Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsausbildung beantragen
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Beschreibung
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Ist ein nach Art Inhalt und Umfang ,im Inland- oder Ausland betriebenes Studium gleichwertig erbracht worden so erfolgt auf Antrag eine Anerkennung auf ein Medizin- oder Zahnmedizinstudium. Nach dem , Umfang der anerkennbaren Studienleistungen bemisst sich die Höhe der anrechenbaren Studienzeiten (=Semester).
Das Landesprüfungsamt NRW ist zuständig für die Anerkennung auf
- das Medizinstudium
, wenn der Antragsteller im Ausland in NRW Bremen oder in Brandenburg geboren wurde
- das Zahnmedizinstudium
, wenn der Antragstelle seinen Hauptwohnsitz in NRW hat.
Hiervon Abweichend ist das LPA des Bundeslandes zuständig in dem bereits eine Zulassung oder Einschreibung zum Medizin- oder Zahnmedizinstudium erfolgt ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 24 (Landesprüfungsamt)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0211/475-4265
E-Mail: dez24.heilberufe@brd.nrw.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Formulare
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Verweis auf unseren Internetaustritt:
http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/gesundheit_soziales/LPA-Anrechnung/index.jsp
- hier sind der Antragsvordruck und Merkblätter eingestellt.
siehe unter erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Die Gleichwertigkeit der erbrachten Studienleistungen ist die Voraussetzung für die Anerkennung. Gleichwertigkeit ist dann gegeben wenn die erbrachte Studienleistung nach Art Inhalt und Umfang der nach der Approbationsordnung für Ärzte oder Zahnärzte vorgeschriebenen Ausbildung entspricht. Liegt Gleichwertigkeit vor erfolgt als Rechtsfolge die Anerkennung
Begleubigte Kopien der Originalzeugnisse Ü,bersetzungen durch einen bei Gericht zugelassenen Dolmetscher Nachweise ü,ber absolvierte Zeiten beruflicher Tä,tigkeit Lebenslauf Kopie des Personalausweises
Rechtsgrundlage(n)
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§ 12 ÄAppO § 19 Abs. 5 ZAppO § 21 Abs. 4 ZAppO § 26 Abs. 2 ZAppO § 34 Abs. 2 ZAppO § 35 Abs. 2 ZAppO § 60 und § 61 ZAppO
http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/gesundheit_soziales/LPA-Anrechnung/index.jsp
(enthält Links zu den Rechtsgrundlagen)
Verfahrensablauf
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Auf Antrag wird geprüft ob eine Anerkennung von Studienleistungen in Betracht kommt. ,
- Inlandsanerkennung:
Prüfung der eingereichten Nachweise ggf. Nachforderung von fehlenden Unterlagen Anerkennung der als gleichwertig erbracht eingestuften Studienleistungen. Erstellen des Gebührenbescheides.
- Auslandsanerkennung:
Prüfung der eingereichten Nachweise ggf. Nachforderung von fehlenden Unterlagen.
Soweit erforderlich gilt für ca. 70 v.H. der Auslandsanerkennung (z.B. arabische Länder ehemalige UdSSRu.s.w.) ist ein Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beizuziehen. Nach Eingang des Gutachtens erfolgt die Bescheiderteilung oder falls vom Gutachter erbeten werden weitere Ermittlungen eingeleitet und nach Abschluss erneut dem Gutachter zugeleitet.
Erteilung des Gebührenbescheides.
Für die verbleibenden 30 v.H. kann eine Bescheiderteilung nach erfolgter Überprüfung auch ohne Beteiligung der ZAB auf der Grundlage fester Anerkennungsstandards (z.B. Anerkennung von Studienleistungen die in Ungarn Lettland u.s.w. erbracht wurden) erfolgen. Erteilung des Gebührenbescheides.
Fristen
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Das Sachgebiet Anerkennung , von Studienleistungen sieht keine Fristen. vor.
Die Universitäten in NRW geben Fristen für die Bewerbung um einen Studienplatz vor :
15.1. und 15.3 für die Bewerbung zum Sommersemester
15.7. und 15.7. , für die Bewerbung zum Wintersemester.
Hiervon abweichend haben Medizinische Fakultäten in anderen Bundesländern zum Teil andere Bewerbungsfristen.
keine
Bearbeitungsdauer
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- Inland: ca. 1-2 Wochen
- Ausland: ca. 1 Wochen bis zu 3 Monaten in Ausnahmefällen bis zu einem ½ Jahr
maximal 3 Monate
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Hinweis an den Antragsteller sich im Vorfeld zu informieren bis wann der Antrag auf Bewerbung um einen Studienplatz (variiert von Hochschule zu Hochschule außerhalb von NRW) gestellt sein muss.
Hinweis dass kein Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes aus der , Entscheidung entsteht sondern sich vielmehr die Möglichkeit einer Bewerbung für ein höheres , Fachsemester hieraus ergibt.
Weitere Informationen
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Verweis auf unseren Internetaustritt:
http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/gesundheit_soziales/LPA-Anrechnung/index.jsp
- enthält Links auf die Rechtsgrundlagen
- einen Link auf die Datenband der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Verweis auf den Link zum Sachgebiet Approbation
http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/gesundheit_soziales/Approbation/index.jsp
keine
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.01.2021
Stichwörter
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