Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen

    Wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von behördlich angeordneter Quarantäne bzw. Tätigkeitsverbot haben, können Sie eine Entschädigung erhalten.

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

    Sie dürfen aufgrund des Infektionsschutzes nicht mehr arbeiten und haben dadurch einen Verdienstausfall? Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Verdienstausfall erstattet wird.

    Beschreibung

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. 

    Wenn Sie durch eine behördliche Maßnahme aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter häuslicher Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung des entstandenen Verdienstausfalls. 

    Wie Sie die Entschädigung erhalten, hängt von der Art Ihrer Beschäftigung ab:

    Als Arbeitnehmer erhalten Sie die Entschädigung in den ersten sechs Wochen direkt von Ihrem Arbeitgeber ausbezahlt.

    Als Arbeitgeber können Sie sich ihre Aufwendungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

    Selbständige können die Entschädigung direkt bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren rückwirkend nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.

    Eine Antragstellung ist für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen. 

    Die Entschädigungshöhe ist abhängig vom Verdienstausfall: Für die ersten sechs Wochen wird sie in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe von 67 % des entstandenen Verdienstausfalls gewährt. Zudem werden auch Sozialversicherungsbeiträge bzw. Aufwendungen zur sozialen Sicherung anteilig erstattet.

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

    Wenn Sie aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes in Quarantäne geschickt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurden, haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls.

    Wenn Sie eine alternative Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.

    Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

    Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:

    Für die ersten 6 Wochen erhalten Sie die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.

    Ab der 7. Woche zahlt die Entschädigung das Landesverwaltungsamt in Höhe des Krankengeldes.

    Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.

    Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit. 

    Für Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen gilt:

    Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Landesverwaltungsamt erstatten lassen.

    Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.

    Sie können auch einen Vorschuss beim Landesverwaltungsamt beantragen.

    Für Selbstständige gilt:

    Sie erhalten die Erstattung direkt vom Landesverwaltungsamt.

    Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.

    Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.

    Sie erhalten die Entschädigung monatlich rückwirkend zum 1. des Monats. Beispielsweise würden Sie die Entschädigung für März am 1. April erhalten.

    Sie können auch einen Vorschuss beantragen.

    Für Heimarbeiter/ Heimarbeiterinnen gilt:

    Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landschaftsverband Rheinland - Abteilung Soziales Entschädigungsrecht

    Adresse

    Postanschrift

    Kennedy-Ufer 2

    50679 Köln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800- 933 6397

    Fax: Nicht vorhanden

    E-Mail: vwk@lvr.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen variieren nach Art der Beschäftigung:

    Für Selbstständige:

    • Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
    • Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung/Quarantäne
    • Ggf. Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
    • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne
    • Ggfls. Nachweise zum Impfstatus

    Für Arbeitgeber:

    • Lohnnachweise der beiden Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmer*in
    • Lohnnachweise für die Monate, für welche die Erstattung geltend gemacht wird, je Arbeitnehmer*in
    • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne
    • Ggfls. Nachweise zum Impfstatus

    Für Bevollmächtigte:

    • Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberater) reichen Sie bitte eine Vollmacht ein

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

    Bei Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen:

    • Antrag (diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie)
    • Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes
    • Nachweis über abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
    • Nachweis über gezahlte bzw. nicht gezahlte Zuschüsse
    • Krankenscheine bei Krankschreibung
    • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
    • Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

    Bei Selbstständigen:

    • Antrag
    • Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens (oder betriebswirtschaftliche Auswertung / BWA des Steuerberaters)
    • Krankenscheine bei Krankschreibung
    • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung

    Formulare

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

    Voraussetzungen

    • Es bestand eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
    • Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
    • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
    • Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

    Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn

    • Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen
    • oder in Quarantäne sind
    • und Sie einen Verdienstausfall haben
    • und Sie nicht arbeitsunfähig sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Antragstellung erfolgt online über https://www.ifsg-online.de. Der Verfahrensablauf variiert je nach Art der Beschäftigung: 

    Bei Arbeitnehmern:

    Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung von ihren Arbeitgebern. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.

    Bei Arbeitgebern:

    Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmer*innen gemeinsam stellen.

    Bei Selbstständigen:

    Selbstständige können den Antrag selbst stellen.

    Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt.

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

    Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen. 

    Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid.

    Fristen

    Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.

    Antragsfrist: 24 Monate (Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot spätestens 24 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen. Bei einer Absonderung müssen Sie den Antrag innerhalb von 24 Monaten nach Ende der Absonderung stellen.)

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

    Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen. Bei einer Quarantäne müssen Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Quarantäne stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.

    Kosten

    keine

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie unter https://ifsg-online.de

    Weitere Informationen

    Allgemeine und weiterführende Informationen zur Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz https://ifsg-online.de Informationen zu Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbots https://www.ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

    - https://ifsg-online.de/antrag-bei-einem-betreuungserfordernis.html - https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/entschaedigung_kinderbetreuung/kinderbetreuung.jsp

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.05.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Verdienstausfallentschädigung, Entschädigung, Tätigkeitsverbot, Infektionsschutz, Absonderung, Quarantäne, Quarantäne, Infektionsschutzgesetz, Verdienstausfall, Infektion, Homeoffice

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de