Hilfen für psychisch kranke Personen Gewährung

    Eingliederungshilfe für psychisch Kranke

    Sie haben eine psychische Erkrankung oder leben mit einer psychisch erkrankten Person zusammen? Die vielfältigen Hilfen sollen Ihnen helfen, wieder am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

    Beschreibung

    Die Eingliederungshilfe verfolgt das Ziel, eine drohende seelische Behinderung zu vermeiden oder die Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern. Ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft soll erhalten oder nach einem längeren Klinikaufenthalt oder längerer Isolation wiederhergestellt werden.
    Unterstützung finden Sie bei der Bewältigung des täglichen Lebens. Dazu gehören insbesondere:

    • das Wohnen
    • die Finanzen 
    • die Haushaltsführung
    • die Freizeitgestaltung
    • die Förderung privater Kontakte und Hobbies,
    • Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
    • Elternschaft

    Die Betreuungszeit ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und individuell ausgestaltet.

    Die Kosten für die Leistungen werden bei Feststellung eines individuellen Bedarfs an Unterstützung vom zuständigen Träger der Eingliederungshilfe übernommen. Es erfolgt ggf. eine Anrechnung des Einkommens und Vermögens.

    Hinweise für Eschweiler: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unterbringung bei einer Gefährdung infolge psychischer Erkrankung Zur Abwendung einer Gefahr kann es erforderlich sein, eine sofortige Unterbringung einer beziehungsweise eines psychisch Erkrankten in eine psychiatrische Klinik vorzunehmen. Diese Zwangseinweisung liegt dann vor, wenn ein Betroffener gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wird und dort verbleibt. Voraussetzung nach dem Gesetz über Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychisch Kranken (PsychKG) ist, dass die/der Betroffene gegenwärtig eine Gefährdung für sich oder Dritte aufgrund einer psychischen Erkrankung darstellt. Psychische Krankheiten sind nach dem Gesetz behandlungsbedürftige Psychosen sowie andere behandlungsbedürftige psychische Störungen beziehungsweise Abhängigkeitserkrankungen, die eine vergleichbare Schwere aufweisen. Es ist daher eine ärztliche Diagnose sowie ein ärztliches Zeugnis notwendig, welches nicht älter als vom Vortag sein darf. Die Ordnungsbehörde wird die Voraussetzungen einer sofortigen Unterbringung prüfen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Bitte haben Sie keine Scheu, bei Verdachtsmomenten einer akuten psychischen Erkrankung bei einem Verwandten, Nachbarn oder Bekannten mit einer daraus folgenden Gefährdung Hilfe bei Ihrem Hausarzt, der Ordnungsbehörde oder der Polizei zu beanspruchen. In den Fällen der akuten Selbstmorddrohung, sonstiger akuter Selbst- oder Fremdgefährdung wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Notrufnummer der Feuerwehr 112 oder der Polizei 110. Vorsorgende Hilfe Wenn Bürger feststellen, dass es im Familien- oder Freundeskreis oder in der Nachbarschaft Personen gibt, bei denen Anzeichen einer psychischen Krankheit bestehen und die der fachkompetenten Hilfe bedürfen, kann ein Arzt konsultiert werden, der die weitere Hilfeleistung in die Wege leitet. Ist ein solcher nicht bekannt oder erreichbar, ist das Ordnungsamt einzuschalten, das das weitere Vorgehen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes der StädteRegion Aachen abstimmt. Diese vorsorgende Hilfe soll insbesondere dazu beitragen, dass Betroffene rechtzeitig medizinisch und ihrer Krankheit angemessen behandelt werden. Sozialpsychiatrische Hilfe Das Gesundheitsamt der StädteRegion Aachen bietet ein Angebot für Betroffene und Angehörige von Menschen mit psychischen Problemen, Psychosen oder die an Altersverwirrtheit oder an einer Suchterkrankung leiden: Hilfestellung bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituationen Betreuung vor, während und nach stationären sowie ambulanten Behandlungen Herstellung sozialer Kontakte Vermittlung sozialer Dienste Beratung und im Bedarfsfall Unterstützung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel Möglichkeit, über Ihre Betroffenheit zu sprechen Die regionalen Teams des Sozialpsychiatrischen Dienstes erreichen Sie an folgenden Standorten: Trierer Straße 1, 52078 Aachen, Tel.: 0241/5198-5300 Steinstraße 87, 52249 Eschweiler, Tel. 0241/5198-5341

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Träger der Eingliederungshilfe.

    Ansprechpartner

    Allgemeine Ordnung und Standesamtswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannes-Rau-Platz 1

    52249 Eschweiler

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es genügt ein formloser Antrag bei der zuständigen Behörde. Diese wird Sie auffordern, ein Formular zu verwenden und weitere Unterlagen einzureichen.

    Voraussetzungen

    • das Vorliegen einer tatsächlichen oder drohenden seelischen Behinderung

    sowie

    • eine Einschränkung der Teilhabe.

    Der individuelle Unterstützungsbedarf wird im Rahmen eines Teilhabe- und Gesamtplanverfahrens durch den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe festgestellt.

    Verfahrensablauf

    • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Dort können Sie um Beratung und Unterstützung bitten oder gleich einen formlosen Antrag stellen.
    • Die zuständige Behörde wird Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
    • Die Behörde wird ein Teilhabe und / oder Gesamtplanverfahren durchführen, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln.
    • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben, ob beziehungsweise in welcher Höhe Sie Eingliederungshilfe erhalten.
    • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Keine

    Die Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für den Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie den Antrag unverzüglich weiter.

    Weitere Informationen

    Viele Krankenkassen informieren sehr ausführlich über das Thema psychische Gesundheit. Meist finden Sie auf den Internetseiten Kontakte und Anträge, die Ihnen weiterhelfen. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 17.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Suchtkrankheit, Menschen, die von seelischer Behinderung bedroht sind, chronisch mehrfach Abhängige, Psychische Erkrankung, seelische Störung, Eingliederungshilfe, Menschen mit seelischer Behinderung, geistige und seelische Erkrankung, körperlich nicht begründbare Psychosen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English