Wilder Müll Entsorgung

    Wilden Müll melden

    Beschreibung

    Wenn Sie "wilden Müll" melden möchten, wenden Sie sich an die untere Abfallbehörde Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.

    Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal abgelagert werden.

    Dies können beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub (Locker- und Festgesteine, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden) sein. Es handelt sich auch dann um "wilden Müll", wenn die Abfälle mit Erde bedeckt wurden.

    Das Ablagern von "wildem Müll" ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann mit einem Bußgeld belegt werden.

    Kann der Verursacher des "wilden Mülls" ermittelt werden, werden ihm die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.

    Hinweise für Märkischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    "Wilder Müll", das sind Abfälle, z. B. Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub, die nicht ordnungsgemäß über die zugelassenen Entsorgungswege beseitigt oder abgelagert werden. Häufig wird der Müll achtlos, oftmals auch vorsätzlich, in der freien Landschaft, an Bachläufen oder auf Grundstücken entsorgt. Dieser Abfall kann durch seine Art oder Zusammensetzung zu einer Gefährdung von Boden, Grundwasser oder Gewässern führen und zudem das Landschaftsbild beeinträchtigen. Auch die immer wieder praktizierte Entsorgung von privaten Gartenabfällen (z.B. Grasschnitt) in der freien Natur ist nicht erlaubt. Ebenfalls verboten ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle. Hiervon ausgenommen sind lediglich Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer). Hierfür ist aber eine Genehmigung der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung einzuholen. Die illegale Müllbeseitigung stellt einen Verstoß gegen das Abfallrecht dar. Bei der Bearbeitung durch die untere Abfallwirtschaftsbehörde werden zunächst Ort und Umfang der Ablagerung, dann das Gefährdungspotenzial der Stoffe sowie die Verursacher bzw. Verantwortlichen ermittelt. Kann ein Verursacher nicht in Anspruch genommen werden, muss sich der Grundstückseigentümer grundsätzlich um die Abfallbeseitigung kümmern. Im Rahmen eines ordnungsrechtlichen Verfahrens kann die Entsorgung auch schließlich durch die Behörde durchgeführt und die Kosten dem Verantwortlichen in Rechnung gestellt werden. Die illegale Ablagerung von Abfällen ist zudem eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Verwarnungen oder einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Wenn eine illegale Müllentsorgung mitgeteilt wird bitte eine genaue Ortsbeschreibung geben und ggf. Fotos einreichen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Landesbehörden

    Zuständigkeit

    Die Ansprechpartner der unteren Abfallbehörden erreichen Sie über die Internetseiten Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.

    Ansprechpartner

    SG 442 - Abfallwirtschaft und Bodenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Heedfelder Str. 45

    58509 Lüdenscheid

    Kontakt

    Fax: poststelle@maerkischer-kreis.d

    Telefon mobil: 02351 6866

    E-Mail: 02351 966-60

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    FD 13 - Digitalisierung und IT

    Adresse

    Hausanschrift

    Heedfelder Str. 45

    58509 Lüdenscheid

    Kontakt

    Fax: poststelle@maerkischer-kreis.d

    Telefon mobil: 02351 6866

    E-Mail: 02351 966-60

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Beschreibung des Fundortes
    • gegebenenfalls Fotos des Fundortes

    Rechtsgrundlage(n)

    Landesabfallgesetze und kommunale Satzungen

    Verfahrensablauf

    "Wilden Müll" melden Sie bitte der unteren Abfallbehörde Ihres Wohnortes. Diese kümmert sich um die Entsorgung.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin müssen Sie sich in der Regel auch um die Beseitigung von Abfall kümmern, der gegen Ihren Willen auf Ihrem Grundstück abgelagert wurde.

    Im Übrigen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Entsorgung von "wildem Müll" verantwortlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit am 02.11.2016

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Autowrack, herrenlose Räder, Bauschutt, Waschmaschine, unerlaubte Entsorgung, Fahrrad-Rahmen, Elektromüll, Unrat, Müllkippe, alte Fahrräder, Sperrmüll, herrenlose Fahrräder, Müllabfuhr, kaputtes Fahrrad, Fahrrad ohne Räder

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de