Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft - Bestimmung für Altholzbehandlung

    Die Bestimmung zur Untersuchungsstelle für Altholz in der Abfallwirtschaft beantragen

    Wenn Sie als Stelle für die Prüfung und Untersuchung von Altholzchargen, die werkstofflich verwertet werden sollen, im Rahmen der Fremdüberwachung der Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen in der Abfallwirtschaft tätig werden, müssen Sie zuvor dazu bekannt gegeben worden sein.

    Beschreibung

    Betreiberinnen und Betreiber von Behandlungsanlagen zur Aufbereitung von Altholz für die Holzwerkstoffherstellung sind dazu verpflichtet, regelmäßig durch von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stellen Prüfungen und Untersuchungen zu Schadstoffgehalten von Altholz durchführen zu lassen.

    Wollen Sie diese Kontrollen durchführen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde des Landes beantragen, Sie für die Bekanntgabe als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bekanntgabe beziehungsweise Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

    Hinweise für Wadersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Allgemeines: Auf Grund des Behandlungsverfahrens der Hölzer sind zwei Fraktionen von Altholz zu unterscheiden.Nicht überwachungsbedürftige Abfallhölzer sind unbehandeltes, behandeltes, verleimtes, be-schichtetes, lackiertes, gestrichenes Holz und Abfall aus der Holzverarbeitung sowie der Herstellung von Platten. Dabei handelt es sich beispielsweise um Voll- und Massivhölzer, Paletten, Möbel, Dielen, Spanplatten, Türen aus dem Innenbereich, Schalhölzer und Holzverpackungen.Überwachungsbedürftige Abfallhölzer sind demgegenüber mit besonderen Holzschutzmitteln be-handeltes und deshalb besonders stark belastetes Holz, wie beispielsweise Jägerzäune und Bahn-schwellen.In der am 01.03.2003 in Kraft getretenen Altholzverordnung ist die Getrennthaltung von Altholz neu geregelt worden. Gemäß dieser Verordnung sind Althölzer auf Grund ihres Schadstoffgehaltes in 5 Abfallgruppen einzuteilen.Entsorgungsmöglichkeiten in der Gemeinde: Nicht überwachungsbedürftiges Altholz kann in der Gemeinde Wadersloh zur Zeit noch als Sperrmüll entsorgt werden. Es kann jedoch auch am Recyclinghof angeliefert werden, wo es als eigene Abfallfraktion erfasst wird. Der Grund hierfür ist, dass sortenreine Abfallfraktionen besser verwertet werden können.Überwachungsbedürftiges Altholz kann auf Grund des hohen Schadstoffgehaltes ausschließlich am Recyclinghof der Gemeinde im Centraliapark entsorgt werden.Behandlungsverfahren: Der in der Gemeinde Wadersloh gesammelte Sperrmüll wird im Entsorgungszentrum in Ennigerloh behandelt. Nach Eintreffen der mit Sperrmüll beladenen Entsorgungsfahrzeuge auf dem Gelände des Entsorgungszentrums werden diese im Eingangs- und Anlieferungsbereich kontrolliert und gewogen. Danach wird der Sperrmüll in dem Annahmebereich der Sekundärbrennstoffanlage (SBS-Anlage) gebracht. In dieser Anlage wird er dann durch Zerkleinerungs-, Siebungs-, Windsichtungs- und Trocknungsprozesse zu einem homogenen Sekundärbrennstoff aufbereitet.Der erzeugte Sekundärbrennstoff ersetzt fossile Energieträger wie Kohle oder Erdöl. Hauptabnehmer ist die heimische Zementindustrie, aber auch andere Großfeuerungsanlagen. Überwachungsbedürfti-ge Abfälle werden in dafür zugelassenen besonderen Verbrennungsanlagen entsorgt.

    Ansprechpartner

    Bauamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Liesborner Straße 5

    59329 Wadersloh

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Dezernat 3

    Beschreibung

    Postfach-Adresse: Strasse: Liesborner Straße 5 Postfach: 1140 Postleitzahl: 59321 Ort: Wadersloh

    Adresse

    Hausanschrift

    Liesborner Straße 5

    59329 Wadersloh

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung

    Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind gegebenenfalls weitere Unterlagen beizubringen.

    • Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren bezieht.
    • Gleichwertige Anerkennungen und Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind möglich, wenn hieraus hervorgeht, dass vergleichbare Anforderungen eingehalten werden.

    Formulare

    Formulare: Nein

    Onlineverfahren: Nein

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung und führen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle durch, unter anderem durch regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
    • Sie haben den Antrag in dem Bundesland gestellt, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie die Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Sie stellen bei der Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle für Altholz. Befindet sich Ihr Geschäftssitz im Ausland, so stellen Sie den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie die Untersuchungstätigkeit vorrangig ausüben werden.

    Gehen Sie dafür wie folgt vor:

    • Erstellen Sie den formlosen Antrag und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern.
    • Sofern Sie dem Antrag gleichwertige Anerkennungen und Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beifügen wollen, müssen diese Unterlagen vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.
      Die Behörde kann bei den ausländischen gleichwertigen Anerkennungen und Nachweisen eine beglaubigte deutsche Übersetzung anfordern.
    • Nach Prüfung durch die zuständige Behörde erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob Sie für die Bekanntgabe als Untersuchungsstelle bestimmt werden.
    • Die Behörde kann die Bestimmung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen oder dem Vorbehalt von Auflagen versehen.
    • Die Bekanntgabe erfolgt anschließend über das Recherchesystem Messstellen und Sachverständige der Bundesländer (ReSyMeSa). 

    Fristen

    Es gibt keine Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    0 bis 3 Monate

    Kosten

    nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67,00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), Referat T II 4 am 23.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Notifizierung, Fremdüberwachung, Altholz, Abfallwirtschaft, Untersuchungsstelle, Bestimmung, Zulassung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de