotheke, Leiter Krankenhausapotheke, Krankenhausversorgungsvertrag, Betrieb Krankenhausapotheke, Krankenhausträger, Leiterin Krankenhausapotheke, Apothekenbetrieb

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English