• Pulheim (Landkreis Rhein-Erft-Kreis, Nordrhein-Westfalen)
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen

Wenn Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während der Dauer einer Quarantäne/eines Tätigkeitsverbots geschlossen ist, erhalten Sie als selbstständige Person auf Antrag eine Entschädigung. Diese umfasst die in dieser Zeit weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben

Sie mussten Ihren Betrieb oder Ihre Praxis aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne schließen? Hier erhalten Sie Informationen, wie die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebskosten erfolgt.

Beschreibung

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.

Wenn Sie durch eine behördliche Maßnahme aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter häusliche Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung des entstandenen Verdienstausfalls.

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben beantragen.

Zu solchen Betriebsausgaben zählen z.B. Miete für Geschäftsräume, Versicherungskosten und andere Fixkosten, die nicht mehr durch Einnahmen gedeckt sind. Der Ersatz erfolgt in angemessenem Umfang.

Die Auszahlung und Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Behörde. Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden. 

Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben

Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie  als Selbstständiger oder Selbstständige  neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B.  Mieten oder Kredite.

Das gilt nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.

Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten.

Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang. 

Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Kann-Leistung. Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

Ansprechpartner

Landschaftsverband Rheinland - Abteilung Soziales Entschädigungsrecht

Adresse

Postanschrift

Kennedy-Ufer 2

50679 Köln

Kontakt

Telefon Festnetz: 0800- 933 6397

Fax: Nicht vorhanden

E-Mail: vwk@lvr.de

Version

Technisch geändert am 08.10.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Höhe der nicht gedeckten Betriebsausgaben
  • Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
  • Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung/Quarantäne
  • Ggf. Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
  • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne

Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben

  • Antrag
  • Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebskosten
  • Zahlungsnachweise
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung

Formulare

Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben

Voraussetzungen

  • Es bestand eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
  • Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
  • Der Betrieb oder die Praxis hat während der Zeit des Verdienstausfalls gänzlich geruht
  • Durch das Ruhen des Betriebes sind nicht gedeckte Betriebsausgaben entstanden
  • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
  • Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.

Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn

  • Sie selbstständig sind
  • Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht und
  • Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Die Antragstellung erfolgt schriftlich bei der zuständigen Behörde.

Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt. 

Fristen

Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.

Kosten

keine

Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben

keine

Weitere Informationen

Allgemeine und weiterführende Informationen zur Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz https://ifsg-online.de Informationen zu Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbots https://www.ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html

Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben

- https://ifsg-online.de/antrag-bei-einem-betreuungserfordernis.html - https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/entschaedigung_kinderbetreuung/kinderbetreuung.jsp

Gültigkeitsgebiet

Nordrhein-Westfalen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.05.2022

Version

Technisch geändert am 21.12.2024

Stichwörter

Verdienstausfallentschädigung, Infektionsschutzgesetz, Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Geschäftsschließung auf Grund von Absonderung oder Tätigkeitsverbot, Betriebskosten während Verdienstausfallzeiten, Tätigkeitsverbot, Quarantäne, Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben

Sprachversion

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Deutsch

Sprache: de