Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen
Hinweise für Olpe: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben
Beschreibung
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.
Wenn Sie durch eine behördliche Maßnahme aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter häusliche Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung des entstandenen Verdienstausfalls.
Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben beantragen.
Zu solchen Betriebsausgaben zählen z.B. Miete für Geschäftsräume, Versicherungskosten und andere Fixkosten, die nicht mehr durch Einnahmen gedeckt sind. Der Ersatz erfolgt in angemessenem Umfang.
Die Auszahlung und Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Behörde. Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
Hinweise für Olpe: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.
Wenn Sie durch eine behördliche Maßnahme aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter häusliche Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung des entstandenen Verdienstausfalls.
Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben beantragen.
Zu solchen Betriebsausgaben zählen z.B. Miete für Geschäftsräume, Versicherungskosten und andere Fixkosten, die nicht mehr durch Einnahmen gedeckt sind. Der Ersatz erfolgt in angemessenem Umfang.
Die Auszahlung und Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Behörde. Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Höhe der nicht gedeckten Betriebsausgaben
- Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
- Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung/Quarantäne
- Ggf. Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
- Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne
Hinweise für Olpe: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben
- Nachweis über die Höhe der nicht gedeckten Betriebsausgaben
- Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
- Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung/Quarantäne
- Ggf. Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
- Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne
Voraussetzungen
- Es bestand eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
- Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
- Der Betrieb oder die Praxis hat während der Zeit des Verdienstausfalls gänzlich geruht
- Durch das Ruhen des Betriebes sind nicht gedeckte Betriebsausgaben entstanden
- Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
- Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.
Hinweise für Olpe: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben
- Es bestand eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
- Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
- Der Betrieb oder die Praxis hat während der Zeit des Verdienstausfalls gänzlich geruht
- Durch das Ruhen des Betriebes sind nicht gedeckte Betriebsausgaben entstanden
- Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
- Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Olpe: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben
Verfahrensablauf
Die Antragstellung erfolgt schriftlich bei der zuständigen Behörde.
Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt.
Hinweise für Olpe: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben
Die Antragstellung erfolgt schriftlich bei der zuständigen Behörde.
Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
Hinweise für Olpe: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben
Kosten
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Weitere Informationen
Hinweise für Olpe: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.05.2022
Stichwörter
Quarantäne, Infektionsschutzgesetz, Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben, Verdienstausfallentschädigung, Tätigkeitsverbot, Geschäftsschließung auf Grund von Absonderung oder Tätigkeitsverbot, Betriebskosten während Verdienstausfallzeiten, Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz