Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.
Namentlich benannte Erreger:
Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.
Nicht namentlich benannte Erregernachweise:
Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
Impfschäden:
Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
Hinweise für Langenfeld (Rheinland): Inhalte der zuständigen Stelle
Ratten sind Kulturfolger und Nahrungsmittelschädlinge. Die anspruchslosen und daher sehr anpassungsfähigen Nagetiere nutzen das große Angebot an Nahrungsmittelresten und Vorräten, wie sie für Städte charakteristisch sind. Dabei hausen die Tiere in Städten vor allem in vorgefundenen Hohlräumen, Löchern, Bauten anderer Tiere aber auch in selber gegrabenen Höhlen und Gängen nahe vorhandener Futterquellen. Problematisch ist dabei vor allem, dass Ratten - wie viele andere Nagetiere auch - Träger von Krankheitserregern sein können und auch für verschiedene Bakterien und Viren als Reservoirwirt in Frage kommt. Die Übertragung auf den Menschen findet dann durch Insekten (Flöhe, Zecken) statt. Maßnahmen zur Bekämpfung von Ratten fallen daher auch unter die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Seit vielen Jahren führt der Kreis Mettmann im Auftrag der kreisangehörigen Städte die Rattenbekämpfung durch. Zum 01.01.2017 wurde die bisherige Einzeltierbekämpfung durch den vom Kreis beauftragten Schädlingsbekämpfer aufgegeben. Künftig wird die Rattenbekämpfung im Kanalnetz und im öffentlichen Raum systematisiert und flächendeckender im Kreisgebiet unter Beteiligung der kreisangehörigen Kommunen umgesetzt: Das gesamte kommunale Schmutzwasserkanalnetz im Kreis Mettmann wird systematisch und regelmäßig von einem professionellen Schädlingsbekämpfer mit Gift ausgelegt. Ebenso wird eine regelmäßige Bekämpfung auf öffentlichen Grünflächen und Anlagen durchgeführt. So findet zeitgleich eine unter- und oberirdische Bekämpfung statt, die die Rattenpopulation verringert. Als Grundstückseigentümer müssen Sie auch Maßnahmen dulden, Die Bekämpfung von Ratten auf Privatgrundstücken ist künftig von den Besitzern, Mietern und Eigentümern auf eigene Kosten durchzuführen. Grundlage hierfür ist die neue Ordnungsbehördliche Verordnung über die Bekämpfung von Ratten auf dem Gebiet der Stadt Langenfeld vom 15.12.2016 . Wenn Sie in Ihrem Haus oder Garten Ratten gesichtet haben oder aufgrund von Spuren (Losung) davon ausgehen, dass sich bei Ihnen auf dem Grundstück Ratten befinden, sind Sie verpflichtet, diesen Befall der örtlichen Ordnungsbehörde zu melden. Per E-Mail: ratten@langenfeld.de oder an die nachstehend angegebenen Mitarbeiterinnen. Sie müssen dann eigene Bekämpfungsmaßnahmen mit den im Fachhandel frei erhältlichen Mitteln durchführen oder einen fachkundigen Schädlingsbekämpfer beauftragen. In jedem Fall sind Sie verpflichtet, die jeweiligen Risikominderungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die im Umgang mit Antirodenzien zu beachten sind. Diese finden Sie in den Packungsbeilagen oder Sie lassen sich im Fachhandel beraten. Nach erfolgreichem Abschluss der Bekämpfung melden Sie dieses dann der örtlichen Ordnungsbehörde. Wenn erforderlich, kann die Ordnungsbehörde auch im Einzelfall Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anordnen und zwangsweise durchsetzen. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre Rattenbekämpfung.