Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Auszahlung
Beschreibung
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.
Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein.
Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) oder einer für das Kind angeordneten Quarantäne bzw. für Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
Die Auszahlung und Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfolgt bei Angestellten durch den Arbeitgeber. Selbständige können ihren Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen.
Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren gestellt werden. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom Grund der Antragstellung (Quarantäne/Tätigkeitsverbot bzw. Schließung von Betreuungseinrichtungen).
Eine Antragstellung ist für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Landschaftsverband Rheinland - Abteilung Soziales Entschädigungsrecht
Adresse
Postanschrift
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die behördliche Maßnahme
- Nachweis über die Höhe des entgangenen Arbeitsentgelts
- Nachweis über einzubehaltende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
Welche Unterlagen im Einzelfall darüber hinaus erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular unter www.ifsg-online.de entnehmen.
Formulare
Online-Antragstellung unter https://ifsg-online.de
Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Auszahlung
Auf Webseite:
https://ifsg-online.de/antrag-bei-einem-betreuungserfordernis.html
- Arbeitgeber Formular:
https://ifsg-antrag.de/antrag/form/display.do?%24context=53ECBC92D2537DAE4687
- Formular für Selbständige:
https://ifsg-antrag.de/antrag/form/display.do?%24context=407CAF6A32347DAFD5B5
Voraussetzungen
- Die Voraussetzungen der jeweiligen Regelung (Quarantäne/Tätigkeitsverbot oder nötige Betreuung) sind erfüllt.
- Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen oder eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes zu gewährleisten.
- Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren gestellt werden.
- Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.
- Der Verdienstausfall wurde durch keine anderweitige staatliche Maßnahme kompensiert.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Auszahlung
§ 56 Infektionsschutzgesetz
Verfahrensablauf
Die Antragstellung kann online über https://www.ifsg-online.de erfolgen. Der Verfahrensablauf variiert je nach Beschäftigungsstatus:
Bei Arbeitnehmern:
Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen von ihren Arbeitgebern ausgezahlt. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.
Bei Arbeitgebern:
Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmer*innen gemeinsam stellen.
Bei Selbstständigen:
Selbstständige können den Antrag selbst stellen.
Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://ifsg-online.de
Weitere Informationen
Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Auszahlung
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.05.2022
Stichwörter
Verdienstausfall, Tätigkeitsverbot, Schulschließung, Infektionsschutzgesetz, Kinderquarantäne, Quarantäne, Kitaschließung, Verdienstausfallentschädigung, Entschädigung