Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung

    Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von behördlich angeordneter Quarantäne bzw. Tätigkeitsverbot haben. Dies gilt auch bei Schließung von Betreuungseinrichtungen für Kinder oder einer Quarantäne des Kindes und einer daher notwendig gewordenen Betreuung.

    Beschreibung

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.

    Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein.

    Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) oder einer für das Kind angeordneten Quarantäne bzw. für Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.

    Die Auszahlung und Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfolgt bei Angestellten durch den Arbeitgeber. Selbständige können ihren Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen.

    Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren gestellt werden. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom Grund der Antragstellung (Quarantäne/Tätigkeitsverbot bzw. Schließung von Betreuungseinrichtungen). 

    Eine Antragstellung ist für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landschaftsverband Rheinland - Abteilung Soziales Entschädigungsrecht

    Adresse

    Postanschrift

    Kennedy-Ufer 2

    50679 Köln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800- 933 6397

    Fax: Nicht vorhanden

    E-Mail: vwk@lvr.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die behördliche Maßnahme
    • Nachweis über die Höhe des entgangenen Arbeitsentgelts
    • Nachweis über einzubehaltende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

    Formulare

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung

    Voraussetzungen

    • Die Voraussetzungen der jeweiligen Regelung (Quarantäne/Tätigkeitsverbot oder nötige Betreuung) sind erfüllt.
    • Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen oder eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes zu gewährleisten.
    • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren gestellt werden.
    • Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.
    • Der Verdienstausfall wurde durch keine anderweitige staatliche Maßnahme kompensiert.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung

    $ 56 Infektionsschutzgesetz

    Verfahrensablauf

    Die Antragstellung kann online über https://www.ifsg-online.de erfolgen. Der Verfahrensablauf variiert je nach Beschäftigungsstatus: 

    Bei Arbeitnehmern:

    Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen von ihren Arbeitgebern ausgezahlt. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.

    Bei Arbeitgebern:

    Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmer*innen gemeinsam stellen.

    Bei Selbstständigen:

    Selbstständige können den Antrag selbst stellen.

    Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt.

    Fristen

    Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie unter https://ifsg-online.de

    Weitere Informationen

    Allgemeine und weiterführende Informationen zur Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz https://ifsg-online.de Informationen zu Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbots https://www.ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html Informationen zu Entschädigungen bei Kinderbetreuung https://ifsg-online.de/antrag-bei-einem-betreuungserfordernis.html

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung

    - https://ifsg-online.de/antrag-bei-einem-betreuungserfordernis.html - https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/entschaedigung_kinderbetreuung/kinderbetreuung.jsp

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.05.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Tätigkeitsverbot, Kinderquarantäne, Kitaschließung, Verdienstausfallentschädigung, Schulschließung, Quarantäne, Entschädigung, Infektionsschutzgesetz, Verdienstausfall

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de