Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für während der Verdienstausfallzeiten entstehende Mehraufwendungen
Beschreibung
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.
Wenn Sie durch eine behördliche Maßnahme aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter häuslicher Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung des entstandenen Verdienstausfalls.
Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten zusätzlich die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden.
Die Auszahlung und Antragstellung erfolgt schriftlich bei der zuständigen Behörde.
Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Landschaftsverband Rheinland - Abteilung Soziales Entschädigungsrecht
Adresse
Postanschrift
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über Existenzgefährdung
- Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
- Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung/Quarantäne
- Ggf. Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
- Falls verfügbar: Nachweis über die behördliche Maßnahme, die den Verdienstausfall hervorgerufen hat
Für Bevollmächtigte:
- Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberater) reichen Sie bitte eine Vollmacht ein.
Formulare
Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für während der Verdienstausfallzeiten entstehende Mehraufwendungen
Auf Webseite:
https://ifsg-online.de/antrag-bei-einem-betreuungserfordernis.html
- Arbeitgeber Formular:
https://ifsg-antrag.de/antrag/form/display.do?%24context=53ECBC92D2537DAE4687
- Formular für Selbständige:
https://ifsg-antrag.de/antrag/form/display.do?%24context=407CAF6A32347DAFD5B5
Voraussetzungen
- Es bestand eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
- Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
- Die Existenz der Betroffenen ist gefährdet und es sind Mehraufwendungen entstanden.
- Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
- Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für während der Verdienstausfallzeiten entstehende Mehraufwendungen
§ 56 Infektionsschutzgesetz, Abs. 4. Satz 1
Verfahrensablauf
Die Antragstellung erfolgt schriftlich bei der zuständigen Behörde.
Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für während der Verdienstausfallzeiten entstehende Mehraufwendungen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.05.2022
Stichwörter
Infektionsschutzgesetz, Existenzgefahr, Verdienstausfallentschädigung, Quarantäne, Tätigkeitsverbot, Mehrkosten, Verdienstausfall, Mehraufwendungen
Metainformation
- Ursprungsportal: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für während der Verdienstausfallzeiten entstehende Mehraufwendungen
- Ursprungsportal: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für während der Verdienstausfallzeiten entstehende Mehraufwendungen in Reg.-Bez. Köln
- Ursprungsportal: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für während der Verdienstausfallzeiten entstehende Mehraufwendungen in Reg.-Bez. Düsseldorf