Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Auszahlung für Entschädigung bei Verdienstausfall

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Auszahlung für Entschädigung bei Verdienstausfall

    Wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von behördlich angeordneter Quarantäne bzw. Tätigkeitsverbot haben, können Sie eine Entschädigung erhalten.

    Beschreibung

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. 

    Wenn Sie durch eine behördliche Maßnahme aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter häusliche Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung des entstandenen Verdienstausfalls. 

    Wie Sie die Entschädigung erhalten, hängt von der Art Ihrer Beschäftigung ab:

    Als Arbeitnehmer erhalten Sie die Entschädigung in den ersten sechs Wochen direkt von Ihrem Arbeitgeber ausbezahlt.

    Als Arbeitgeber können Sie sich ihre Aufwendungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

    Selbstständige können die Entschädigung direkt bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren rückwirkend nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.

    Eine Antragstellung ist für 12  Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen. 

    Die Entschädigungshöhe ist abhängig vom Verdienstausfall: Für die ersten sechs Wochen wird sie in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe von 67 % des entstandenen Verdienstausfalls gewährt. Zudem werden auch Sozialversicherungsbeiträge bzw. Aufwendungen zur sozialen Sicherung anteilig erstattet.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen variieren nach Art der Beschäftigung:

    Für Selbstständige:

    • Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
    • Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung/Quarantäne
    • Ggf. Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
    • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne
    • Ggfls. Nachweise zum Impfstatus

    Für Arbeitgeber:

    • Lohnnachweise der beiden Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmer*in
    • Lohnnachweise für die Monate, für welche die Erstattung geltend gemacht wird, je Arbeitnehmer*in
    • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne
    • Ggfls. Nachweise zum Impfstatus

    Für Bevollmächtigte:

    • Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberater) reichen Sie bitte eine Vollmacht ein

    Formulare

    Online-Antragstellung unter https://ifsg-online.de

    Voraussetzungen

    • Es bestand eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
    • Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
    • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
    • Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Antragstellung erfolgt online über https://www.ifsg-online.de. Der Verfahrensablauf variiert je nach Art der Beschäftigung: 

    Bei Arbeitnehmern:

    Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung von ihren Arbeitgebern. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.

    Bei Arbeitgebern:

    Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmer*innen gemeinsam stellen.

    Bei Selbstständigen:

    Selbstständige können den Antrag selbst stellen.

    Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt.

    Fristen

    Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie unter https://ifsg-online.de

    Weitere Informationen

    Allgemeine und weiterführende Informationen zur Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz https://ifsg-online.de Informationen zu Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbots https://www.ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.05.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Quarantäne, Tätigkeitsverbot, Entschädigung, Verdienstausfallentschädigung, Infektionsschutzgesetz, Verdienstausfall

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de