Entsorgungsnachweis Bestätigung Freistellung

    Entsorgungsnachweis Bestätigung Freistellung

    Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Sofern Ihr Entsorger für das privilegierte Verfahren zugelassen ist, wird Ihr Nachweis nach Bundesrecht ohne behördliche Bestätigung gültig.

    Beschreibung

    Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

    Sofern der Entsorger für das privilegierte Verfahren zugelassen ist, wird Ihr Nachweis nach Bundesrecht ohne behördliche Bestätigung gültig. Diese Entsorger sind in der Regel Entsorgungsfachbetriebe und haben sich für das privilegierte Verfahren eine Freistellungsnummer geben lassen.

    Hinweise für Dülmen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer (Boden-)Material von über 500 m3 auf oder in den Boden einbringen will, muss dies gemäß § 6 Abs. 8 Bundesbodenschutzverordnung, neue Fassung (BBodSchV, n.F.) der zuständigen Bodenschutzbehörde anzeigen. Diese Bestimmungen richten sich an diejenigen, die Materialien auf oder in den Boden einbringen, wie Antragsteller, Nutzer und Durchführende (z. B. Bauunternehmer). Bei Anschüttungen gelten folgende Regelungen: Im Außenbereich mit Höhe/Tiefe > 2 m oder Fläche > 400 m2 im Innenbereich mit Höhe/Tiefe > 2 m oder Fläche > 30 m2 ist ein Bauantrag beim Bauamt nach § 62 Abs. 1 Ziffer 9 BauO NRW einzureichen, das ggf. das Umweltamt einbezieht. Bei anderen Anschüttungen im Außenbereich/Innenbereich ist die Untere Bodenschutzbehörde federführend. Sie prüft die Zuständigkeit innerhalb des Umweltamtes abhängig von Art und Ausmaß der Anschüttung. Wenn bei einer Maßnahme 500 m3 oder mehr Bodenmaterial ein- oder aufgebracht werden, ist der Vordruck "Antrag auf Auffüllung von Bodenmaterial" zu verwenden. Dadurch erhält die Untere Bodenschutzbehörde einen Überblick über Herkunft, Art und Zusammensetzung des Materials. Maßnahmen zur Bodenverbesserung sind ggfs. durch Nachweise über die stoffliche Eignung der Böden zu erbringen. Der Umfang von Untersuchungsmaßnahmen ist vorab mit der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Hamm abzustimmen. Die Regelungen der BBodSchV, n.F. gelten nicht für die Zwischenlagerung und Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von Anlagen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwendet wird. Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Umweltamtes der Stadt Hamm gerne zur Verfügung. Um Ihre Auffüllung von Bodenmaterial anzuzeigen, nutzen Sie unseren >>>Online-Antrag<<<. Die Bearbeitung der Anzeige ist gebührenpflichtig und kostet zurzeit min. 200 Euro.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Umweltamt

    Beschreibung

    Zur Stärkung der nachhaltigen, integrativen und zukunftsorientierten Handlungsabläufe wurde 1989 das Umweltamt innerhalb der Stadtverwaltung installiert. Damit wurde auf politischer Ebene die Notwendigkeit der stärkeren Integration des Umweltschutzes in das Verwaltungshandeln gesehen und gleichzeitig eine Zentrierung von wesentlichen Umweltaufgaben in der Stadtverwaltung vorgenommen. Im Umweltamt wurden fünf Sonderordnungsbehörden für Landschaft, Abfall, Jagd, Fischerei und Wasser vereint, die für die breite Anwendung des vielgestaltigen Umweltrechts sorgen. Ergänzt wurde diese Aufgabenvielfalt durch den Immissionsschutz nach dem Landesimmissionsschutzgesetz und durch zwei weitere Behörden: die Immissionsschutzbehörde nach §40 des Bundesimmissionsschutzgesetzes und die Untere Bodenschutzbehörde. Neben der behördlichen Arbeit ist das Umweltamt aber auch ein planendes Amt. Im Rahmen der systematischen Umweltplanung werden daher kontinuierlich Daten erhoben, ausgewertet und in ein leistungsfähiges Umweltinformationssystem überführt. Zahlreiche Planungen und Konzepte konnten auf dieser Grundlage bereits initiiert, öffentlichkeitswirksam aufbereitet und umsetzt werden. Hierzu gehören auch Aufgabenstellungen des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung. Das Umweltamt berät bei allen raumbezogenen Planungen im Innen- und Außenbereich und ist oftmals erste Anlaufstelle für die Bürgerinnen und Bürger. Es ist ein Fachamt mit moderner Verwaltungs- und Dienstleistungsstruktur, Öffentlichkeitsarbeit, effizienter Beratung und zeitnahem Agieren.

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Heinemann-Straße 10

    59065 Hamm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02381 17-7101

    Fax: 02381 17-2931

    E-Mail: umweltamt@stadt.hamm.de

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung (Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE))
    • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

    Formulare

    • Formularbezeichnung: Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE)
    • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS) bzw. über einen Provider.
    Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Erzeuger,
    • Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
    • Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,

    Fristen

    Die privilegierten Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
    Nach Landesrecht ist eine Entsorgung von andienungspflichtigen Abfällen erst nach Vorlage der Zuweisung möglich.
    Ein Nachweis kann maximal fünf Jahre gültig sein.
    Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 4 Wochen

    1 bis 4 Stunden

    Weitere Informationen

    Zu vielen grundsätzlichen Fragen des Nachweisverfahrens finden Sie Informationen auf folgenden Seiten:

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 23.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2024

    Stichwörter

    Gefährliche Stoffe, Sondermüll, Sammler von Abfällen, Nachweisverfahren, EFB, Entsorger, Sonderabfall, EMAS, Nachweis, Abfälle, Beförderer von Abfällen, Begleitschein, Privilegiertes Verfahren

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de