Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Veränderungen anzeigen

    Wenn Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern ausüben, müssen Sie eintretende Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.

    Beschreibung

    Sie haben bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt. Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie:

    • wesentliche Veränderungen wie Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder Entsorgungsmaßnahmen vornehmen,
    • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden, oder
    • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufnehmen.

    Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen. 

    Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patientinnen und Patienten durchführen. Das sind beispielsweise:

    • Ärztinnen und Ärzte,
    • Zahnärztinnen und Zahnärzte und
    • Tierärztinnen und Tierärzte.

    Wenn Sie unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die

    • über eine Erlaubnis verfügt oder
    • von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist,

    dann müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Mönchengladbach

    Beschreibung

    Fachbereich Gesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Steinberg 55

    41061 Mönchengladbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02161256501

    E-Mail: gesundheitsamt@moenchengladbach.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten
    • Unterlagen zu den Änderungen der Entsorgungsmaßnahmen
    • Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

    Voraussetzungen

    • Erlaubnis oder Ausnahme beziehungsweise Freistellung
    • Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür sind vor allem
      • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
      • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen die Anzeige unverzüglich
    • Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet,
      • ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern fortführen, beziehungsweise wiederaufnehmen dürfen, oder
      • ob Sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

    Fristen

    Jede wesentliche Veränderung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

    Kosten

    Abgabe kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 27.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Forschungseinrichtungen, Labore, Krankheitserreger, Parasiten, Arztpraxen, Bakterien, Experimente, Forschung, Pilze, Gesundheitsgefährdung, Tätigkeit mit Krankheitserregern, Agens, Viren, Infektionsschutz, Prionen, Veränderungsanzeige, Hygiene

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English